Dr. Matthias Rößler
Meine Damen und Herren! Der Sächsische Landtag hat gemäß Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der vorliegende Antrag, Drucksache 7/81, trägt bereits die notwendige Anzahl der Unterschriften. Das kann man vergleichen mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes. Trotzdem muss der Landtag einen förmlichen Beschluss über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses fassen. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass im vorliegenden Fall nach Artikel 54 der Sächsischen Verfassung der Landtag diesen Ausschuss einsetzen muss. Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtags – das sind 24 oder mehr Abgeordnete – die Zustimmung gibt. Wer der Einsetzung des Untersuchungsausschusses seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Einige Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Danke. Damit hat der Landtag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zugestimmt und der Tagesordnungspunkt ist beendet. Tagesordnungspunkt Festlegung der Zahl der Mitglieder Drucksache 7/161, Antrag der Fraktionen Der Antrag bildet einen Annex zu dem soeben im Tagesordnungspunkt 1 getroffenen Einsetzungsbeschluss. Ich gehe davon aus, dass wir über den Antragsinhalt gleich abstimmen können. Es ist eigentlich keine Aussprache vorgesehen. Ich vergewissere mich noch einmal: Ist das gewünscht? – Das sehe ich nicht. Uns liegt aber ein Änderungsantrag vor, und zwar in der Drucksache 7/361, Änderungsantrag der AfD-Fraktion. Dieser wird jetzt eingebracht – die Einbringung erfolgt durch Sie, Herr Kollege Barth. Ich erteile Ihnen das Wort. (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)
