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Reinhold Jost

16.09.2026 Sitzungen 17/51

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Stiftungsgesetzes. Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 wurde das gesamte Stiftungsprivatrecht bundeseinheitlich in den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu geregelt. Diese Vorschriften sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Zur Gewährleistung der Publizität sieht das Bundesrecht die Einführung eines zentralen elektronischen Stiftungsregisters vor. Nach der ursprünglichen Planung sollte dieses Register zum 1. Januar 2026 den Betrieb aufnehmen. Entsprechend dieser Zeitplanung wurde in § 16 des Saarländischen Stiftungsgesetzes geregelt, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntmachung und das Stiftungsverzeichnis mit Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist zum 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. Zwischenzeitlich hat sich die zeitliche Planung auf Bundesebene jedoch geändert. Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 11. Dezember 2025 wurde das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes nunmehr auf den 1. Januar 2028 verschoben, da die notwendige Technik auf Bundesebene noch nicht bereitsteht. Damit verschiebt sich auch die Frist zur Anmeldung bestehender Stiftungen auf den 31. Dezember 2028. Ohne eine Anpassung des Saarländischen Stiftungsgesetzes würde zum 1. Januar 2027 eine gesetzliche Regelungslücke entstehen. Das landesrechtliche Verzeichnis würde aufgrund der derzeitigen Befristung bereits außer Kraft treten, während das bundesweite Register erst ein Jahr später zur Verfügung stünde. Eine Information der Öffentlichkeit wäre in diesem Übergangszeitraum ohne rechtliche Grundlage nicht möglich. Ich möchte nun in der gebotenen Kürze den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs erläutern: Um den zuvor skizzierten Rechtszustand ohne Rechtsgrundlage zu vermeiden und zugleich die Kontinuität im Stiftungswesen zu wahren, soll das Datum des Außerkrafttretens in § 16 des Saarländischen Stiftungsgesetzes vom 31. Dezember 2026 auf den 31. Dezember 2028 verschoben werden. Damit wird sichergestellt, dass das bisherige Saarländische Stiftungsverzeichnis sowie die Bekanntmachungspflichten so lange fortbestehen, bis das Bundesregister einsatzbereit ist. Dabei soll das ursprünglich verfolgte Konzept einer einjährigen Parallelphase konsequent beibehalten und lediglich zeitlich an die neue Bundesrechtslage angepasst werden. In der Zeit vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 werden damit das saarländische Stiftungsverzeichnis und das neue Stiftungsregister nebeneinander bestehen. Dies ist erforderlich, da bestehende Stiftungen gemäß der Neufassung des § 20 Stiftungsregistergesetz eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2028 für die Anmeldung der Eintragungen haben. Durch die Verlängerung der landesrechtlichen Vorschriften wird gewährleistet, dass die Öffentlichkeit auch im Jahr 2028 unabhängig vom individuellen Eintragszeitpunkt einer Stiftung im Bundesregister verlässliche Informationen über diese erlangen kann. Erst mit Ablauf der Anmeldefrist für die Bestandsstiftungen zum 31. Dezember 2028 werden die §§ 12 und 13 des Saarländischen Stiftungsgesetzes endgültig außer Kraft treten. Hinsichtlich der Einzelheiten darf ich auf den vorliegenden Gesetzentwurf nebst Begründung verweisen. Ich bitte um Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Ein herzliches Glück auf. (Beifall von der SPD.)

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