Raphael Schäfer
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich, dass heute Morgen so viele Zuhörerinnen und Zuhörer da sind, die dem Verlauf der Plenardebatte folgen. Der Kollege Dörr hat die beiden Initiativen der AfD vorgestellt. Zum einen möchte die AfD das Alter ausdrücklich in den Katalog der Diskriminierungsverbote in der Landesverfassung aufnehmen. Zum anderen möchte sie die Höchstaltersgrenze bei den (Abg. Schäfer (CDU)) hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten abschaffen. Herr Dörr hat dazu mündlich vorgetragen. Ich gehe später noch auf Ihre Argumente ein. Weil so viele Zuhörerinnen und Zuhörer anwesend sind, möchte ich klar zum Ausdruck bringen, dass wir Benachteiligungen aufgrund des Alters selbstverständlich zu jeder Zeit entgegentreten. Das ist für uns völlig klar und das muss auch so sein. Dazu sind wir auch wegen der Verfassung verpflichtet. Artikel 12 Absatz 1 unserer Landesverfassung macht diesbezüglich klare Vorgaben. Dort heißt es, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das ist nicht irgendeine Floskel, sondern ein ganz wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz, den jeder von uns immer beachtet, liebe Kolleginnen und Kollegen. Herr Dörr, der entscheidende Punkt ist: Bei Altersdiskriminierung besteht keine Schutzlosigkeit. In Ihren Ausführungen stellen Sie aber genau das in Frage. Allerdings ist das nicht der Fall. Die entscheidende Frage mit Blick auf die Verfassung ist doch diese: Gibt es eine Schutzlücke, die uns alle beziehungsweise den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Verfassung zu ändern? - Wie ich eben bereits ausgeführt habe, gibt es diese Schutzlücke aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 nicht, Herr Dörr. Ich will auf Ihre Begründung im Gesetzentwurf eingehen, weil dieser Bände spricht. Das ist ein interessanter Punkt für die Zuhörerinnen und Zuhörer. Sie kritisieren in Ihrer eigenen Begründung, dass die Verfassung angeblich immer wieder und immer weiter mit gesellschaftspolitischen Anliegen aufgeladen wird. Sie beklagen also eine inflationäre Änderung der Verfassung - das können Sie Ihrer eigenen Begründung entnehmen - und sehen darin den Ausdruck eines „ woken Zeitgeist[es]“. Das ist Ihr originaler Wortlaut. Der entscheidende Punkt ist: Ihre Ableitung aus Ihrer eigenen Begründung ist, Sie wollen die Verfassung ändern. Jeder sieht hier den Fehler. Auf der einen Seite kritisieren Sie das Vorgehen, auf der anderen Seite machen Sie genau diesen Vorschlag. Sinngemäß kann man Ihre Begründung auch so verstehen, Herr Dörr: Wenn die breite Mitte des Parlaments die Verfassung ergänzt und ändert, dann wollen wir die Verfassung auch ändern und anpassen. Das ist die Lesart, die ich vernehmen kann. Herr Dörr, eine Verfassung ist kein Instrument einer parlamentarischen Retourkutsche oder eine Spielwiese. Man kann sie von heute auf morgen nicht einfach ändern. Wenn man Verfassungspolitik ernsthaft und seriös betreibt, dann muss man sich Folgendes fragen: Ist eine Änderung wirklich notwendig, sinnvoll und wichtig? - Sie wollen die Verfassung nach dem Motto ändern: Wenn die anderen etwas reinschreiben, dann schreiben wir auch schnell etwas rein. - Herr Dörr, das ist keine Verfassungspolitik aus Überzeugung, sondern Verfassungspolitik aus Trotz. Das machen wir als CDU-Fraktion nicht mit, liebe Kolleginnen und Kollegen. (Beifall von der CDU.) Ich komme zur zweiten Initiative, den Höchstaltersgrenzen. Ich kann den Kollegen Arweiler in seiner Argumentation nur unterstützen und bekräftigen. Im Übrigen ist es sogar noch einmal mehr der Fall gewesen, dass die AfD-Fraktion dieses Gesetz ändern wollte, nämlich in der letzten Plenarsitzung. Ich bin damals darauf eingegangen. - Herr Dörr, ich komme zu Ihrer Aussage, der ich klar widerspreche und die ich auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für falsch halte. Sie haben nämlich wortwörtlich davon gesprochen, dass die aktuellen Regelungen altersdiskriminierend seien. Das war Ihr Wortlaut eben bei den mündlichen Ausführungen. Der Kollege Arweiler hat es ausgeführt: Es gibt dazu explizit eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine Differenzierung nach dem Alter bei gewissen Beamtengruppen ausdrücklich zulässig ist. Herr Dörr, insoweit kann ich Ihre Aussage nicht stehen lassen, weil das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich festgestellt hat, dass Altersgrenzen absolut zulässig sind. Ich werde jetzt kurz begründen, wieso, weshalb, warum das so ist, jedoch nur kurz, weil der Kollege Arweiler die ganzen Details bereits genannt hat. Es ist wichtig für die Zuhörerinnen und Zuhörer zu wissen - das ist, glaube ich, selbsterklärend und selbstverständlich -, dass es völlig daneben ist, Menschen, ob sie 65 Jahre alt sind, 70 Jahre alt sind, 75 Jahre alt sind oder wie Sie, Herr Kollege Dörr, über 80 Jahre alt sind, zu unterstellen, allein aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage zu sein, politische Verantwortung zu tragen. Das ist natürlich völlig daneben. Das bestreitet, glaube ich, auch niemand. Der entscheidende Punkt, Kollege Arweiler hat es gesagt, ist aber die besondere rechtliche Stellung von kommunalen Wahlbeamten. Es gilt nämlich auch das allgemeine Beamtenrecht und deswegen kann man die Ämter auch nicht vergleichen mit einem ehrenamtlichen Mandat im Gemeinderat oder mit unserer hauptamtlichen Tätigkeit hier als Abgeordnete im saarländischen Landtag. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und auch die Landräte leiten äußerst große Verwaltungen. Sie haben viele Mitarbeiter, sie haben Personalverantwortung, sie haben eine Dienstherrenfähigkeit und - der entscheidende Punkt ist noch gar nicht genannt worden - sie sind auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Das bedeutet, man muss den gesamten beamtenrechtlichen Komplex, das gesamte beamtenrechtliche System in den Blick nehmen. Das tun Sie als AfD-Fraktion eben nicht. (Abg. Schäfer (CDU)) Ich habe es bereits im letzten Plenum gesagt, ich wiederhole es gerne, dass wir nach wie vor der Meinung sind, dass es genau der richtige Weg ist, bei der Wählbarkeitsvoraussetzung, also bis 65 Jahre ein Amt antreten zu dürfen, und auch bei der Höchstaltersgrenze, die liegt bei 68 Jahren und ist übrigens nicht im KSVG geregelt, sondern im Saarländischen Beamtengesetz, mit einer Begrenzung beim Alter zu arbeiten. Letzter Punkt: Ihr Gesetzentwurf ist in meinen Augen auch völlig unzureichend, weil Sie nur auf das Kommunalselbstverwaltungsgesetz abstellen, aber das Saarländische Beamtengesetz nicht in den Blick nehmen. Wenn Sie die Höchstaltersgrenze abschaffen wollten, was ja Ihr vorgetragenes Ziel ist, dann hätten Sie auch gleichzeitig den § 120 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes ändern müssen. Das tun Sie nicht und deswegen ist Ihr Gesetzentwurf handwerklich unzureichend. Ich würde mir wünschen, wir könnten zukünftig hier im Parlament auf einer professionellen Ebene arbeiten und müssten uns nicht mit einem schnellen, zu kurz gesprungen Entwurf auseinandersetzen. Nehmen Sie bitte das gesamte beamtenrechtliche System in den Blick. Das haben Sie nicht getan und deswegen lehnen wir beide Anträge ab. - Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und bei der SPD.)
