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Dr. Magnus Jung

26.08.2026 Sitzungen 17/50

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der zentrale Kern des vorliegenden Gesetzentwurfs beinhaltet in Artikel 1 Änderungen zum Saarländischen Heilberufekammergesetz. Das Heilberufekammergesetz enthält Regelungen zur öffentlichen Berufsvertretung durch die Heilberufekammern, zu den Berufspflichten, zur Weiterbildung und zur Berufsgerichtsbarkeit der akademischen Heilberufe. Im Saarland sind hiervon die Ärztekammer mit den Abteilungen Ärzte und Zahnärzte, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer erfasst. Durch die Weiterentwicklung der Rechtslage sind Anpassungen in verschiedenen Bereichen erforderlich. Die Änderungen erfolgen unter Berücksichtigung der Anregungen der Ärztekammer, der Apothekerkammer, der Psychotherapeutenkammer und der Tierärztekammer des Saarlandes. Änderungsbedarf gab es bei den folgenden Schwerpunkten: Angepasst wurde die Regelung des Datenschutzes zur Datenerhebung und Datenübermittlung. Dabei wurde auch die Anregung des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland im Rahmen der externen Anhörung zu Präzisierung von Begriffen und enger gefassten konkretisierenden Formulierungen in einem Erörterungstermin mit der Kammer besprochen und der Gesetzentwurf entsprechend abgeändert. So dürfen die Kammern personenbezogene Daten an andere Heilberufekammern, an die Versorgungswerke, die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Aufsichtsbehörde oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln und von diesen einholen, soweit dies im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Auch besteht eine allgemeine Übermittlungsbefugnis zur Gefahrenabwehr. Gesundheitsdaten sind besonders schutzwürdige Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Künftig dürfen diese von Dritten ohne deren Einwilligung nur auf Ersuchen der für den Berufszugang oder die Betriebserlaubnis zuständigen Behörden übermittelt werden. Dies gilt nur dann, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Berufsvergehen vorliegen und andere Ermittlungen keinen Erfolg versprechen. Das gibt den Kammern ein stärkeres Handlungsinstrument an die Hand und dadurch werden auch die Patientenrechte gestärkt. Weiter werden die Patientenrechte und die Rechte der Tierhalter gestärkt. Künftig erhalten Patienten und Tierhalter auf Antrag den Namen und die berufliche Anschrift des Kammermitglieds oder eines Dienstleistungserbringers, damit sie ihre rechtlichen Ansprüche wie zum Beispiel Schadenersatzansprüche geltend machen können. Dies gilt nur, soweit dies erforderlich ist, auch darf kein überwiegend schutzwürdiges Interesse dem entgegenstehen. Für die Apothekerkammer wird nun die Möglichkeit der Aufbewahrung von Aufzeichnungen nach Erlöschen der Betriebserlaubnis eröffnet. Das erlaubt einen jederzeitigen Zugriff auf die Unterlagen. Wenn eine Apotheke schließt, ohne dass ein Nachfolger gefunden wird, können jetzt Aufzeichnungen für den Erwerb und die Abgabe von Blutprodukten besser rückverfolgt werden. Nach dem neuen Psychotherapeutengesetz vom 1. September 2020 gibt es nun nur noch einen einheitlichen Heilberuf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, was Diskriminierungen vermeidet. So erfolgen diese Anpassungen an mehreren Stellen an die neu definierte Berufsgruppe. Neu geregelt wird im Gesetzentwurf, dass Fortbildungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Sie müssen zudem die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren und dürfen nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen beeinflusst werden. Dadurch schaffen wir Rechtsklarheit. Die Qualität der ärztlichen Fortbildung wird verbessert, was aus Sicht der Patientinnen und Patienten zu begrüßen ist. Eine weitere Änderung beinhaltet, dass die Ärztekammer über den Antrag auf Registrierung nach Arzneimittelgesetz in Bezug auf klinische Prüfungen in eigener Zuständigkeit entscheiden darf. Dadurch erfolgt eine Stärkung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten. Im Zuge der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen ist die Durchführung der Wahl ausschließlich per Briefwahl nicht mehr zeitgemäß. Daher soll künftig den Kammern die Möglichkeit eingeräumt werden, Wahlen in digitaler Form zu ermöglichen. In Anpassung an die aktuelle Rechtslage erfolgt die Überarbeitung der haushaltsrechtlichen Vorschriften. Zum Bürokratieabbau entfallen starre Vorlagefristen gegenüber der Rechtsaufsicht, weiter werden Regelungen zu den Rücklagen der Kammern geschaffen, wodurch Rechtsklarheit erreicht wird. Neu wird geregelt, dass ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und psychotherapeutische Tätigkeiten - auch telemedizinisch - grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden sind. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich eng definierten Grenzen zulässig. Der Grund liegt darin, dass in bestimmten Bereichen wie insbesondere der ästhetischen Medizin berufsrechtlich fragwürdige Konstellationen immer häufiger in Erscheinung treten, auch nehmen Angebote von Gesundheitsleistungen durch Kosmetikunternehmen zu. Die erforderlichen Regelungen zur Ausgestaltung kooperativer Berufsausübung in Bezug auf Partnerschaftsgesellschaften werden in dem Gesetzentwurf ebenfalls neu eingeführt. Seitens der Kammern wurden in Abstimmung mit dem OLG und dem MDJ zudem im Rahmen der externen Anhörung Regelungen zur Neugliederung der Geschäftsstellen der Berufsgerichtsbarkeit eingebracht und übernommen. Künftig werden die Geschäftsstellen der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz, die bisher bei den Kammern verortet waren, der ordentlichen Gerichtsbarkeit beim Landgericht und beim Oberlandesgericht angegliedert. Für den Landeshaushalt wird diese Verlagerung kostenneutral bleiben. Diese Änderungen waren erforderlich, um die Verfahren zu vereinheitlichen, wie es auch in anderen Bundesländern der Fall ist. Dadurch ist sichergestellt, dass sowohl die elektronische Einreichung von Schriftsätzen als auch die elektronische Aktenführung entsprechend der übrigen Gerichtsbarkeit erfolgt. Zudem wird dadurch sichergestellt, dass die notwendige Expertise für diese Verfahrensführung vorliegt. Da die Berufsgerichtsverfahren in weitgehend analoger Anwendung zur Strafprozessordnung geführt werden, ist eine Angliederung an die ordentliche Gerichtsbarkeit sachgerecht. Die dadurch weiteren erforderlichen Folgeänderungen wie Kostentragungsregelungen werden in der Berufsgerichtsordnung für die Kammerangehörigen in Artikel 2 des Gesetzentwurfs neu aufgenommen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit - Glück auf! (Beifall von der SPD.)

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