Reinhold Jost
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute lege ich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Landesaufnahmegesetzes an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zur Ersten Lesung vor. Wie Sie sicherlich wissen, ist die GEAS-Reform das größte migrationspolitische Vorhaben seit Jahrzehnten, das sich langfristig auf nationaler und europäischer Ebene auswirken soll. Oberstes Ziel hierbei ist es, einheitliche Standards im Migrationsrecht in ganz Europa zu schaffen. Insgesamt wurden 2024 elf Rechtsakte beschlossen, die allesamt spätestens Mitte Juni 2026 anwendbar wurden. Die GEAS-Rechtsakte umfassen mehr als 500 Seiten. Ich greife daher nur ein paar wesentliche Punkte vorab auf und werde mich sodann in der Tiefe auf das beschränken, was Regelungsinhalt des vorliegenden Gesetzentwurfes auf Landesebene ist. Bei der GEAS-Reform geht es unter anderem um Folgendes: Das sogenannte Dublin-Verfahren, also das Verfahren im Fall, dass in einem anderen Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde - heute heißt das übrigens Zuständigkeitsbestimmungsverfahren -, wurde überarbeitet. So wurde zum Beispiel die Überstellungsfrist von 18 auf 36 Monate verlängert, wenn eine Person flüchtig ist. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung. Bei diesem Thema erhoffen wir uns, dass sich insbesondere die Zusammenarbeit mit Italien verbessern wird, da es derzeit hierbei noch Probleme gibt. Denn Ziel von GE-AS ist nicht zuletzt eine funktionierende Kooperation in ganz Europa. Des Weiteren wurde das verpflichtende Asylgrenzverfahren von Personen mit einer Schutzquote von 20 Prozent oder weniger neu eingeführt. Daran schließt sich unmittelbar ein Rückkehrgrenzverfahren an. In den EU-Grenzverfahren ist das Saarland aber nicht unmittelbar tangiert. Das Verfahren zur Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Rechtstellung von international Schutzberechtigten gehören ebenfalls zur Regelungsmaterie. In diesen Verfahren hat das Land aber keine Regelungskompetenz. Entweder ergeben sich die Neuregelungen unmittelbar aus dem EU-Recht oder aber es waren punktuelle Anpassungen im Bundesrecht erforderlich. Nachdem der Bundesgesetzgeber sein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen hat, sind nun auch die Länder gefordert, die entsprechenden Anpassungen in Verfahren, in denen die Länder eine Regelungskompetenz haben, vorzunehmen. Dies ist zum einen im Verfahren zur Überprüfung von illegal Einreisenden, dem sogenannten Screening-Verfahren, der Fall, das direkt nach dem Aufgriff beziehungsweise der Ankunft durchgeführt wird und im Wesentlichen bereits bekannte Elemente wie Sicherheitsabfrage und Identitätskontrolle enthält. Hier waren aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung noch Zuständigkeitsbestimmungen für freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen durch die Länder zu treffen, welche durch eine Verordnung der Landesregierung bereits auf den Weg gebracht wurden und sich künftig in der Saarländischen Aufenthaltsverordnung wiederfinden. Darüber hinaus fällt unter die GEAS-Reform aber vor allem auch die teilweise in Länderzuständigkeit fallende neue Aufnahmerichtlinie. Vor diesem Hintergrund sind nun insbesondere Mindeststandards im Recht festzuschreiben, um die es bei diesem Gesetzentwurf im Wesentlichen geht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgen wir also das Ziel, die Vorgaben des EU-Gesetzgebers in der neuen Aufnahmerichtlinie in saarländisches Landesrecht umzusetzen. Anders als in vielen anderen EU-Staaten sind diese Standards bereits weitestgehend gelebte Verwaltungspraxis im Land, so hat man mir aus den Vorberatungen und engen Abstimmungsrunden mit den Kommunen rückgekoppelt. Mit Blick auf die zeitliche Planung darf nicht vergessen werden, dass die EU-Kommission schon kurze Zeit nach Anwendbarkeit der neuen Rechtsakte ein Notifizierungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Die EU-Kommission wird daher genau darauf achten, dass die Regeln nicht nur gelebt werden, sondern auch normativ vorgegeben sind. Aber kommen wir nun zum Kern der Regelungsinhalte. Der Gesetzentwurf verfolgt mehrere Ziele: Zum einen geht es um die Festschreibung von einheitlichen Unterbringungsstandards, zum anderen enthält er neue Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen sowie die Anpassung von Begrifflichkeiten. Wie sollen die Ziele erreicht werden? Erstens sollen durch den Entwurf einheitliche Unterbringungsstandards, sogenannt Mindeststandards, für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften festgeschrieben werden. Hierbei soll nicht nur ein landesweit einheitlicher Standard definiert werden, der als absolute Standarduntergrenze zu verstehen ist, sondern auch erstmals definiert werden, was unter einer „Gemeinschaftsunterkunft“ zu verstehen ist. Insoweit ergibt es insbesondere in quantitativer Hinsicht Regelungsbedarf. Zweitens sollen Ermächtigungen aufgenommen werden für weitere Regelungen in der saarländischen Aufenthaltsverordnung. Gemäß der Aufnahmerichtlinie ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, einen sogenannten Notfallplan für das Aufnahmesystem auszuarbeiten. Hierbei spielen auch besondere nationale Gegebenheiten eine wesentliche Rolle. Beim ersten Notfallplan konnte die kommunale Ebene aufgrund zeitlicher Vorgaben noch nicht einbezogen werden, dies soll bei der Fortschreibung künftig aber erfolgen. Vor diesem Hintergrund soll eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um zu definieren, wie man die kommunale Seite bei der Erstellung der Notfallplanung in den Folgejahren einbezieht. Eine weitere Ermächtigung soll dazu dienen, das Verfahren zur Erhebung statistischer Daten an die europäische Asylagentur zur regeln. In diesem Zusammenhang ist eine monatliche Erfassung der Unterbringungskapazität notwendig. Diese erfolgt derzeit schon, allerdings noch in einem formlosen Verfahren. Dieses Verfahren wird immer komplexer, sodass nun die Möglichkeit geschaffen werden soll, Näheres hierzu im Verordnungswege zu regeln. Drittens soll eine Harmonisierung mit den Begrifflichkeiten des EU-Rechts erfolgen. Es ist mir an dieser Stelle wichtig zu betonen, dass die Vorbereitungen zum Gesetzentwurf in sehr enger Zusammenarbeit mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag erfolgten. Denn neben der Landesaufnahmestelle müssen die Städte und Gemeinden künftig die festgeschriebenen Mindeststandards auch umsetzen. Vor diesem Hintergrund haben wir von Anfang an darauf geachtet, dass deren Interessen bei der Unterbringung von Geflüchteten angemessen berücksichtigt werden. Der SSGT hat sich im Rahmen der externen Anhörung auch nochmals ausdrücklich für diesen Weg bedankt. Ich darf Sie daher herzlich bitten, den Gesetzentwurf in die Ausschussberatung zu überweisen und ihn im weiteren Verfahren zu unterstützen. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. Glück auf! (Beifall von der SPD.)
