Reinhold Jost
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetz wird die bisher noch nicht berücksichtigte Grundsteuer C in die Steuerkraftermittlung im Rahmen der Berechnung der Schlüsselzuweisungen im Kommunalen Finanzausgleich einbezogen. Im Gegensatz zur Grundsteuer A und B wird jedoch auf eine separate Nivellierung des Hebesatzes der Grundsteuer C verzichtet. Lassen Sie mich kurz die Änderungen erläutern. Mit der Reform der Grundsteuer wird in Deutschland und im Saarland seit dem 1. Januar 2025 erstmalig die sogenannte Grundsteuer C für baureife Grundstücke zugelassen. Voraussetzung für die Einführung der Grundsteuer C sind städtebauliche Gründe wie die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten. Die Gemeinden entscheiden eigenständig, ob sie die Grundsteuer C einführen oder es bei der Grundsteuer B belassen. Bisher fließen in die Ermittlung der Steuerkraft zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach dem Kommunalen Finanzausgleichsgesetz lediglich die Grundsteuern A und B ein, und zwar mit einem nivellierten landesdurchschnittlichen Hebesatz, um negative Anreizwirkungen zu vermeiden, denn sonst hätte es eine Gemeinde in der Hand, ihre Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen durch die Senkung der entsprechenden Hebesätze auf Kosten anderer Gemeinden zu entlasten. Die Grundsteuer C muss bei der Ermittlung der Steuerkraft jetzt ebenfalls berücksichtigt werden. Die Berechnung eines Nivellierungshebesatzes ist allerdings nur schwer möglich. Ein eigener nivellierter Hebesatz ist zudem nicht sinnvoll. Lassen Sie mich hierzu kurz die Gründe darlegen. Die Ermittlung eines solchen Nivellierungshebesatzes ist äußerst schwierig und nur unter hohem Aufwand möglich. Diese Auffassung wird durch einen Bericht des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität zu Köln bestätigt. Die Einführung eines Nivellierungshebesatzes würde eher dazu führen, dass Gemeinden die Grundsteuer C nicht einführen, auch weil die Einführung Konfliktpotenzial hat. Die bereits dargelegten negativen Anreizwirkungen, die bei der Grundsteuer A und B entstehen, entstehen bei der Grundsteuer C nicht, da diese nur erhoben wird, um finanzielle Anreize zur Schaffung von Wohnraum zu setzen und nicht, um Bürger zu entlasten. Aus diesem Grund wird auf einen eigenen nivellierten Hebesatz der Grundsteuer C bei der Steuerkraftermittlung verzichtet. Dennoch darf das Aufkommen der Grundsteuer C nicht völlig außer Acht gelassen werden. Daher wird eine fiktive Berechnung erfolgen, indem auf den Grundbetrag der Grundsteuer C der Hebesatz der Grundsteuer B angewandt wird. Dieser Lösungsansatz bietet folgende Vorteile: Das Aufkommen der Grundsteuer C findet im Kommunalen Finanzausgleich ausreichend Berücksichtigung, das höhere Ist-Aufkommen durch die Einführung der Grundsteuer C verbleibt im Vergleich zum Aufkommen beim normalen Hebesatz der Grundsteuer B vollständig in der Gemeinde und wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen nicht angerechnet. Der Städte- und Gemeindetag hat keine Einwände erhoben und die Änderungen ausdrücklich begrüßt. Daneben wurde die Berücksichtigung der Grundsteuer C im Kommunalen Finanzausgleich als „systemgerecht“ bezeichnet. Der Landkreistag hat dagegen von einer Stellungnahme abgesehen. Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, Frau Präsidentin, ich darf Sie bitten, diesem Gesetzentwurf und der gleichzeitigen Überweisung in den Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport zuzustimmen. - Herzlichen Dank. Glück auf. (Beifall von der SPD.)
