Dr. Magnus Jung
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Da bin ich wieder, um einen weiteren Gesetzentwurf für die Landesregierung in den Landtag einzubringen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgen wir zwei eng miteinander verknüpfte Ziele: Erstens schaffen wir die Voraussetzungen für eine länderübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der zentralen Adoptionsvermittlung, zweitens passen wir das saarländische Landesrecht an die seit dem Jahr 2021 geltende Bundesrechtslage im Adoptionsvermittlungsgesetz an. Beides dient einer modernen, effizienten und vor allem am Kindeswohl orientierten Ausgestaltung der internationalen Adoptionsvermittlung. Die bisherige zentrale Adoptionsstelle des Saarlandes soll perspektivisch in eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland überführt werden. Die beiden Partnerländer führen bereits seit 23 Jahren eine gemeinsame zentrale Adoptionsvermittlungsstelle mit Sitz in Mainz unter Federführung von Rheinland-Pfalz. Dieses Vorhaben steht im Einklang mit dem Ziel eines wirksamen Bürokratieabbaus und der Nutzung von Synergieeffekten über Ländergrenzen hinweg. Gerade in hochspezialisierten Aufgabenbereichen mit vergleichsweise geringen Fallzahlen bietet eine gemeinsame Aufgabenerfüllung erhebliche fachliche und organisatorische Vorteile. Über solche Themen sprachen wir eben bereits. Die hierfür erforderlichen Verhandlungen über einen Staatsvertrag stehen noch aus. Auf Arbeitsebene haben die beteiligten Länder jedoch ihr grundsätzliches Interesse an einer solchen Kooperation bekundet. Um die Voraussetzungen zu schaffen, wird das saarländische Landesrecht an die Neuregelung des Adoptionsvermittlungsgesetzes des Bundes angepasst. Mit der Reform dieses Gesetzes zum 1. April 2021 wurden insbesondere die Anforderungen an internationale Adoptionsverfahren weiterentwickelt und der Kinderschutz gestärkt. Kern der Reform ist die funktionale Trennung der Eignungsprüfung von Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerbern. Neben der allgemeinen Eignungsprüfung wurde eine eigenständige länderspezifische Eignungsprüfung eingeführt. Diese sollen grundsätzlich von zwei voneinander unabhängigen Fachstellen durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass internationale Adoptionsvermittlungsverfahren einer besonders sorgfältigen und qualitätsgesicherten Prüfung unterliegen. Für das Saarland besteht derzeit jedoch eine Besonderheit. Auf Grundlage einer landesrechtlichen Sonderregelung wurde die Aufgabe der örtlichen Jugendämter im Bereich der internationalen Adoptionen auf die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes übertragen. Der Bund hat hierzu sowohl dem Saarland als auch den Ländern Berlin und Hamburg eine Länderöffnungsklausel eingeräumt. Berlin und Hamburg machen von der Länderöffnungsklausel mittlerweile keinen Gebrauch mehr und sind jeweils zu gemeinsamen zentralen Adoptionsstellen fusioniert. Im Saarland werden derzeit beide Eignungsprüfungen durch dieselbe Fachstelle durchgeführt, das vom Bundesgesetzgeber gewollte Zwei-Stellen-Prinzip kommt damit faktisch nicht zur Anwendung. Dies entspricht weder der Intention der Bundesreform noch den fachlichen Empfehlungen der Qualitätssicherung im internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Sonderregelung deshalb aufgehoben. Die örtlichen Jugendämter nehmen künftig wieder diejenigen Aufgaben wahr, die ihnen nach Bundesrecht originär zugewiesen sind, gleichzeitig wird eine weitere Vorschrift gestrichen, die lediglich bereits geltendes Bundesrecht wiederholt. Damit schaffen wir klare Zuständigkeiten und setzen die intendierten bundesrechtlichen Vorgaben nun auch im Saarland vollständig um. Vor allem stärken wir den Kinderschutz, indem die Eignungsprüfungen künftig durch zwei unabhängige Fachstellen erfolgen. Zugleich schaffen wir die rechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte länderübergreifende Zusammenarbeit. Durch den Wegfall der saarländischen Sonderregelung wird die Rechtslage an die in Rheinland-Pfalz und Hessen geltenden Strukturen angeglichen. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, die spätere Zusammenführung der zentralen Adoptionsstellen zu organisieren. Ich gehe außerdem auf das durchgeführte Beteiligungsverfahren ein: Sowohl der Landkreistag als auch der Kinderschutzbeauftragte haben dem Gesetzentwurf zugestimmt. Der Landkreistag hat dabei auf die Frage der Konnexität hingewiesen. Hintergrund ist, dass die Rückübertragung bestimmter Aufgaben auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich konnexitätsrechtliche Auswirkungen hat. Hierzu fanden Gespräche mit dem Landkreistag und Vertretungen der Jugendämter statt. Gemeinsam wurde festgestellt, dass aufgrund der derzeit sehr geringen Fallzahlen internationaler Adoptionen - es waren im Durchschnitt rund fünf Fälle pro Jahr in den Jahren seit 2020 - die entstehenden Kosten aktuell nicht den maßgeblichen Schwellenwert erreichen. Gleichwohl wurde vereinbart, die weitere Entwicklung von Fallzahlen und Kosten zu beobachten und zu gegebener Zeit neu zu bewerten. Dem Anliegen des Landkreistages wurden Rechnung getragen, indem die grundsätzliche Konnexitätsrelevanz in der Gesetzesbegründung ausdrücklich dargestellt und auf die Regelung des Konnexitätausführungsgesetzes verwiesen wird. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf verbindet Kinderschutz, Rechtsklarheit und Verwaltungsmodernisierung. Er setzt bundesrechtliche Vorgaben konsequent um, stärkt die Qualität internationaler Adoptionsverfahren und eröffnet zugleich neue Möglichkeiten für effiziente, länderübergreifende Zusammenarbeit. Ich bitte Sie daher um Ihre Unterstützung für den vorliegenden Gesetzentwurf. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD.)
