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Reinhold Jost

24.06.2026 Sitzungen 17/49

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die saarländische Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Beurteilungsrechts für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vor. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Änderungen im Saarländischen Beamtengesetz, im Saarländischen Disziplinargesetz und im Saarländischen Besoldungsgesetz vorgenommen. Die Anpassungen erfolgen insbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Beurteilungsrecht, praktischer Vollzugserfahrungen im Rahmen von Disziplinarverfahren sowie im Hinblick auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Personalgewinnung. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: Im Bereich des Beurteilungsrechts werden die Vorgaben der Rechtsprechung zum Gesetzesvorbehalt umgesetzt, wonach die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Bislang sind die Vorschriften für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Saarlandes lediglich in der Saarländischen Laufbahnverordnung sowie ergänzend in den Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden geregelt. Der Rechtsprechung folgend werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf daher die wesentlichen Grundlagen für dienstliche Beurteilungen - also die grundsätzliche Entscheidung für ein Beurteilungssystem, die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils sowie die Voraussetzungen für eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung - im Saarländischen Beamtengesetz verankert. Zudem eröffnet die neu geschaffene Ermächtigungsgrundlage des § 23a Absatz 5 SBG die Möglichkeit, die konkretisierenden Vorgaben zu Inhalt und Verfahren der dienstlichen Beurteilung mit Verordnungsrang in der Saarländischen Laufbahnverordnung auszugestalten. Um ressortspezifischen Besonderheiten weiterhin Rechnung tragen zu können, wird dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Bildung und Kultur die Möglichkeit eröffnet, im Wege einer Ressortverordnung jeweils für ihren Geschäftsbereich eigenständige Vorgaben treffen zu können. Anlass für diese Öffnung ist, dass die genannten Ressorts im Vergleich zu den übrigen Geschäftsbereichen teilweise stark abweichende Strukturen und Aufgabengebiete aufweisen. Weitere Einzelheiten des Beurteilungswesens können wie bisher zusätzlich in den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien geregelt werden. Ein weiterer wesentlicher Kernpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs betrifft die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die beamtenrechtliche Probezeit. Bislang konnten lediglich Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit angerechnet werden. In Zukunft sollen daneben auch Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Anrechnung auf die Probezeit Berücksichtigung finden. Hierdurch soll dem Fachkräftemangel insbesondere durch die Gewinnung hochqualifizierter und berufserfahrener Fachkräfte aus der Privatwirtschaft entgegengewirkt werden. Darüber hinaus ergibt sich ein Änderungsbedarf im Disziplinarrecht. Nach bisher geltender Rechtslage ist nach Abschluss eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bei Verfehlungen im unteren und mittleren Bereich die Verhängung milderer disziplinarischer Maßnahmen weitgehend ausgeschlossen. Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert daher den Sanktionskatalog, um auch in diesem Bereich eine verhältnismäßige disziplinarische Ahndung zu ermöglichen. Schließlich enthält der Gesetzentwurf Anpassungen bei besoldungsrechtlichen Bewertungen und bei der Ausbringung von Funktionsämtern. Zum einen wird die Funktion des Stellvertretenden Direktors des Landesverwaltungsamtes als Folge des erheblichen Aufgaben- und Bedeutungszuwachses dieser Behörde von der Besoldungsgruppe A16 mit Zulage nach B2 angehoben. Zum anderen erfordert die Organisationsreform der Vollzugspolizei zur Entlastung der Behördenleitung eine organisatorisch tragfähige und von der Direktionsebene entkoppelte Vertretungsregelung. Der vorliegende Entwurf bringt daher das Amt des Stellvertretenden Landespolizeidirektors neu aus und bewertet es im Saarländischen Besoldungsgesetz sachgerecht nach der Besoldungsgruppe B2. Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. - Ich danke herzlich für die Aufmerksamkeit und schließe mit einem Glückauf! (Beifall von der SPD.)

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