Reinhold Jost
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf dient der punktuellen Anpassung und Aktualisierung des Gesetzes über den Landessportverband für das Saarland. Anlässlich der damaligen finanziellen Schieflage des LSVS wurde das Gesetz über den Landessportverband im Jahr 2019 neu gefasst. Wesentliches Ziel war es, die Verantwortung für die operative Verbandsführung auf einen hauptamtlich tätigen Vorstand zu übertragen, der durch ein ehrenamtliches Kontrollorgan, nämlich den Aufsichtsrat, überwacht wird. Nach rund sieben Jahren der Rechtsanwendung zeigt die Praxis nun punktuellen Anpassungsbedarf, der im Übrigen auch ausdrücklich vom Aufsichtsrat selbst geltend gemacht wurde. Die Änderungen im Gesetzentwurf dienen der organisatorischen Klarheit, beseitigen redaktionelle Unschärfen und schaffen die notwendige Rechtssicherheit. Lassen Sie mich kurz auf die wesentlichen Punkte des Entwurfs eingehen: In § 2 Absatz 1 des Gesetzes soll eine wichtige Klarstellung bezüglich der Aufgaben des LSVS vorgenommen werden. Zudem soll in § 2 Absatz 2 die veraltete und zu enge Formulierung „Integration von Ausländern und Behinderten“ durch den umfassenderen Begriff der Inklusion ersetzt werden, um die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ausdrücklich auch bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit rechtlich zu verankern. Weiterhin erfolgen Klarstellungen und Anpassungen bei Bezeichnungen und Aufgaben. So wird in § 3 eine Anpassung an die bundesweit übliche Bezeichnung „Verbände mit besonderen Aufgaben“ vorgenommen. Auch die missverständliche Kompetenzverteilung zwischen den Organen des LSVS in § 6 wird klargestellt. So obliegt die Genehmigung des Wirtschaftsplans allein der Mitgliederversammlung, während dem Aufsichtsrat die vorherige Prüfung und die Aufgabe einer Empfehlung zukommt. In § 7 soll das Wahlverfahren für den Vorsitz des Aufsichtsrates geändert werden. Bisher wurde dieser durch die Mitgliederversammlung gewählt. Künftig soll der Aufsichtsrat den Vorsitz und die Stellvertretung selbst aus seiner Mitte bestimmen. Da das Gremium mit ausgewiesenen Wirtschafts- und Sportexperten besetzt ist, besitzt es die beste Fachkompetenz, über seinen eigenen Vorsitz zu entscheiden. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Bezeichnungen „Präsidentin“ und „Präsident“ für den Aufsichtsratsvorsitz zu streichen. Da die operative Verbandsführung und die Außenvertretung nach § 6 LSVSG allein dem hauptamtlichen Vorstand obliegt, soll diese Streichung im Außenverhältnis den falschen Eindruck einer operativen Führungsbefugnis des oder der Aufsichtsratsvorsitzenden dauerhaft verhindern und vielleicht auch zu Bodenhaftung führen. In § 8 werden die Anforderungen an die Mitgliederversammlung angepasst. Da die jeweiligen Mitgliederversammlungen der Fachverbände in unterschiedlichen zeitlichen Rhythmen stattfinden, müssen die Vertreter der Mitgliedsverbände nicht mehr gewählt sein, sondern sie werden nur noch entsendet. Abschließend soll in § 9 eine neue, klarstellende Regelung bezüglich der Erhebung von Beiträgen eingeführt werden. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, mit diesem Entwurf eines Änderungsgesetzes können Unklarheiten beseitigt, zeitgemäße Begrifflichkeiten verankert und die innere Organisation des Landessportverbands präzisiert werden. Ich weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der entsprechende Anregungstatbestand aus dem Aufsichtsrat des LSVS in Teilen einstimmig, in Teilen mit überdeutlicher Mehrheit an uns herangetragen wurde. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Vielen Dank und Glück auf! (Beifall von der SPD.)
