Sandra Quinten
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute in Zweiter Lesung mit einer Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, die an zwei ganz entscheidenden Stellen wichtige Weichen für ein modernes, gerechtes und der Fürsorge verpflichtetes Beamtenrecht stellt. Erstens geht es um die Anrechnung von Elternzeit und Pflegezeit auf die Probezeit, zweitens um die Einführung einer Härtefallregelung. (Abg. Quinten (SPD)) Zur Härtefallregelung möchte ich eine kurze Erläuterung geben. Hierbei handelt es sich im juristischen Sinne um die Fortführung der sogenannten Erfüllungsübernahme. Der Dienstherr kann künftig auch dann eine Entschädigung leisten, wenn ein Schmerzensgeldanspruch nicht tituliert werden kann, etwa weil der Täter nicht ermittelt werden kann oder rechtlich nicht verantwortlich ist. Betrachten wir aber zunächst die Anrechnung von Eltern- und Pflegezeit. Hierauf ist Kollegin Wagner-Scheid leider nicht eingegangen, aber es ist mir gerade als Frau besonders wichtig, auch darüber zu sprechen. Hier galt bislang: Wurde während der Probezeit Eltern- oder Pflegezeit in Anspruch genommen, musste diese Zeit an die Probezeit angehängt werden. Dies geschah mit der Folge der Verlängerung der Probezeit, mit der Folge, dass Beamtinnen und Beamte, die Verantwortung für ein Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen übernahmen, im beruflichen Fortkommen benachteiligt waren. Hierzu fallen uns allen sicherlich zahlreiche Beispiele ein; ich möchte zwei nennen. Eine Lehrerin im Schuldienst nimmt nach der Geburt ihres Kindes sechs Monate Elternzeit. Ein junger Beamter im Finanzamt übernimmt für ein halbes Jahr die Pflege seines kranken Vaters. Beide kehren nach dieser Zeit hochmotiviert wieder in den Dienst zurück, aber während andere schon auf Lebenszeit verbeamtet sind, müssen die beiden noch warten - nicht etwa, weil sie ihre Leistung nicht gebracht hätten, sondern nur, weil sie Verantwortung für ihre Familie übernommen haben. Das war nicht nur eine faktische Benachteiligung, sondern ist auch ein ganz klarer Widerspruch zu unserem erklärten Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Angesichts dessen schaffen wir jetzt eine klare und vor allem eine gerechte Lösung: Eltern- und Pflegezeit können künftig im Umfang von bis zu sechs Monaten auf die Probezeit angerechnet werden. Wir schaffen einen klaren und vor allen Dingen gerechten Ausgleich, familienfreundlich und zugleich auch zuverlässig planbar für den Dienstherrn. Wir folgen damit, Kollegin Wagner-Scheid hat es für einen anderen Zusammenhang gesagt, dem Beispiel anderer Bundesländer, die diese familienfreundliche Regelung schon längst eingeführt haben. Die Botschaft ist klar: Familienzeiten sind eben keine Lücken im Lebenslauf, sondern ein gleichwertiger Teil der Lebenswirklichkeit. Demjenigen, der Verantwortung übernimmt, darf daraus kein Nachteil erwachsen. (Beifall von der SPD und bei der CDU.) Ein zweiter, ebenfalls sehr wichtiger Punkt betrifft unsere Fürsorgepflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die tagtäglich für die Allgemeinheit im Einsatz sind. Polizistinnen und Polizisten, Lehrerinnen und Lehrer, Beschäftigte in Ordnungsämtern werden immer häufiger mit Angriffen und Übergriffen konfrontiert. Auch die Berichte in den Anhörungen verdeutlichten das noch einmal, sie spiegelten insoweit auch noch einmal das Bild aus der PKS: Tätliche Angriffe, Bedrohungen und Beschimpfungen, sie nehmen zu. Um nun diese Fortführung auch etwas einzuordnen, erlauben Sie mir einen Blick zurück: Ausgangspunkt war 2017 die Kampagne der Jungen Gruppe der Gewerkschaft der Polizei hier im Saarland unter dem Motto „2.050 Euro ist unsere Schmerzgrenze“. Ich blicke hier zu David Maaß; lieber David, du wirst dich sicherlich noch sehr gut an diese Kampagne erinnern, denn du hast sie federführend initiiert. Diese Initiative hat damals in einer stark besuchten Podiumsdiskussion an die Landesregierung eine Forderung gestellt. Bei der Diskussion war Bundesjustizminister Heiko Maas anwesend, ebenso der damalige Landespolizeipräsident Norbert Rupp, aber auch die damalige Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer war unter den Podiumsteilnehmern. Die Forderung war ganz klar, die sogenannte Erfüllungsübernahme auch im Saarland einzuführen, wie es andere Bundesländer schon getan hatten. Zu diesem Zeitpunkt waren es fünf Bundesländer, die sie bereits eingeführt hatten. Das Ergebnis kam 2018 mit der Einführung des § 76a SBG. Seitdem gilt: Wer im Dienst verletzt wird und einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, muss nicht mehr das Insolvenzrisiko des Täters tragen. Ab einer Bagatellgrenze von 250 Euro kann der Anspruch an den Dienstherrn abgetreten werden. Der Dienstherr zahlt das Schmerzensgeld an den Beamten oder die Beamtin und kümmert sich anschließend selbst darum, das Geld vom Täter zurückzufordern. Auch hier ist die Botschaft ganz klar: Nicht der einzelne Beamte oder die einzelne Beamtin trägt das Risiko, vielmehr steht der Dienstherr hinter den Beamtinnen und Beamten. So wird verhindert, dass verletzte Beamtinnen und Beamte doppelt bestraft werden, zum einen durch die Verletzung selbst, zum anderen, wenn sie zugesprochenes Schmerzensgeld nicht realisieren können. Heute nun beschließen wir die folgerichtige Fortführung dieser Regelung. In zahlreichen Gesprächen mit allen Gewerkschaften - mit allen Gewerkschaften, das möchte ich an dieser Stelle betonen - ist deutlich geworden, dass die bestehende Regelung dringend nachgeschärft werden muss. Denn in den Fällen, in denen ein Titel gar nicht erlangt werden kann, weil der Täter nicht ermittelt oder nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, nicht verantwortlich gemacht werden kann, blieben die Betroffenen bislang ohne Entschädigung. Das bedeutet eine doppelte Belastung, die bitter und für uns auch völlig inakzeptabel ist. (Abg. Quinten (SPD)) Auch hierfür fallen uns zahlreiche Beispiele ein, wieder möchte ich nur zwei herausgreifen: Eine Polizistin wird bei einer Großlage von einem unbekannten Täter verletzt, die Identität des Angreifers bleibt auch im Nachgang ungeklärt. Oder folgender Fall: Ein Lehrer wird von einem minderjährigen Schüler attackiert; der Schüler ist aber so jung, dass er rechtlich gar nicht für seine Tat haftbar gemacht werden kann, da er juristisch deliktunfähig ist. In beiden Fällen besteht zwar grundsätzlich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld, dieser lässt sich aber nicht titulieren. Entweder konnte eben, wie geschildert, der Täter nicht ermittelt werden oder er konnte aufgrund des Alters oder der fehlenden Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gemacht werden. Die Anhörungen haben klar gezeigt, und in dieser Bewertung waren wir uns alle einig: Das ist eindeutig ungerecht, hier besteht Handlungsbedarf. Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der neuen Regelung schaffen wir nun zusätzlich diese Härtefallregelung. Ist ein Schmerzensgeldanspruch rechtlich oder tatsächlich nicht umsetzbar, nicht durchsetzbar, kann der Dienstherr im Einzelfall eine Entschädigung leisten. Das ist keine pauschale Zahlung, sondern eine ganz gezielte Lösung für Ausnahmefälle. Damit zeigt das Land, dass es seine Fürsorgepflicht ernst nimmt, dass Beamtinnen und Beamte nicht alleingelassen werden, wenn sie im Dienst Opfer von Gewalt werden. Das Ganze kann auch rückwirkend in Anspruch genommen werden, und zwar bis zu drei Jahre ab dem schädigenden Ereignis. Lassen Sie mich an dieser Stelle ganz deutlich sagen: Das alles geschah von Anfang an in gemeinsamer Verantwortung. Es war 2017 aus einer Kampagne der GdP entstanden, wurde in die damalige Gesetzgebung aufgenommen und wird nun von uns allen gemeinsam weitergeführt. Deshalb haben wir auch diesem Abänderungsantrag der CDU zugestimmt. Der Antrag ist nämlich folgerichtig, und es darf hier nicht um parteipolitisches Geplänkel gehen, sondern muss darum gehen, das Beste für unsere Beamtinnen und Beamten umzusetzen. (Beifall von der SPD und bei der CDU.) Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf enthält zudem einige weitere Anpassungen, die überwiegend technischer Natur sind und der Rechtsklarheit dienen. Kollege Waldraff hat das schon im Intro umfassend dargelegt. Diese Änderungen sind auch sinnvoll, sie sind notwendig. Aber die wirklich gravierenden und weitreichenden Fortschritte bei diesem Gesetzentwurf liegen in den beiden Punkten, die ich gerade ausführlich dargestellt habe. Liebe Kolleginnen und Kollegen, an dieser Stelle möchte ich eines noch festhalten: Dieser Gesetzentwurf ist ein gutes Beispiel dafür, wie parlamentarische Arbeit gelingen kann. Wir haben die Stellungnahmen aus den Anhörungen ernst genommen, wir haben wichtige Impulse aus den Gesprächen in der Anhörung, aber auch aus den vorab mit den Gewerkschaften geführten Gesprächen aufgegriffen und daraus gemeinsam ein ausgewogenes Paket geschnürt. Parteiübergreifende Übernahme von Verantwortung, so nennt man das. Wir stehen im föderalen Wettbewerb um qualifiziertes Personal, und andere Länder haben bereits ähnliche oder gleichlautende Regelungen umgesetzt. Wir haben jetzt nachgezogen für gleiche Chancen, für mehr Attraktivität und für eine gestärkte Fürsorgepflicht. Wir senden damit ein ganz klares Signal - und damit möchte ich auch schließen -: Das Saarland steht zu seinen Beamtinnen und Beamten - im Berufsalltag, in familiären Situationen, aber eben auch in schwierigen Einsatzsituationen. Ich bitte Sie daher um Zustimmung in Zweiter und letzter Lesung. - Herzlichen Dank und Glück auf! (Beifall von der SPD.)
