Reinhold Jost
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften. Das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz in der derzeit gültigen Fassung wurde letztmals im Jahr 2024 punktuell angepasst. Seitdem ist die Rechtsentwicklung vorangeschritten, insbesondere im Zuge der Digitalisierung. Im Interesse der Einheitlichkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern ist das weitgehend wortgleiche Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzupassen. Die allgemein gültigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes sollen den öffentlich-rechtlichen Verwaltungen im Land auch im Falle von Änderungen stets unmittelbar und aktuell zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund haben wir nun einen neuen Weg gewählt, um das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz immer auf dem aktuellsten Stand zu halten. Entsprechend der Regelungen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sieht der Gesetzentwurf zur weiteren Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ein Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz vor, das zukunftsoffen und modern wenige landesspezifische Besonderheiten regelt und im Übrigen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung verweist. So bleibt beispielsweise als saarländische Besonderheit weiterhin die Möglichkeit bestehen, französische Dokumente bei Behörden ohne Übersetzung vorzulegen. Die Anpassung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes an das Bundesrecht stellt somit den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfes dar. Da jedoch auch in anderen saarländischen Vorschriften Verweise auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz existieren, müssen diese auch entsprechend angepasst werden. Dies erklärt die Länge des vorliegenden Gesetzentwurfes mit seinen vielen Artikeln. Die Anpassungen im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz geben auch Gelegenheit, sozusagen als Annex ein Anliegen aus der Vollzugspraxis umzusetzen. So wurden die gesetzlichen Regelungen zur Ersatzvornahme dahingehend konkretisiert, dass für grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme zukünftig gelten soll, dass sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Durch die Neuregelung wird eine dingliche Haftung für die grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme begründet, mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde im Falle der Zwangsversteigerung ein Recht auf vorrangige Befriedigung eingeräumt wird. Hinsichtlich der Einzelheiten darf ich auf den vorliegenden Gesetzentwurf mit seiner Begründung verweisen. Ich bitte um Annahme dieses Gesetzentwurfes und Überweisung in den Ausschuss. - Herzlichen Dank, Glück auf! (Beifall von der SPD.)
