Reinhold Jost
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetz sollen Änderungen am Saarländischen Besoldungsgesetz vorgenommen werden. Schwerpunkt dabei sind Regelungen im Bildungsbereich. Die Gemeinschaftsschulen stehen vor vielfältigen Herausforderungen. Aufgrund gestiegener Anforderungen ist es sachgerecht, dass sich auch in der Funktionsstellenstruktur der Gemeinschaftsschulen die Gleichwertigkeit der beiden Schulformen Gemeinschaftsschule und Gymnasium deutlicher abbildet. Erste Änderungen hierzu erfolgten bereits zum 1. Januar 2022 und mit Wirkung vom 1. September 2023. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird nunmehr - entsprechend dem Regierungsprogramm für die die aktuelle Legislaturperiode - in einem dritten und letzten Schritt der Ausbau der Funktionsstellenstruktur der Gemeinschaftsschulen abgeschlossen. Durch Stellenhebungen und Hebungen von Ämterwertigkeiten werden im Bereich der Gemeinschaftsschulen höhere Anreize gesetzt und der Bewerberkreis für Funktionsstellen wird erweitert. Ebenso erfolgt eine Reduktion der bisherigen zahlreichen schülerzahlabhängigen Wertigkeitsdifferenzierungen in den Funktionsstellenstrukturen der Gemeinschaftsschulen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, für das Deutsch-Luxemburgische Schengen-Lyzeum in Perl die Möglichkeit zu schaffen, Funktionen unabhängig von der Laufbahngruppenzugehörigkeit und, soweit möglich, von der Lehramtsbefähigung zu übertragen. Entsprechendes gilt für die Gemeinschaftsschulen. Beim Bildungscampus Saarland soll schließlich für die Leitung des dortigen Landeskompetenzzentrums Inklusion im Saarländischen Besoldungsgesetz ein Amt geschaffen werden, um die gegebene Organisationsstruktur nachzuzeichnen. Für die vorgesehenen Maßnahmen im Bildungsbereich stehen die erforderlichen Planstellen und Haushaltsmittel ausreichend zur Verfügung. Neben diesen den Schulbereich betreffenden Regelungen sieht der Gesetzentwurf weitere Änderungen des Saarländischen Besoldungsgesetzes vor. Zu nennen ist hierbei unter anderem die Einbeziehung von Freiwilligendiensten in den Katalog der Zeiten, die im Rahmen des Erfahrungsdienstalters berücksichtigungsfähig sind. Diese Ergänzung stellt sicher, dass die gesellschaftspolitisch gewünschten und sozial anerkennenswerten Dienste, die jungen Menschen wertvolle Kompetenzen für ihre Persönlichkeitsentwicklung und die berufliche Entwicklung vermitteln, bei einer späteren Verbeamtung besoldungsrechtlich auch honoriert werden. Daneben wird eine Entscheidung des badenwürttembergischen Verfassungsgerichtshof zur Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags aufgegriffen. Betroffen sind Fälle, in denen beide Elternteile teilzeitbeschäftigte Beamte sind und in der Summe ihre Arbeitszeiten unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung liegen. Ferner werden Bestimmungen des Personenstandsgesetzes dienstrechtlich adaptiert. Neben den dortigen Vorgaben besteht die Möglichkeit, keine Angabe oder die Angabe „divers“ als Geschlechtseintrag zu führen. Für diesen Personenkreis existieren im Saarländischen Besoldungsgesetz derzeit noch keine entsprechenden Regelungen zum Wortlaut der Amtsbezeichnung, da die Besoldungsordnungen bisher lediglich männliche und weibliche Amtsbezeichnungen vorsehen. Mit einer Änderung der Besoldungsordnungen soll für diesen Personenkreis eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Amtsbezeichnung geschaffen werden, ohne der derzeitigen, noch nicht abgeschlossenen Debatte zur Sprachentwicklung vorzugreifen. Abschließend sieht der Gesetzentwurf Konkretisierungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Polizeizulage vor. Dies betrifft Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten, sowie Beamtinnen und Beamten des cyberkriminalistischen und des wirtschaftskriminalistischen Dienstes. Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. - Glück auf! (Beifall von der SPD.)
