Reinhold Jost
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die saarländische Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vor. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden punktuelle Änderungen im Saarländischen Beamtengesetz, im Saarländischen Disziplinargesetz sowie im Saarländischen Personalvertretungsgesetz vorgenommen. Die Anpassungen erfolgen insbesondere vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung, im Zusammenhang mit dem äußeren Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten sowie zur Verbesserung der bestehenden Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und beruflicher Tätigkeit. Zudem wird die neue Behördenstruktur infolge der Polizeiorganisationsreform auch im Personalvertretungsrecht abgebildet. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: Nach den Vorgaben des Saarländischen Beamtengesetzes verlängert sich die Probezeit zur Übernahme von Beamtinnen und Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder aufgrund von Eltern- oder Pflegezeit. Zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es aus Sicht der Landesregierung jedoch geboten, in einem begrenzten Rahmen eine Anrechnungsmöglichkeit auf die beamtenrechtliche Probezeit zu schaffen, wenn die vorgenannten Rechtsinstrumente in Anspruch genommen werden. Dementsprechend sieht § 21 des Saarländischen Beamtengesetzes künftig eine Regelung vor, wonach Elternzeit, Pflegezeit sowie eine Beurlaubung aus familiären Gründen die Probezeit bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr verlängert. Durch diese moderate Anrechnung auf die dreijährige Probezeit bleibt deren Sinn und Zweck weiterhin gewahrt. Die noch zu absolvierende Probezeit kann trotz der Abwesenheit vom Dienst schlussendlich noch Aufschluss darüber geben, ob die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Amtes gerecht geworden ist und ob die Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im jeweiligen Einzelfall auch vorliegt. In § 34 des Beamtenstatusgesetzes hat der Bundesgesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, die das äußere Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten reglementiert. Zugleich wurden die Länder ausdrücklich in Absatz 2 Satz 5 der Vorschrift dazu ermächtigt, weitere Einzelheiten durch Landesrecht zu bestimmen. Um diese Option nutzen zu können, ist es gesetzestechnisch zunächst erforderlich, in § 63 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes eine entsprechende Verordnungsermächtigung zu normieren. Sie ermöglicht es künftig, im Verordnungsrang ergänzende Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Denn gerade im Bereich der Vollzugspolizei spiegelt das Erscheinungsbild der Amtsträgerinnen und Amtsträger deren Neutralität in besonderem Maße wider, da diese den Bürgerinnen und Bürgern in hoheitlicher Funktion gegenübertreten. Des Weiteren werden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zur Festlegung des Bezugszeitraums zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit aufgegriffen. Artikel 6 der Richtlinie sieht für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überstunden eine Obergrenze von 48 Stunden vor. In § 78 Absatz 6 des Saarländischen Beamtengesetzes wird nunmehr der Bezugszeitraum als Berechnungsgröße richtlinienkonform auf vier Monate festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine weitere gesetzliche Klarstellung im Saarländischen Beamtengesetz. Es wird geregelt, dass Elternzeit bei der Berechnung der Maximaldauer einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 79 Absatz 7 des Saarländischen Beamtengesetzes nicht angerechnet wird. Auch hiermit werden die bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst um eine weitere Komponente ergänzt. Zudem wird im Saarländischen Disziplinargesetz ergänzend zur Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung im Disziplinarverfahren künftig auch eine elektronische Form zugelassen. Daneben erfolgt eine redaktionelle Klarstellung in Bezug auf die Überlegungsfrist zur Abgabe einer mündlichen Äußerung im Rahmen des Disziplinarverfahrens. Jene wird auf zwei Wochen festgesetzt. Um die neue Organisationsstruktur und den Behördenaufbau im Bereich der saarländischen Polizei auch im Saarländischen Personalvertretungsrecht abzubilden, werden schließlich die entsprechenden Begrifflichkeiten redaktionell angepasst und die Funktion der Dienststellenleitung der nachgeordneten Behörde im personalvertretungsrechtlichen Sinne auch bestimmt. Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. - Herzlichen Dank und Glück auf! (Beifall von der SPD.)
