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Dagmar Heib

CDU 19.03.2025 Sitzungen 17/35

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Seien Sie bitte nicht verwundert, in der Regel wäre jetzt die SPD-Fraktion an der Reihe, aber ich denke, wir werden das miteinander auch so machen können. Es gibt einen gemeinsamen Abänderungsantrag aus dem Ausschuss. Wir haben ihn gemeinsam vorangebracht. Die Ausschussvorsitzende hat in ihrer Begründung vieles vorweggenommen. Ich möchte aber zwei Dinge aufgreifen und ergänzen. Es ist gesagt worden, das derzeitige Gesetz, das wir heute ändern, ist 1990 in Kraft getreten. Es ist auch richtig, dass wir heute das Maßregelvollzugsgesetz der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung anpassen. Denn eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage ist unabdingbar, da es sich um Grundgesetzeinschränkungen und -eingriffe handelt, die entsprechend begründet werden müssen. Es ist auch für diejenigen von entscheidendem Interesse, die tagtäglich im Vollzug und in der Therapie - das sind ja die beiden Aufgabenbereiche, die im Maßregelvollzug eine Rolle spielen - arbeiten und einen tollen Job machen. Sie haben nicht nur unseren Dank und unsere Wertschätzung verdient, die ich natürlich gerne zum Ausdruck bringe, sondern vor allen Dingen ein gesetzliches Rüstzeug, mit dem sie ihre Arbeit durchführen können. Daher ist ganz wichtig, das möchte ich als Erstes aufgreifen, dass die im Jahr 2004 eingerichtete Forensisch-Psychiatrische Ambulanz jetzt Standard wird. Das ist ausgesprochen zu begrüßen. Ich sagte, wir passen es der Rechtsprechung an; das Bundesverfassungsgericht hat gerade bei den Eingriffen in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und ebenso bei den Fixierungen in den letzten Jahren Entwicklungen vorangebracht. Ich möchte diese beiden Punkte ganz kurz ansprechen. Es ist nun mal so, dass Eingriffe in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gerechtfertigt sein können, wenn es darum geht, in der medizinischen Behandlung einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person gegen deren natürlichen Willen zur Erreichung des Vollzugsziels Maßnahmen durchzuführen. Eine solche Zwangsbehandlung, die zur Erreichung des Vollzugsziels dient, ist jedoch nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum (Abg. Heib (CDU)) Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Dass diese Verfahren in rechtlicher Art abgesichert sein müssen, versteht sich von selbst, denn es geht um einen starken Grundrechtseingriff, der im Interesse gerade der untergebrachten Person liegt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht, das habe ich ja gesagt, in der Vergangenheit die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung konkreter gefasst. Das wird umgesetzt, damit es zur verfassungsgemäßen Durchführung der Zwangsbehandlung kommt. Die Fixierung ist die stärkste Beschränkung der Freiheit einer Person, das müssen wir uns immer wieder bewusstmachen. Daher ist sie an strengste Voraussetzungen zu knüpfen. Ganz kurz zur Fixierung: Wenn die Gefahr besteht, dass eine untergebrachte Person gegen andere oder sich selbst gewalttätig wird, sich selbst verletzt oder tötet, und wenn diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, wird ausnahmsweise und in begründeten Fällen als letztes Mittel der Sicherung und des Schutzes die zeitweise Fixierung zugelassen. Hier ist es ganz entscheidend, dass der rechtliche Rahmen vorgegeben wird. Das passiert hier: Es wird gesetzlich bestimmt, dass Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der Überwachung zu dokumentieren sind. Weiterhin wird der zu beachtende Rechtsvorbehalt gesetzlich verankert. Zur Sicherstellung der Rechte der untergebrachten Person ist diese auch nach Beendigung der Fixierung auf bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen. Insbesondere unterliegt alles dem Richtervorbehalt. Dass dies im Gesetz so geregelt wird, ist mehr als richtig, vernünftig und verfassungsgemäß. Diesen Anspruch haben wir an die Gesetze, die wir uns geben. Herr Dörr, ich kann Ihnen sagen, auch hier kann ich Ihnen kein Gesetz nennen, das wir jetzt abschaffen müssten, sondern es ist richtig, dieses Gesetz so auszugestalten und an der einen oder anderen Stelle auch dazu beizutragen, dass es Dokumentationspflichten gibt. Das schützt die Personen. Es ist angesprochen worden, dass wir eine ausgesprochen gute Anhörung hatten. Es sind sehr gute Anregungen eingegangen. Wir haben sie auch im Abänderungsantrag umgesetzt. Wir haben zum Beispiel die Anregung des Richterbundes aufgenommen, allerdings nicht vollumfänglich, aber es gibt Gründe dafür, dass wir bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Formulierung bleiben. Das betrifft § 27. Wir haben in § 26 eine Erweiterung aufgenommen, wir sehen eine zusätzliche Nummer vor, welche die Fixierung aufnimmt. Wir haben auch eine wertvolle Anregung des Landesbehindertenbeauftragten aufgenommen. Im Abänderungsantrag zum Gesetzentwurf ist sie vermerkt. Das ist wichtig, weil es darum geht, dass Menschen mit Behinderung keine Diskriminierung erfahren. Landesdatenschutzrechtliche Anregungen sind gekommen - dazu wird die Kollegin noch etwas ausführen -, die uns die Landesdatenschutzbeauftragte gegeben hat; dafür herzlichen Dank. Wir haben ja in der Vergangenheit des Öfteren erlebt, dass gerade aus dem Landesdatenschutzzentrum gute Anregungen kommen, die wir gerne unterbringen. Zum Abschluss möchte ich noch einen Punkt ansprechen, nämlich § 5 Maßregelvollzugseinrichtung. In Artikel 3 schreiben wir, dass von Gerichten oder den Staatsanwaltschaften angeordnete Transporte von untergebrachten Personen durch Bedienstete des Strafvollzugs durchgeführt werden können. Das ist derzeit schon im Rahmen der Amtshilfe der Fall gewesen. Aber es ist uns in der Anhörung ganz deutlich gesagt worden, dass das in den letzten Monaten ausgesetzt werden musste, weil es kein Personal dazu gab. Deshalb gehe ich von Folgendem aus: Wenn wir das in diesem Gesetz so regeln, werden wir als Haushaltsgesetzgeber in den kommenden Haushaltsberatungen bestimmte Vorlagen erhalten, dass es dort einen Mehrbedarf an Personal gibt, der festgestellt worden ist, und dass wir daran arbeiten, mehr Personal in diesen Bereich reinzubringen. Damit können wir den Verpflichtungen, die wir uns im Gesetz geben, gerecht werden. - Ich danke Ihnen und bitte um Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall von der CDU.)

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