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Reinhold Jost

13.11.2024 Sitzungen 17/31

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Artikelgesetz, mit dem kommunalrechtliche und einige weitere Vorschriften geändert werden, reagieren wir auf die Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen und spezifischer praktischer Anforderungen. Das Gesetz soll mit einer Ausnahme am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen das Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG), das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) und den Saarlandpakt. Im Kommunalfinanzausgleichsgesetz, dem KFAG, ist eine auslaufende Regelung zur Kreisumlage zu verlängern. Ein vergleichbarer Anpassungsbedarf besteht im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Dabei wird die Verbundmasse bereinigt um Bundesmittel, die spezifischen Zwecken dienen und daher im Landeshaushalt abzubilden sind. Eine weitere Änderung betrifft einen Teil der Bundesmittel für Flüchtlinge ab dem Jahr 2024. Schließlich passen wir die Bedarfszuweisungen an eine geänderte kommunale Bedarfssituation an. Das KSVG und weitere Gesetze sind dahingehend betroffen, dass mit der Änderung des § 110 KSVG angedacht ist, nicht gerechtfertigte Mehrbelastungen für kommunale Unternehmen infolge der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Kapitalgesellschaften zu vermeiden. In entsprechender Weise werden auch das Studierendenwerkgesetz, das Gesetz über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz und das Gesetz über den Landessportverband für das Saarland angepasst. Beim Saarlandpaktgesetz geht es mit den Änderungen darum, auf praktische Erfordernisse zu reagieren. Dies ist zunächst die Grundsteuerreform, die ab dem kommenden Jahr eine Anpassung der sogenannten Normalentwicklung erforderlich macht. Aus diesem Grund wird auch die Ausführungsverordnung zum Saarlandpaktgesetz geändert. Die Regelung über die Investitionszuweisungen nach § 11 SPaktG wird an die zeitliche Entwicklung angepasst. Weiter sind auch Verfahrenserleichterungen vorgesehen. Lassen Sie mich im Einzelnen auf die wesentlichen Änderungen kurz eingehen: Das Kommunalfinanzausgleichsgesetz wird mit Blick auf Artikel 1 geändert. Die erste Änderung betrifft eine bis 2024 befristete Regelung zur Kreisumlage. Aufgrund der sehr schwierigen Haushaltslage vieler Städte und Gemeinden werden wir es für weitere zehn Jahre zulassen, anstelle der Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte die Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen. Hierdurch können wir einem noch weiteren Anstieg der Gemeindeverbandsumlage insoweit entgegenwirken. Eine entsprechende Anpassung nehmen wir in Artikel 2 im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Bezug auf die Zweckverbandsumlage vor. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 KFAG müssen wir bestimmte Bundesmittel, die den Ländern über die Umsatzsteuer zufließen, aus der Verbundmasse herausrechnen, weil sie spezifischen Zwecken dienen. Dies gilt für die Verwendung der in der Vereinbarung des Bundes mit den Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 festgelegten Festbeträge zur Umsatzsteuer für die saarländischen Startchancen-Schulen und für die in den Jahren 2024 bis 2028 auszuzahlenden Umsatzsteuerfestbeträge für die Länder in Höhe von rund 100 Millionen Euro pro Jahr zur Beteiligung an den Kosten zur Durchführung der Wärmeplanung. Diese sind in voller Höhe über den Landeshaushalt abzubilden. Andererseits wird die derzeit noch vorgesehene Bereinigung der Verbundmasse um die auf das Saarland entfallenden Mittel aus dem Pakt für den Rechtsstaat sowie aus dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 gestrichen, da diese Maßnahmen abgeschlossen sind. Mit einer Änderung von § 6 Absatz 6 KFAG wird festgeschrieben, dass beginnend mit dem Jahr 2024 ein Betrag von rund 3 Millionen Euro jährlich der Sondermasse Flüchtlingskosten gemäß § 6a KFAG zugewiesen wird. Hintergrund ist der jährlich festgeschriebene Pauschalbetrag der flüchtlingskostenbezogenen Entlastung von Ländern und Kommunen in Höhe von 1,25 Milliarden Euro durch den Bund. Hiervon entfallen 14,45 Millionen Euro auf das Saarland. Der auf den Kommunalen Finanzausgleich entfallende Teil von 2,971 Millionen wird über die Sondermasse Flüchtlingskosten nach 6a KFAG den Kommunen zufließen. Die Einigung der kommunalen Spitzenverbände mit der Landesregierung, 77,5 Prozent der insgesamt dem Land zur Verfügung gestellten Bundesmittel für Flüchtlinge den Kommunen zuzuweisen, bleibt davon absolut unberührt. Daher werden darüber hinaus für das Jahr 2024 12,702 Millionen Euro außerhalb des vorliegenden Gesetzes über § 2b Haushaltsgesetz in die Sondermasse Flüchtlingsmittel transferiert werden. Für die Folgejahre wird über die Aufteilung der Bundesmittel für Flüchtlinge wie bisher noch eine Einigung mit den Kommunen erfolgen. Die die Verbundmasse betreffenden Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Die Regelungen über die Zuweisungen nach § 16 Absatz 9 und über die Bedarfszuweisung nach § 16 Absatz 10 KFAG werden an eine geänderte Bedarfssituation der Kommunen angepasst. Denn der Aufgabenbereich der Kommunen hat sich in den zurückliegenden Jahren durch diverse Krisenlagen - ich erinnere an Corona, die Flüchtlingsunterbringung, die Inflation, Klima- und Energiethemen und Hochwasserlagen, zuletzt mit gravierenden Auswirkungen im Mai dieses Jahres - und neue Themenfelder erheblich verändert und erweitert. Die Kommunen stehen insoweit vor zusätzlichen großen finanziellen Herausforderungen. An der wegen ihrer Hebelwirkung bewährten Aufstockungskonstellation nach dem Cappuccinoprinzip halten wir fest. Der Umfang der für diese Zwecke verfügbaren Mittel bleibt im Vergleich zu vorher absolut unverändert. Der Artikel 3 betrifft die Änderungen im Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Es geht hierbei insbesondere um die Nachhaltigkeitsberichterstattung, aber auch um redaktionelle Anpassungen. Mit der Änderung des § 110 KSVG in Artikel 3 reagieren wir auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. In Umsetzung der Richtlinie wird der Bund im Handelsgesetzbuch für große Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichtes um einen Nachhaltigkeitsbericht nach definierten Vorgaben vorschreiben. Dieser Bericht wird künftig auch Gegenstand der Prüfung sein. Eine spezifische kommunale Betroffenheit ergibt sich nach der bisherigen Rechtslage allein infolge von Landesrecht: Aufgrund einer Vorgabe in § 110 Absatz 1 Nummer 4 KSVG sind alle kommunalen Gesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend den Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Dies würde auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen und zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung für die betroffenen Unternehmen führen, obwohl sowohl der europäische Gesetzgeber als auch der Bundesgesetzgeber gerade die kleinen und mittelgroßen Unternehmen bewusst von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnehmen. § 110 Absatz 1 Nummer 4 KSVG wird daher so geändert, dass für kommunale Gesellschaften keine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht. Erhebliche, nicht zu rechtfertigende Belastungen der Kommunen, die über die Vorgaben der EU beziehungsweise des Bundes hinausgehen, werden so vermieden. - Also ein wirklich toller Beitrag zur Entbürokratisierung durch diese Landesregierung. Die kommunale Seite hat seit Langem auf diese Entlastung gedrängt. Ebenso lange haben wir zugesichert, dass wir im Sinne der Kommunen tätig werden. Allerdings mussten wir zunächst abwarten, wie die Bundesregelung aussieht, damit wir eine saubere Regelung formulieren können. Da das Studierendenwerkgesetz, das Gesetz über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz und das Gesetz über den Landessportverband für das Saarland ähnliche Bestimmungen enthalten, werden diese Gesetze entsprechend in den Artikeln 6 bis 8 angepasst. Weitere Änderungen im KSVG sind redaktioneller Natur. Zur Änderung des Saarlandpaktgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt. Das Saarlandpaktgesetz wird in Artikel 4 in drei Punkten geändert. Erstens die Anpassung der sogenannten Normalentwicklung im Saarlandpaktgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Saarlandpaktgesetzes aufgrund der Reform der Grundsteuer. Diese greift ab dem Jahr 2025. Dann werden gänzlich neue Steuermessbeträge für die Grundsteuer B gelten, die dann nicht mehr mit den bis 2024 geltenden Grundwerten vergleichbar sind. Daher ist es schon grundsätzlich nicht möglich, die bis 2024 geltenden mit den ab 2025 geltenden Hebesätzen zu vergleichen, da sie auf unterschiedliche Grundwerte angewendet werden. Die Grundsteuer B ist im Saarlandpakt Bestandteil der sogenannten Normalentwicklung, mit der die Gemeinden in Planung und Ausführung des Haushalts vor unvorhergesehenen Entwicklungen geschützt werden. Aufgrund der geschilderten Veränderungen bei der Grundsteuer B ist das bisher angewendete Verfahren für eine Übergangszeit aus mehreren Gründen ungeeignet. Es wäre mathematisch fehlerhaft und muss daher angepasst werden. Insbesondere müssen wir auch mögliche negative Auswirkungen auf das strukturelle Ergebnis der Gemeinden vermeiden. Bei der Beibehaltung der Grundsteuer B in der Normalentwicklung wären sehr komplexe Berechnungen erforderlich. Um dies zu vermeiden, wird die Grundsteuer B aus der Normalentwicklung gestrichen. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt muss entsprechend angepasst werden. Der zweite Punkt ist die allgemeine und besondere Investitionszuweisung nach § 11 Saarlandpaktgesetz, die Anschlussregelung ab 2025. Wir garantieren als Landesregierung den Gemeinden nach § 11 Saarlandpaktgesetz Investitionszuweisungen in Höhe von jährlich 20 Millionen Euro bis zum Jahr 2064. Hieran halten wir fest. § 11 Saarlandpaktgesetz ist jedoch an die zeitliche Entwicklung anzupassen. Die Verteilung dieser Mittel, insbesondere die Aufteilung in allgemeine und besondere Investitionszuweisungen, die nur Gemeinden mit geordneter Haushaltswirtschaft erhalten, sind nur bis 2024 im Saarlandpaktgesetz und in der bisherigen Verteilungsverordnung geregelt. Die Anschlussregelung über die Verteilung ab 2025 ist aufgrund einer bereits bestehenden Verordnungsermächtigung allein durch Rechtsverordnung möglich. Diese Verordnung ist bereits auf dem Weg. Der dritte Punkt sind Verfahrenserleichterungen. Sie betreffen § 14 des Saarlandpaktgesetzes. Es sind Erleichterungen bei den Investitionszuweisungen in § 14 Saarlandpaktgesetz vorgesehen. Die Antragsfrist verlängern wir vom 31. Juli auf den 31. Dezember des Bewilligungsjahres. Die ausdrückliche Beschlussfassung des Rates über die Beantragung wird gestrichen. Wir reduzieren hierdurch das Risiko, dass Gemeinden die Frist zur Vorlage des Antrags versäumen oder aus rein formalen Gründen keine Zuweisungen erhalten. In der Vergangenheit war dies gelegentlich durchaus sehr knapp. Weitere Änderungen am Saarlandpakt sind nicht erforderlich. Wir haben den Gemeinden bereits im Sommer dieses Jahres geholfen, indem wir für die Jahre 2024 bis 2027 strukturelle Fehlbeträge von jährlich 120 Millionen Euro zugelassen haben. Das Gesetz sieht derartige Lösungen bereits vor und muss deshalb nicht geändert werden. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hat keine Einwände erhoben und einige Änderungen ausdrücklich begrüßt. Von daher bitte ich Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf und damit um Überweisung des Gesetzes an den Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport. Ich bedanke mich für Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit. - Glück auf! (Beifall von der SPD.)

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