Reinhold Jost
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Regierung des Saarlandes bringt heute eine Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes in dieses Hohe Haus ein. Gestatten Sie mir eine kurze Erläuterung zu diesem Gesetz und den beabsichtigten Änderungen. Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes regelt die gemeinsame Nutzung der europäischen Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr. Dabei wird der Notruf 112 ausschließlich in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes, ILS, abgefragt, deren Zuständigkeitsbereich den gesamten Landesbereich umfasst. Die ILS hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstiges Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr entgegenzunehmen. Zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019, nachfolgend EAA-Richtlinie genannt, bedarf es einer Anpassung der landesrechtlichen Regelungen zur Notrufannahme. Besagte EAA-Richtlinie bezieht sich auf die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und hat dabei das Ziel, die Anforderungen der Barrierefreiheit an digitale Produkte und Dienstleistungen europaweit zu vereinheitlichen. Nach der EAA-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Einklang mit den spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen erfolgt. Zu einer angemessenen Beantwortung dieser Notrufe zählt insbesondere die Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs. Hiernach müssen zukünftig in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingehende Notrufe über den gleichen Kommunikationsweg beantwortet werden, über den der Notruf eingeht. Die Regelungen der Richtlinie müssen spätestens ab dem 28.06.2027 zur Anwendung kommen. Wegen eines drohenden Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission ist die Bundesrepublik Deutschland gehalten, schnellstmöglich die notwendigen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der EAA-Richtlinie zu treffen. Mit Schreiben vom 05.08. dieses Jahres hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass die EU-Kommission mit Datum vom 25.07.2024 den nächsten Verfahrensschritt im Kontext eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtumsetzung der EAA-Richtlinie eingeleitet hat. Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der EAA-Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens zu treffen, um den Verstoß abzustellen. Die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland erfordert neben der notwendigen Anpassung des einschlägigen Bundesrechts auch die Anpassung landesrechtlicher Normen. Erst nach vollständiger Umsetzung der einschlägigen Vorschriften in allen Ländern kann der EU-Kommission die vollständige Richtlinienumsetzung mitgeteilt werden. Bis dahin kann die EU-Kommission nach Ablauf der Zweimonatsfrist das Vertragsverletzungsverfahren fortsetzen. Eine Klageerhebung kann nach Auffassung des BMAS nur dann abgewendet werden, wenn in allen Ländern schnellstmöglich die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen und auch verkündet werden. Nach Auffassung des BMAS reichen die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für einen barrierefreien Zugang zum Notruf 112 nicht aus. Insoweit bedarf es einer landesrichtlinienkonformen Anpassung der jeweiligen Landesgesetze. Als entsprechender Lösungsansatz zur Umsetzung des barrierefreien Notrufs 112 nach der Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen der Produkte und Dienstleistungen wird die seitens der Landesregierung eingebrachte Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes angesehen. Vorliegende Regelungen dienen der rechtlichen Umsetzung des Artikels 4 Absatz 8 der EAA-Richtlinie in Landesrecht. Hiernach erfolgt unter Bezugnahme auf das einschlägige EU-Recht die Konkretisierung der Aufgabe Notrufannahme nach § 2 Absatz 1 ILSG im Hinblick auf die geforderte Barrierefreiheit sowie die Beschreibung der organisatorischen und technischen Umsetzung, die durch den Träger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes zu gewährleisten ist. Auf der Grundlage des Artikels 31 Absatz 3 EAA-Richtlinie hat der Träger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sicherzustellen, dass bis spätestens zum 28.06.2027 die Beantwortung von Notrufen mittels synchronisierter Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit oder - sofern Video bereitgestellt wird - durch Sprache, Text einschließlich Text in Echtzeit und Video, die als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert werden, erfolgt. Im Ergebnis entspricht die Änderung den Anforderungen der EAA-Richtlinie hinsichtlich des barrierefreien Notrufes als Unterstützung der notwendigen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Ich bitte Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf und um Überweisung zur weiteren Beratung in den zuständigen Landtagsausschuss und bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD.)
