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Reinhold Jost

11.09.2024 Sitzungen 17/29

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Internet hat in den vergangenen Jahren zu einer stetig zunehmenden Vernetzung sowohl privater als auch öffentlicher Bereiche geführt. Als Folge dieser fortschreitenden Digitalisierung aller Gesellschaftsbereiche entstehen immer neue IT ‑ Anwendungen, die aber oftmals für die Anwender mit potenziellen Sicherheitslücken verbunden sind. Parallel zu dieser Entwicklung hat sich eine neue Form der Kriminalität herausgebildet, die Cyberkriminalität. Sie umfasst alle Straftaten, bei denen Täter die moderne Informationstechnik und elektronische Infrastrukturen für ihre Angriffe nutzen. Die Bandbreite von Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität, die häufig durch professionelle und global vernetzt agierende Täter begangen werden, wächst stetig an. Cyberangriffe haben ein enormes Schadenspotential. Sie können für Wirtschaftsunternehmen existenzbedrohend und bei Angriffen auf kritische Infrastrukturen mit dramatischen Auswirkungen für die Einrichtungen des Staates und damit für die Bevölkerung verbunden sein. Eine vergleichbare Entwicklung ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität zu verzeichnen, wo die Globalisierung und die neuen digitalen Technologien zu einer neuen Dimension von Wirtschaftsdelikten geführt haben. Sowohl bei der Cyberkriminalität als auch bei der Wirtschaftskriminalität haben wir es mit komplexen Sachverhalten zu tun, deren Aufklärung und Verfolgung besonderes Spezialwissen erfordert. In einem ersten Schritt wurden daher mit der Verordnung zur Änderung und Neuregelung dienstrechtlicher Verordnungen vom 18. August 2023 im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes die fachlichen Schwerpunkte des cyberkriminalistischen Dienstes und des wirtschaftskriminalistischen Dienstes geschaffen. Die Voraussetzungen für die Einstellung in den cyberkriminalistischen oder den wirtschaftskriminalistischen Dienst sind jeweils ein mit einem Diplom, einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossenes externes spezifisches Studium. Hinzu kommt eine mindestens zweijährige der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit sowie eine mindestens einjährige polizeifachliche Qualifizierungsmaßnahme. Im Hinblick auf das besondere Qualifikationsniveau, das die Tätigkeit in den genannten Bereichen erfordert, sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Eingangsämter für die dort eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, als es das allgemeine Eingangsamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 9 vorsieht. Die Hebungen des Eingangsamtes für die Beamtinnen und Beamten im cyber- und im wirtschaftskriminalistischen Dienst der saarländischen Polizei in die Besoldungsgruppe A 10 sind als wichtiger Beitrag zur Gewinnung von qualifiziertem Fachpersonal zu sehen und stärken die Position des öffentlichen Dienstes als attraktivem Arbeitgeber im Polizeibereich. Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss zu überweisen. - Herzlichen Dank und Glück auf! (Beifall von der SPD und bei der CDU.)

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