Reinhold Jost
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Am 1. Juli 2023 ist eine Neufassung der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getreten. Nach dem erklärten Willen des Bundesgesetzgebers sollen durch diese Änderungen nunmehr bundeseinheitliche und abschließende Regelungen für das gesamte Stiftungsprivatrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sein. Der Bundesgesetzgeber hat mit seiner umfassenden Änderung neue Vorschriften, insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen von Stiftungen sowie zur Änderung von Stiftungssatzungen und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, geschaffen und zahlreiche schon bestehende Normen geändert. Die bestehenden Vorschriften über die Organe der Stiftungen wurden erweitert und die Pflichten der Organe teilweise konkretisiert. Zahlreiche unübersichtliche Verweise auf Vorschriften des Vereinsrechts sind entfallen. Die Voraussetzungen für die Änderung des Stiftungszwecks sowie für die Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen wurden geändert. Zusätzlich wird zur Schaffung von mehr Transparenz ab dem Jahr 2026 ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt, das vom Bundesamt der Justiz geführt werden wird. Durch das Stiftungsregister soll den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert und die Transparenz über Stiftungen verbessert werden. Durch die abschließende Regelung des Stiftungsprivatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch wurden die privatrechtlichen Regelungen der Landesstiftungsgesetze nach Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unwirksam, weil der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz abschließend Gebrauch gemacht hat. Die Länder haben also die ihnen bislang verbliebene Befugnis zur Regelung einzelner Gegenstände des Stiftungsprivatrechts verloren. Den Ländern verbleibt jedoch die Regelungsbefugnis für aufsichtsrechtliche Regelungen. Daher werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf die bislang im Saarländischen Stiftungsgesetz enthaltenen zivilrechtlichen Vorschriften vollständig aufgehoben. Weiterhin werden entsprechende Anpassungen an die bundesgesetzlichen Regelungen und nun einheitlich vorgegebenen Terminologien des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen. Weiter wird von möglichen Öffnungsklauseln, die der Bundesgesetzgeber gewährt, Gebrauch gemacht. Ein Beispiel: Es wird von der Befugnis Gebrauch gemacht, durch Landesgesetz die Möglichkeit für zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Vermögenserhaltungspflicht zu schaffen. Hierdurch wird den wirtschaftlichen Herausforderungen, welchen sich Stiftungen gegenübersehen, wie zum Beispiel in einer Niedrigzinsphase, Rechnung getragen. Diese Ausnahmevorschrift bestand auch bereits nach dem bisherigen Saarländischen Stiftungsgesetz und hat sich in der Praxis bewährt. Gleichzeitig wird die Gesetzesänderung genutzt, um das Saarländische Stiftungsgesetz zu verschlanken und die Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes zu steigern. Darüber hinaus werden einzelne in der Praxis der Stiftungsaufsicht identifizierte Änderungsbedarfe aufgegriffen und die entsprechenden Vorschriften angepasst. Beispiele: Es wird die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Stiftungsbehörde suspendiert. Dies ist für eine schnelle und effektive Stiftungsaufsicht sinnvoll, um möglichen Schaden von Stiftungen abzuwenden. Um eine effektive Stiftungsaufsicht zu gewährleisten, wird die Möglichkeit der Stiftungsbehörde, sich über Angelegenheiten einer Stiftung unterrichten zu lassen, nicht mehr auf einzelne Angelegenheiten beschränkt, sondern bezieht sich fortan auf alle Angelegenheiten einer Stiftung. Selbstverständlich ist diese Befugnis der Stiftungsbehörde stets durch rechtsstaatliche Schranken beschränkt. Schließlich werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen. - Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, ich bitte Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf. - Danke schön. (Beifall von der SPD.)
