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Reinhold Jost

24.04.2024 Sitzungen 17/24

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am 9. Dezember 2023 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten der Länder auf die Gewährung steuerfreier Inflationsausgleichszahlungen sowie zeitlich gestaffelter Erhöhungen der Entgelte geeinigt. Im Rahmen der in diesem Hause am 12. Dezember 2023 stattgefundenen Haushaltsberatungen hat Frau Ministerpräsidentin Rehlinger zugesagt, die Tarifabschlüsse zeit- und inhaltsgleich für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Saarland umzusetzen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Zusage eingelöst und die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erzielte Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 zeit- und inhaltsgleich auf den Beamtenbereich im Saarland übertragen. Der Gesetzentwurf sieht auch die entsprechenden Maßnahmen vor. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren aktives Dienstund Anwärterverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und die in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten, erhalten für 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro, wenn sie Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen sind, beziehungsweise 1.000 Euro, wenn sie Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen sind. Für die Monate Januar bis Oktober 2024 werden monatlich Inflationsausgleichszahlungen gewährt. Diese betragen 120 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen beziehungsweise 50 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen. Voraussetzung ist, dass das aktive Dienst- oder Anwärterverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und an mindestens einem Tag einen Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gegeben ist. Bei der Erstellung des Gesetzentwurfs hat mein Haus zusätzlich besondere Fallkonstellationen aufgegriffen, die nach unserem Dafürhalten einer sachgerechten Lösung bedurften. Im Dezember 2023 haben drei Lehrgänge des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung durch Ablegen der mündlichen Prüfung ihre Ausbildung beendet. Die mündlichen Prüfungen ihrer Ausbildung haben an mehreren Terminen in den ersten drei Dezemberwochen stattgefunden. Die Vergabe der Prüfungstermine erfolgte nach dem Zufallsprinzip. Die Anwärterinnen und Anwärter hatten somit auf den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung und der damit späteren Verbeamtung keinen Einfluss. Aufgrund des Stichtages 9. Dezember 2023 hätte somit ein Teil der Absolventinnen und Absolventen Anspruch auf eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.800 Euro und ein anderer Teil, und zwar diejenigen, die die Prüfung erst nach dem 9. Dezember 2023 ablegten, auf eine solche in Höhe von 1.000 Euro gehabt. Aus Sicht der Landesregierung würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb dieser Personengruppe bedeuten. Im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lehrgänge, die im Dezember 2023 ihre Ausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung beendeten und in demselben Monat in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, wurde daher eine Regelung aufgenommen, wonach in diesen Fällen ein Anspruch auf die volle Höhe der Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.800 Euro besteht. Die Regelung stellt damit sicher, dass aus der zufälligen Festlegung des Prüfungstermins den betroffenen Beamtinnen und Beamten keine finanziellen Nachteile erwachsen. Vergleichbar hierzu wurde in Übernahme einer für den Tarifbereich geltenden Verfahrensweise bestimmt, dass Anwärterinnen und Anwärtern, die in den Monaten Januar bis Oktober 2024 die Ausbildung beenden und in demselben Monat zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden, der Unterschiedsbetrag zur Inflationsausgleichsmonatszahlung für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge nachzuzahlen ist. Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen haben nach dem Gesetzentwurf auch die Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen. Bei ihnen bemisst sich die Höhe der Sonderzahlungen nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilsätzen des Witwen- und Waisengeldes. Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, die Inflationsausgleichszahlung im Interesse der Gleichbehandlung wie den Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden, zu gewähren. Entsprechend der Tarifeinigung folgt nach den Bestimmungen des Gesetzentwurfes auch im Beamtenbereich auf die Zahlung der Inflationsausgleichszahlung eine zweistufige Erhöhung der Bezüge. Der Gesetzentwurf sieht zum 1. November 2024 eine Erhöhung der Grundgehälter um 200 Euro vor. Der Familienzuschlag und sonstige dynamische Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel die allgemeine Stellenzulage und die Mehrarbeitsvergütung erhöhen sich um 4,76 Prozent, die Anwärtergrundbeiträge um 100 Euro. In einer zweiten Stufe werden drei Monate später, also zum 1. Februar 2025, Grundgehälter, Familienzuschlag und sonstige dynamische Besoldungsbestandteile einheitlich um 5,5 Prozent, die Anwärtergrundbeträge um weitere 50 Euro erhöht. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich aufgrund der Koppelung an die ihnen zugrunde liegenden Bezügebestandteile entsprechend. Die in dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen stellen für den Dienstherrn im Saarland einen finanziellen Kraftakt dar. In Beträgen ausgedrückt heißt das, dass sich infolge der Inflationsausgleichszahlungen und der Besoldungs- und Versorgungsanpassung alleine für den Landeshaushalt in diesem Jahr Mehrkosten in Höhe von rund 85,2 Millionen Euro und im Jahr 2025 in Höhe von rund 142,1 Millionen Euro ergeben werden, insgesamt bis Ende 2025 somit rund 227,3 Millionen Euro. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge stellt sicher, dass die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und ‑ empfänger im Saarland auch unter schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhaben. Damit wird den Beschäftigten eine finanzielle Perspektive aufgezeigt und ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Attraktivität einer Beschäftigung im Beamten- oder Richterverhältnis im Saarland geleistet. Etwaige darüber hinausgehende Anpassungen im Besoldungsrecht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Beamten- und Richterbesoldung werden im Rahmen eines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens in diesem Jahr geprüft. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Frau Präsidentin! Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. - Ich danke für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit. Glück auf! (Beifall von der SPD.)

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