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Reinhold Jost

12.12.2023 Sitzungen 17/20

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dem Regelungsbedarf zur landesrechtlichen Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Rechnung getragen. Die Hinweisgeberschutzrichtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur entsprechenden Umsetzung in innerstaatliches Recht. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist, diese war am 17. Dezember 2021, wurde gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie eingeleitet, das mit Rücksicht auf die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen noch nicht beendet ist. Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes ist am 02. Juli dieses Jahres in Kraft getreten. Das Bundesrecht verpflichtet unmittelbar alle Beschäftigungsgeber mit Ausnahme der Kommunen und der sonstigen kommunalen Beschäftigungsgeber. Für diese ist aufgrund des Durchgriffverbots des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz eine landesrechtliche Umsetzung erforderlich. Diese Umsetzung in Landesrecht muss sehr zeitnah erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzungspflicht der Bundesrepublik und die Gefahr einer Ausweitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland. Durch das vorgesehene Landesgesetz werden die Kommunen grundsätzlich verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Dabei sind die Ausnahmen zur Entlastung der Kommunen vorgesehen, die im Rahmen des EU Recht möglich sind: Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und solche mit weniger als 50 Beschäftigten müssen keine Meldestelle einrichten. Die Grenze von 50 Beschäftigten gilt für alle kommunalen Beschäftigungsgeber. Infolge dieser Einwohnergrenze sind im Saarland insgesamt 16 Gemeinden nicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, da sie aktuell unterhalb dieser Einwohnerzahl liegen. Wie viele Gemeinden darüber hinaus unter Umständen nicht zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, weil sie weniger als 50 Beschäftigte haben, ist hier nicht bekannt. Mit Blick auf die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes ist außerdem eine Änderung im Saarländischen Beamtengesetz erforderlich. Flankierend zur Neuregelung des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes, welche eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit für Beamtinnen und Beamte regelt, soweit sie Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergeben oder offenlegen, wird in § 116 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes eine Befreiung der Beamtinnen und Beamten von der Einhaltung des Dienstweges normiert. Abschließend, liebe Kolleginnen und Kollegen, darf ich Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und Überweisung an den zuständigen Ausschuss bitten. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall.)

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