Dr. Magnus Jung
Liebe Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe anpassen. Im Jahr 2004 war durch Landesgesetz die Zuständigkeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe neu aufgeteilt worden. Das Land als überörtlicher Sozialhilfeträger übernahm von den Gemeindeverbänden die ambulante Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und ist damit für beide Hilfearten allein zuständiger Leistungsträger. Das Land ist infolge des Bundesteilhabegesetzes allein zuständiger Leistungsträger für die Eingliederungshilfe als neuer Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geblieben. Die Landkreise und der Regionalverband als örtliche Träger der Sozialhilfe übernahmen vom Land die Hilfe zur Pflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Investitionsförderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Übernahme schloss gleichzeitig notwendige sonstige Sozialhilfeleistungen ein. So wurden die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken allein zuständige Leistungsträger für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Hilfe zur Pflege für Personen ab 65 Jahren. Das Land gewährt den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken infolge der Neuaufteilung der Zuständigkeiten Finanzzuweisungen nach dem vorliegenden Gesetz. Das nach wie vor hochaktuelle Ziel der Neuordnung war es, durch die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung für die jeweilige ambulante, teil- und vollstationäre Leistung beim Land oder bei den Gemeindeverbänden einerseits den betroffenen Menschen Hilfe aus einer Hand zu gewähren und andererseits beste Voraussetzungen für zielgenaue Steuerung sowie bessere Wirtschaftlichkeit bei den Leistungsträgern zu schaffen. Die Konkretisierung der Bemessung der Finanzzuweisungen nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes und das Verfahren werden seit 2004 durch Vereinbarungen zwischen dem Land und den Landkreisen sowie dem Regionalverband Saarbrücken geregelt. Die Revisionsklausel in § 2 Absatz 2 des Gesetzes sieht eine Überprüfung der Entwicklung der Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den Ausgaben des Trägers der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum 31.12.2021 vor. Das Ergebnis dieser Revision stellt die Grundlage der neu abzuschließenden Vereinbarung zwischen dem Land und den Landkreisen sowie dem Regionalverband Saarbrücken dar. Die Revision hat ergeben, dass der an die Landkreise beziehungsweise den Regionalverband zu zahlende Ausgleichsbetrag für das Jahr 2020, auszahlbar im Jahr 2022, mit etwa 4,1 Millionen Euro und für das Jahr 2021, auszahlbar im Jahr 2023, mit etwa 5,8 Millionen Euro zu beziffern ist. Die Entwicklung der Finanzplanung seit dem Jahr 2020 ist im Wirtschaftsplan des Landesamtes für Soziales angemessen berücksichtigt. Die Kostensteigerungen sind im Wesentlichen auf den Bereich der Hilfen zur Pflege im Zusammenhang mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen dritten Pflegestärkungsgesetz und dem am 20.01.2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz sowie auf die sozio-demografische Entwicklung, veränderte Personalschlüssel und Vergütungen in der Pflege zurückzuführen. Die Träger der Sozialhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe erfüllen ihre Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen von Bundesgesetzen und sind an geltendes Recht gebunden. Die entstehenden Kosten können folglich nicht durch entsprechende Landesregelungen korrigiert, sondern lediglich in der tatsächlichen Höhe festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund beinhaltet der vorliegende Gesetzentwurf die Anpassung der ausgleichsrelevanten Tatbestände. Für die zukünftigen Ausgleichsbeträge ist vorgesehen - beginnend mit dem Jahr 2022 -, dass das Ist-Ergebnis des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres - in Anwendung des rentensystematischen Verfahrens - zugrunde gelegt und im Verhältnis des prozentualen Aufwands der Landkreise beziehungsweise des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtsumme ausgezahlt wird. Die Vereinbarung berücksichtigt die Belange der örtlichen Sozialhilfeträger ebenso wie des Trägers der Eingliederungshilfe mit Blick auf die Anwendung eines möglichst pragmatischen, unbürokratischen und transparenten Verfahrens, das der Dynamik der sich stetig verändernden Sozialgesetzgebung entsprechend flexibel Rechnung trägt. Als Haushaltsansatz eines Jahres und somit Höhe der Ausgleichszahlung können wie im vorhandenen System dann jeweils die tatsächlichen Ausgaben des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres einer Sozialleistung zugrunde gelegt werden. Also, alles klar. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf und freue mich auf die Aussprache in der Anhörung zu diesem wichtigen und spannenden Gesetz. - Vielen Dank, liebe Kolleginnen und Kollegen. (Beifall von der SPD.)
