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Dagmar Heib

26.04.2023 Sitzungen 17/13

Vielen Dank, Frau Ministerin. Der Vollständigkeit halber möchte ich sagen, dass die Redezeit um 54 Sekunden überzogen wurde. Davon könnten die anderen Fraktionen profitieren. Es liegen mir keine weiteren Wortmeldungen vor. Dann schließe ich die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Gesetzentwurf Drucksache 17/307. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/307 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt hat die SPD-Fraktion, enthalten haben sich CDU- und AfD-Fraktion. (Beifall von der SPD.) Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag der SPD-Landtagsfraktion, Drucksache 17/385. Wer für die Annahme der Drucksache 17/385 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Antrag Drucksache 17/385 einstimmig angenommen ist. Zugestimmt hat die SPD-Fraktion, CDU und AfD haben sich enthalten. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der CDU-Landtagsfraktion, Drucksache 17/384. Wer für die Annahme der Drucksache 17/384 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Antrag Drucksache 17/384 mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt haben CDU- und AfD-Fraktion, dagegen gestimmt hat die SPD-Fraktion. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der AfD-Landtagsfraktion, Drucksache 17/395. Wer für die Annahme der Drucksache 17/395 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Antrag Drucksache 17/395 mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat die AfD-Fraktion, dagegen gestimmt haben SPD- und CDU-Fraktion. Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung: Zweite Lesung des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland (Drucksache 17/327) (Abänderungsan- trag: Drucksache 17/394) Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordnetem Sebastian Schmitt, das Wort. Abg. Schmitt (SPD), Berichterstatter: Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland wurde vom Plenum in seiner 12. Sitzung am 15. März 2023 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz überwiesen. Dem Gesetzentwurf liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Das seit dem 17.02.2011 in Kraft befindliche Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen, einmalig geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 25.06.2014, regelt die Durchführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Saarland. Dessen wiederholte Änderung machte die redaktionelle Überarbeitung erforderlich. Die aktuelle Bezeichnung „Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen" benennt den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich auf zu unbestimmte Weise. Das bestehende Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland und der Gesetzesentwurf beziehen sich ausschließlich auf die das Berufsrecht regelnden Normen im ersten Teil des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Dort wird weder Bezug auf die Kehrund Überprüfungsordnung noch die Versorgung (Abg. Schmitt (SPD)) der im Schornsteinfegerhandwerk tätigen Personen genommen. Der Begriff „Schornsteinfegerwesen" ist daher zu allgemein und eine Präzisierung der Bezeichnung des Gesetzes war geboten. Daher wird das Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland novelliert. Das den Behörden und der Handwerkskammer für die Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes Zuständigkeiten zuweisende Gesetz wird den rahmenrechtlichen Bedingungen angepasst. Es erhält die Bezeichnung „Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland". Darin wird durch Hinzufügung des die Ausstellung der Duldungsverfügung regelnden Paragrafen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ausdrücklich festgestellt, dass für die Entgegennahme von Anzeigen, welche kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen betreffen, die Gemeinden zuständig sind. Auf eine Anhörung wurde im allseitigen Einvernehmen verzichtet. Der eingebrachte, einstimmig beschlossene Abänderungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz liegt Ihnen als Drucksache 17/394 vor. Bei diesem Abänderungsantrag handelt es sich ebenfalls lediglich um redaktionelle Änderungen. Der Gesetzentwurf (Drucksache 17/327) wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags (Drucksache 17/394) bei Zustimmung aller Landtagsfraktionen einstimmig angenommen und der Ausschuss empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD und bei der CDU.)

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