Christine Ursula Streichert-Clivot
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste! Ich freue mich sehr, Ihnen heute einen weiteren Gesetzentwurf aus meinem Haus vorstellen zu dürfen. Er betrifft das Saarländische Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz. An dieser Stelle sei direkt gesagt, dass der vorliegende Gesetzentwurf in erster Linie der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient. Durch eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 wurde die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen novelliert. In den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt auch die Anerkennung von Befähigungsnachweisen für den Beruf von Lehrkräften. Vor diesem Hintergrund wurden die einschlägigen Anerkennungsregelungen im Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz bereits im Jahr 2016 einer Anpassung unterzogen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission hat eine Vielzahl der europäischen Länder die europarechtlichen Vorgaben allerdings nicht in hinreichendem Maße umgesetzt. Aus diesem Grund läuft seit 2018 auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Inhaltlich betrifft dies mehrere Regelungsinhalte bei der Ausgestaltung des zu durchlaufenden Anerkennungsverfahrens, dies insbesondere hinsichtlich der Sprachkenntnisse und des Zeitpunkts ihrer Überprüfung. Aktuell sieht das Saarländische Lehrerinnenund Lehrerbildungsgesetz vor, dass vor Ausübung der Lehrtätigkeit an öffentlichen saarländischen Schulen die hierfür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen sind. Danach wird in der Regel eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt, die für die Gleichstellung einer im EU-Ausland erworbenen Lehrberufsqualifikation mit einem saarländischen Lehramt zu absolvieren ist. Allerdings beinhaltet gerade auch eine der beiden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens möglichen Ausgleichsmaßnahmen, der sogenannte Anpassungslehrgang, die Ausübung des Berufs als Lehrkraft an einer Schule. Durch die Gesetzesänderung darf künftig eine Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse nicht mehr vor Beginn einer Ausgleichsmaßnahme erfolgen. Eine Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse ist vielmehr erst nach Abschluss der betreffenden Ausgleichsmaßnahme zulässig. Die demnach rechtlich zwingend erforderliche Änderung des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes kommt zugleich der aktuellen Beschlusslage der Kultusministerkonferenz nach. Darüber hinaus wird weiterer Anpassungsbedarf an einzelnen Vorschriften des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes umgesetzt. Mein großer Dank an dieser Stelle gilt meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die diesen Gesetzentwurf vorbereitet haben. Mein Dank geht auch an die Kolleginnen und Kollegen der Ressorts, die sich im Rahmen der regierungsinternen Anhörung beteiligt haben. Danken möchte ich ebenfalls den Verbänden, die sich im Rahmen der externen Anhörung durch Stellungnahmen geäußert haben. Das waren der Saarländische Lehrerinnen- und Lehrerverband, der Saarländische Philologenverband, das Katholische Büro sowie der Landespersonalausschuss. Ihre Anmerkungen, Vorschläge und Hinweise haben Gehör und Eingang gefunden. Der Landespersonalausschuss hat dem Gesetzentwurf zugestimmt. Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Entwurf ist eng abgestimmt. Anregungen und Hinweise, die im Rahmen der internen und der externen Anhörung zum Gesetzentwurf eingegangen sind, wurden berücksichtigt. Ich bitte Sie daher um Zustimmung und um Überweisung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien. - Vielen Dank für Ihre Zustimmung und Glück auf! (Beifall von der SPD und bei der CDU.)
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