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Reinhold Jost

15.02.2023 Sitzungen 17/11

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der Corona-Pandemie wurde vor rund zweieinhalb Jahren die Möglichkeit in das Kommunalselbstverwaltungsgesetz eingeführt, Gemeinderatssitzungen auch als Videokonferenzen durchzuführen. Diese Regelung war notwendig geworden, um die kommunale Handlungsfähigkeit während der außerordentlichen Notlage sicherzustellen, da Sitzungen nicht mehr im gewohnten Rahmen durchgeführt werden konnten. Nicht explizit geregelt wurden jedoch bislang solche Sitzungen, bei denen Präsenzsitzungen und Videokonferenzen kombiniert werden, sogenannte Hybridsitzungen. Bei dieser Variante nimmt ein Teil der Ratsmitglieder an der Sitzung vor Ort teil, weitere Ratsmitglieder hingegen werden mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet. Um diese Grauzone zu beseitigen und solche Hybridsitzungen rechtssicher zu ermöglichen, ist eine entsprechende Änderung des § 51a KSVG erforderlich; damit wird die Flexibilität der Ratsmitglieder ausdrücklich normiert. In diesem Zusammenhang hält die Landesregierung auch eine Neuregelung im KSVG für wichtig, welche die Ausschüsse betrifft. Ihnen wird es nunmehr ermöglicht, auch außerhalb außerordentlicher Notlagen hybrid zu tagen. Der Gemeinderat kann dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder in seiner Geschäftsordnung bestimmen. Die Entscheidung, ob tatsächlich hybrid getagt wird, verbleibt bei dem jeweiligen Ausschuss. Durch die entsprechende Ergänzung des § 48 KSVG wird so eine wesentliche Verbesserung der Vereinbarkeit des kommunalen Ehrenamts mit familiären und beruflichen Verpflichtungen der Ausschussmitglieder erzielt, was ein wesentliches Anliegen dieser Landesregierung ist. Auf diesem Weg kann vielleicht auch die Repräsentanz von Frauen in politischen Entscheidungsgremien erhöht werden. Eine kleine Änderung wird in den Vorschriften zum Kreistag und zur Regionalversammlung vorgenommen. Analog der bereits bestehenden Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglieder wegen Nichtteilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse zu verhängen, wird diese Möglichkeit der Sanktionierung der Nichtteilnahme auf die Mitglieder des Kreistags und der Regionalversammlung ausgedehnt. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art. Abschließend darf ich Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und Überweisung an den zuständigen Ausschuss bitten. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD.)

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