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Dagmar Heib

CDU 18.01.2023 Sitzungen 17/10

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Die beiden Vorredner Hermann Scharf als Ausschussvorsitzender und Frank Schmidt haben inhaltlich bereits sehr viel (Abg. Heib (CDU)) zu dem Betreuungsorganisationsgesetz gesagt, das in Berlin mit der Großen Koalition auf den Weg gebracht wurde und insoweit eine Würdigung erfahren muss, als es eines der Riesengesetzeswerke ist, die in den letzten Jahrzehnten auf den Weg gebracht wurden. 1992 hatten wir Änderungen im Betreuungsrecht. Die Entmündigung ist aufgehoben worden. Wir haben hier eine Reform auf den Weg gebracht, die - das ist deutlich geworden - sozusagen jeden von uns treffen kann. Sei es, dass wir selbst in die Situation kommen, betreut werden zu müssen, oder dass wir als Betreuer oder Betreuerin tätig werden müssen. Wir haben alle Familien, Eltern oder andere Personen, die dem vielleicht ausgesetzt sind. Es ist gut, wenn man dann Betreuer oder Betreuerin werden möchte. Es ist aber auch gut, dass das gesetzlich so geregelt ist, dass das Recht jedes Einzelnen im Hinblick auf die Selbstbestimmung, wie er mit diesen Situationen umgehen möchte, im Mittelpunkt steht. Von daher ist es auch richtig, dass es im neuen Betreuungsorganisationsgesetz - die Behindertenrechtskonvention ist angesprochen worden - darum geht, dass in solchen Fällen gerade die Betroffenen angehört werden und so weit wie möglich in der Frage mitbestimmen sollen, wer die Personen sind, die ihnen bei besonderen Aufgaben zur Seite stehen. Natürlich kann es immer Gründe geben, weshalb das nicht möglich ist. Ich möchte zwei Punkte herausgreifen. Vorweg: Wir stimmen natürlich zu. Wir haben den Abänderungsantrag im Ausschuss auch gemeinsam auf den Weg gebracht. Das ist eine gute Sache. Wir hätten aus der Anhörung noch das eine oder andere übernehmen können, da zum Beispiel die Konnexität im Saarland deutlich geregelt ist. Allen Beteiligten in solchen Verfahren sind auch die Zuständigkeiten und Mitwirkungsmöglichkeiten oder -pflichten klar. - Das nur am Rande. Ich will zum einen die Betreuungsvereine ansprechen. Es ist ganz wichtig - auch das ist im Betreuungsorganisationsgesetz festgeschrieben -, dass sie einen Anspruch auf Förderung haben. Das ist wichtig, weil die Betreuungsvereine dafür eine Garantie bieten. Diejenigen, die als Betreuer oder Betreuerin tätig sind, können durch eine Vereinbarung mit den Betreuungsvereinen eine Qualifikation, eine Fortbildung erhalten. Angehörige müssen eine solche Vereinbarung mit einem Betreuungsverein nicht unterzeichnen, auch wenn sie ehrenamtlich tätig sind. Ich denke aber, es schadet keinem Angehörigen, wenn er selbst den Kontakt mit einem Betreuungsverein sucht, dort Fortbildungen machen kann und so auf dem neuesten Stand bleibt. Betreuung ist eine sehr sensible Angelegenheit. Im Mittelpunkt muss immer der Mensch stehen, der betreut wird. Wir sollten auch im Fokus behalten, ob diese Förderung der Betreuungsvereine auf lange Sicht ausreichend ist oder ob sich dort andere Situationen ergeben. Es wurde deutlich, dass es bei der Betreuung auch immer um Nachwuchs geht. Das ist ein sehr qualifiziertes und hochwertiges Ehrenamt und eines, das Empathie und Fachkenntnis erfordert, was aber auch notwendig ist. Von daher ist es auch wichtig, das für die weitere politische Arbeit in den Blick zu nehmen. Wir müssen also Möglichkeiten schaffen, um Vereine bei der Nachwuchsgewinnung zu unterstützen. Ich habe in den Haushaltsberatungen schon angesprochen, dass das neue Betreuungsorganisationsgesetz auch die Betreuungsgerichte fordern wird - sei es beim richterlichen Personal oder beim Personal der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen -, weil es neue Regelungen gibt. Im Gesetzentwurf steht beim Vollzugsaufwand, dass dieser im Moment aus dem Bestand geleistet werden soll. Auch dort ist das Augenmerk darauf zu richten, ob das in Zukunft alles so getragen werden kann. Ich hoffe, dass sich der Bund vielleicht doch noch bewegt und den Ländern auch in anderen Situationen helfen wird, gerade was juristische Fragen der Personalisierung anbelangt. In einem letzten Satz möchte ich an einen Bestandteil der Reform erinnern, und zwar an das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Das hat nichts mit unserem Ausführungsgesetz zur Betreuungsorganisation zu tun, aber es ist eine sinnvolle Sache, die da entstanden ist. Ehegatten können sich in gesundheitlichen Fragen, zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung, für sechs Monate befristet vertreten, und zwar unabhängig davon, ob es eine Betreuungsvollmacht gibt oder nicht. Sollte es eine geben, ist diese immer vorrangig zu beachten. Ehegatten soll ermöglicht werden, dass sie sich in Situationen wie einem Koma, wenn keine Regelung da ist, untereinander vertreten können. Das ist auch ein Kind dieser Reform gewesen. Das ist eine sinnvolle Sache, die ich hier ansprechen wollte, weil davon ganz viele Männer und Frauen betroffen sein werden. Es ist wichtig, dass es Informationen dazu gibt. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Wir stimmen zu. (Beifall von der CDU und der SPD.)

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