Becker
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/147 in Zweiter und letzter Lesung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/147 in Zweiter und letzter Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen ist. Zugestimmt haben die SPD-Landtagsfraktion und die CDU-Landtagsfraktion. Dagegen gestimmt hat die AfD-Landtagsfraktion. Kommen wir zu Punkt 9 der Tagesordnung: Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufsund Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr) (Drucksache 17/144) Zur Berichterstattung erteile ich dem Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Herrn Abgeordneten Hermann Josef Scharf, das Wort. Abg. Scharf (CDU), Berichterstatter: Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf des von der Regierung des Saarlandes eingebrachten Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen wurde vom Plenum in seiner achten Sitzung am 17. November 2022 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit überwiesen. Dem Gesetzentwurf liegen folgende Erwägungen zugrunde: Infolge der Änderungen durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 wurde der Zugriff auf Daten und Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte grundlegend neu geregelt. Der Zugriff muss seitdem personenbezogen über elektronische Heilberufs- und Berufsausweise erfolgen. Für den sicheren Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte von Patienten benö- (Abg. Scharf (CDU)) tigen Angehörige der akademischen und nichtakademischen Heilberufe deshalb elektronische Ausweise. Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur vom 14. Oktober 2020 wurde dazu die Regelung des § 340 in das SGB V aufgenommen. Darin ist vorgesehen, dass die Länder zum einen Stellen bestimmen, die für die Ausgabe der elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind, zum anderen sind weitere Stellen zu bestimmen, die bestätigen, dass eine Person befugt ist, einen der von § 340 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfassten Berufe auszuüben beziehungsweise die Berufsbezeichnung zu führen. Das elektronische Gesundheitsberuferegister wird auf Grundlage des Staatsvertrages tätig werden. Seit Ende 2015 ist seitens des Sitzlandes der gemeinsamen Stelle des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zwecks Vermeidung von Doppelstrukturen - NRW und der weiteren Länder - ein Staatsvertrag zur Errichtung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters erarbeitet worden. Dieser ist nach der durch den Bundesgesetzgeber erfolgten Novellierung des SGB V nun zu ratifizieren. Dies intendiert eine föderative Zusammenarbeit der beteiligten Länder und stellt damit eine sachgerechte und für das Saarland auch kostengünstige Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtungen sicher. Die Einbindung der teilnehmenden Länder an der gemeinsamen Stelle wird über einen Länderbeirat sichergestellt. Für die Zustimmung des Landtages ist gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes ein Gesetz erforderlich. Daher war es nun geboten, dass auch das Saarland mit diesem förmlichen Gesetz dem gemeinsamen Staatsvertrag der Länder beitritt. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf gelesen, beraten und entschieden, keine Anhörung durchzuführen, da über die Notwendigkeit der Umsetzung dieses Gesetzes zwecks Beitritts des Saarlandes zum Staatsvertrag überparteilich Konsens bestand. Der Gesetzentwurf über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen wurde daher auch bei Zustimmung aller Fraktionen einstimmig angenommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich bitte Sie um Zustimmung. (Beifall von der CDU und der SPD.)
