landtag-saar.de ↗

Reinhold Jost

17.11.2022 Sitzungen 17/8

Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Mit zwei Beschlüssen vom 04. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Berlin in den Besoldungsgruppen R1 bis R3 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R2 mit drei beziehungsweise vier Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und damit mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz unvereinbar waren. In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht seine frühere Rechtsprechung zur Amtsangemessenheit der Beamtenund Richterbesoldung aufgegriffen und seine bisherigen Aussagen und Feststellungen in wesentlichen Punkten konkretisiert. Das betrifft insbesondere seine Entscheidungen aus dem Jahr 2015, in denen das Bundesverfassungsgericht erstmals Kriterien festgesetzt hatte, anhand derer die Besoldung auf die Vereinbarkeit und mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation überprüft werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat die in diesen Entscheidungen eher allgemein gehaltenen Vorgaben in einer Reihe von Punkten ausdifferenziert und auch verschärft. Hervorzuheben sind hierbei insbesondere die erstmals detailliert ausformulierten Anforderungen an den verfassungsrechtlich gebotenen Abstand der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Existenzminimum und die verfassungsrechtlich gebotene Netto-Mindestalimentation für jeweils das dritte und die weiteren Kinder eines Beamten oder Richters. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2020 ergingen zwar zu den Besoldungsregelungen der Länder Berlin beziehungsweise Nordrhein- Westfalen, die vom Bundesverfassungsgericht hierin aus den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz hergeleiteten Anforderungen an eine verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation von Beamten- und Richterfamilien sind jedoch auch bei der Festsetzung und Festlegung der Besoldung im Saarland zu beachten. Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Gesetz entwurf werden die notwendigen gesetzlichen Regelungen getroffen, um eine amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im Saarland rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 sicherzustellen. Die Fachabteilung meines Hauses hat anhand des vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Schemas die im Saarland gesetzlich geregelte Besoldung geprüft und auf dieser Grundlage die in diesen Gesetzentwurf eingeflossenen gesetzgeberischen Maßnahmen, die dringend notwendig sind, um eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Beamten- und Richterbesoldung im Saarland im Jahr 2022 zu gewährleisten, in enger Abstimmung mit dem Finanzministerium entwickelt. Ich sage an der Stelle herzlichen Dank für diese gute Zusammenarbeit. Die Einzelheiten der vorgenommenen Prüfung sind in der Gesetzesbegründung sehr detailliert dargestellt und können auch dort nachvollzogen und nachgelesen werden. Hiervon ausgehend sieht der Gesetzentwurf im Einz elnen folgende Maßnahmen vor. In der Besoldungsordnung A werden die Grundgehälter in den ersten beiden Spalten der Besoldungstabelle um 2,5 Prozent beziehungsweise 1,25 Prozent erhöht. Der Familienzuschlag für das dritte und die weiteren Kinder wird rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf jeweils 688 Euro erhöht. Die Familienzuschlagserhöhungsbeträge, die in den niedrigsten Besoldungsgruppen A4 und A5 zusätzlich zum kinderbezogenen Familienzuschlag gezahlt werden, werden verdoppelt beziehungsweise verdreifacht. Neu einbezogen in diese Regelung wird die Besoldungsgruppe A6. Die Familienzuschlagserhöhungsbeträge, die bei linearen Besoldungsanpassungen bislang außen vor blieben, werden bei künftigen prozentualen Besoldungserhöhungen im gleichen Umfang wie die Dienstbezüge dynamisiert. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen erfüllt die Besoldung im Saarland im Jahr 2022 die sich aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation. In künftigen Jahren wird die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Alimentation auf der Grundlage der dann vorliegenden Rahmenbedingungen erneut zu beurteilen sein. Ebenso wie bereits in diesem Gesetzgebungsverfahren werden dabei gesetzliche Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Belastung durch steigende Verbraucherpreise und Energiekosten, aber auch die sich aus der geplanten Einführung beispielsweise des Bürgergeldes ergebenden finanziellen Besserstellungen für Grundsicherungsempfänger im Rahmen der Ermittlung des Existenzminimums und der Mindestalimentation Berücksichtigung finden. Das heißt, es ist nichts Statisches. Es entwickelt sich weiter fort und wird regelmäßig überprüft. Abschließend möchte ich auf einen Gesichtspunkt hinweisen, der meines Erachtens im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens nicht übersehen werden darf. Wie den meisten von Ihnen hier bekannt sein dürfte, haben das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Jahre 2018 in insgesamt drei Verfahren die Auffassung vertreten, dass die Besoldung im Saarland in den den Verfahren zugrundeliegenden Besoldungsgruppen und den zu prüfenden Zeiträumen in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war. Diese Verfahren betreffen grob gesagt die Jahre 2011 bis 2016. Das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht haben daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Saarlandes, soweit sie die entscheidungserheblichen Besoldungsgruppen und Zeiträume betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Mit Blick auf die in Karlsruhe vorliegenden Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und das Verwaltungsgerichts des Saarlandes muss das Besoldungsniveau der vergangenen Jahre daher getrennt von den oben genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2020 gesehen werden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Beamtenund Richterbesoldung geht nämlich nicht darauf ein, welche Folgerungen sich aus der besonderen Situation sogenannter „Haushaltsnotlageländer”, die Konsolidierungshilfen des Bundes erhalten, für die Beamtenbesoldung in diesen Ländern ergeben. Diese Länder, zu denen auch das Saarland gehört, waren aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahr 2020 ausgeglichene Landeshaushalte aufzustellen. Die einzelnen konkreten Maßnahmen zur Haushaltssanierung waren in einem Sanierungsprogramm festgelegt, dessen Einhaltung vom Stabilitätsrat fortlaufend überwacht wurde. Mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung mussten daher in den vergangenen Jahren im Saarland eine Vielzahl struktureller Einsparmaßnahmen umgesetzt werden. Hiervon konnte auch der Personalkörper der Landesverwaltung nicht ausgenommen werden, denn schließlich machen die Personalausgaben rund 40 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens aus. Vor diesem Hintergrund muss der Belang, den verfassungsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 109 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 143d Abs. 2 des Grundgesetzes zu genügen, meines Erachtens auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Ausgestaltung der Landesbesoldung Berücksichtigung finden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierzu - wie bereits gesagt - bislang noch nicht geäußert. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Saarland in den Jahren 2011 bis 2020 auf dem Gebiet des Besoldungsrechts notwendig sein sollten, muss daher solange zurückgestellt werden, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der saarländischen Gerichte vorliegt und Klarheit über etwaig erforderliche gesetzgeberische Maßnahmen gegeben ist. Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von SPD und CDU.)

Alle Reden von Reinhold Jost Protokoll ↗