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Dagmar Heib

12.10.2022 Sitzungen 17/7

Vielen Dank. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Der Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport hat mit der Drucksache 17/112 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 17/112 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 17/112 einstimmig angenommen ist, mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der AfD-Fraktion. Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 17/34 in Zweiter und letzter Lesung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 17/34 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben die SPD-Fraktion, die CDU-Fraktion und die AfD-Fraktion. Zu Punkt 11 der Tagesordnung: Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung der Saarländischen Schiedsordnung Zur Berichterstattung erteile ich der Vorsitzenden des Ausschusses für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit Frau Abgeordneter Nadia Schindelhauer das Wort. Abg. Schindelhauer (SPD), Berichterstatterin: Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zur Änderung des Gesetzes der Saarländischen Schiedsordnung, Drucksache 17/70, wurde vom Plenum in seiner 4. Sitzung am 14.09.2022 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss gelesen und beraten. Ihm liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die aus dem Jahr 1989 stammende Saarländische Schiedsordnung, die landesrechtliche Regelungen zum Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung enthält, gilt in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.04.2001 seit dem 01.01.2002 im Wesentlichen unverändert. Insbesondere die Gebührenverteilungsregeln der Gemeinden und Schiedspersonen erfuhren seither keinerlei Anpassung. Hier war also dringend Änderungsbedarf geboten. Die Gebühren für das Schiedsverfahren werden daher moderat angehoben, um der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung (Abg. Schindelhauer (SPD)) in den Gebührenregelungen für die Inanspruchnahme der staatlichen Justiz einerseits, aber auch der gestiegenen Komplexität andererseits Rechnung zu tragen. Außerdem wird die Verteilungsregelung zugunsten der Schiedspersonen leicht verändert, um ebenfalls dem gestiegenen Aufwand durch einen höheren Anteil an den Gebühren Rechnung zu tragen. Durch die gleichzeitige Erhöhung der Gebühren werden den Kommunen indes in absoluten Beträgen keine Mindereinnahmen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entstehen. Seit dem Jahr 2002 sind mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erhebliche Preissteigerungen im Allgemeinen zu verzeichnen, wie etwa bei den Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren im Besonderen. Auch ist der Arbeitsaufwand, welchen die Schiedspersonen bei der Durchführung der Schiedsverfahren zu bewältigen haben, erheblich gestiegen, nicht zuletzt, weil die Verfahren immer komplexer werden. Durch das Gesetz zur Förderung der Digitalisierung durch Abbau von Formerfordernissen im Landesrecht des Saarlandes, das Saarländische Digitalisierungsgesetz, Amtsblatt I Seite 2629, wurde die Saarländische Schiedsordnung bereits dahingehend geändert, dass die Parteien einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens beziehungsweise einen Antrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes auch elektronisch stellen können. Nach den Paragrafen der ZPO beziehungsweise der StPO müssen die jeweils elektronisch übersandten Dokumente dann aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder signiert oder auf einem sicheren Übermittlungsweg versendet werden. Nach Rückmeldung der Landesvereinigung Saarland des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen sind Schiedspersonen auch im Saarland zwar ganz überwiegend in der Lage, eine E-Mail durch eine für sie besonders eingerichtete E-Mail-Adresse zu empfangen und zu senden, aber nicht zu prüfen, ob eine Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versandt worden ist. Im Übrigen steht ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne der genannten Norm der ZPO beziehungsweise der StPO bei den Schiedspersonen regelmäßig nicht zur Verfügung. Daher soll die elektronische Kommunikation mit den Schiedspersonen praxistauglich gemacht werden, indem in den §§ 19 und 35 der Saarländischen Schiedsordnung nicht mehr die qualifizierte elektronische Form im Sinne des Prozessrechts gefordert, sondern lediglich auf die Textform im Sinne des § 126b BGB verwiesen wird. Der Anpassungsbedarf der Gebühren sowie die Praxistauglichkeit der übrigen neu einzuführenden Regelungen sind evident. Auf eine Anhörung im Ausschuss wurde daher im allseitigen Einvernehmen verzichtet. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes wurde bei Zustimmung der Landtagsfraktionen von SPD und CDU und Abwesenheit der AfD-Landtagsfraktion einstimmig angenommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD und bei der CDU.)

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