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Nadia Schindelhauer

SPD 14.09.2022 Sitzungen 17/6

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Zusammenhang mit der Wahl zum 17. Landtag des Saarlandes am 27. März 2022 waren beim Landtag insgesamt vier Wahlanfechtungen eingegangen, von denen drei bereits beschieden wurden. Dem Wahlprüfungsausschuss kam nun bei der verbliebenen Wahlanfechtung WA 17/03 wiederum die Aufgabe zu, die Entscheidung des Landtags umfassend vorzubereiten. Dabei wurde zunächst geprüft, ob die Wahl in zulässiger Weise, das heißt form- und fristgerecht, angefochten wurde. Die Wahl kann nach § 46 Abs. 3 Landtagswahlgesetz nur durch die Landeswahlleiterin in ihrer amtlichen Funktion und durch jeden Wahlberechtigten, also Deutsche ab dem vollendetem 18. Lebensjahr, die sich seit mindestens drei Monaten im Saarland gewöhnlich aufhalten, angefochten werden. Zeitlich muss die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes erfolgen. Das war am 21. April 2022 der Fall. Schriftform ist vorgeschrieben, insbesondere eine Anfechtung durch E-Mail ist damit nicht möglich. Der Ausschuss kam nach eingehender Prüfung der verbliebenen Anfechtung einstimmig zu dem Ergebnis, dass die durch die Anfechtungsführerin H. und andere erhobene, oben aufgeführte Wahlanfechtung zulässig, aber unbegründet ist. Anträge auf mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme wurden aufgrund der von mir benannten Wahlanfechtung im Antrag 17/86 daher nicht gestellt. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Ausschuss ebenfalls für entbehrlich gehalten. Die Einzelheiten der Begründung des Ausschusses liegen Ihnen schriftlich vor. Hierüber werden auch die Anfechtenden umfänglich informiert werden, um ihre sich aufgrund dieser Entscheidung ergebenden Rechte weiter wahrnehmen zu können. Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung sowie Datenschutz und Informationsfreiheit hat in seiner Sitzung am 12. September 2022 einstimmig beschlossen, dem Plenum den Antrag Drucksache 17/86 zur Abstimmung vorzulegen und damit unter Zurückweisung der in Rede stehenden Wahlanfechtung die Gültigkeit der Landtagswahl vom 27. März 2022 festzustellen. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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