Dr. Magnus Jung
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an geänderte Vorgaben im SGB XII und SGB IX anpassen. Mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen führt die Bundesregierung zum 01. Juli 2022 unter anderem einen Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ein. Diesen Sofortzuschlag erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die einen Leistungsanspruch nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder für die die Eltern beziehungsweise der Elternteil einen Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz erhalten. Er wird ab dem 01. Juli 2022 in Höhe von 20 Euro monatlich gezahlt. Aufgrund dieses Gesetzes müssen die Bundesländer für die Zeit ab dem 01. Juli 2022 die für die Ausführung des Sofortzuschlages zuständigen Sozialhilfeträger bestimmen. Im derzeit geltenden Saarländischen Gesetz zur Ausführung des SGB XII wurden die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken als örtliche Träger der Sozialhilfe und das Saarland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe bestimmt. Im Rechtskreis der Sozialhilfe sollen Kinder und Jugendliche einen Sofortzuschlag erhalten, die in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch nach einem Regelsatz der Regelbedarfsstufen 4, 5 oder 6 leistungsberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen werden im Saarland sowohl durch die örtlichen Träger als auch durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe betreut. Bei dem Sofortzuschlag handelt es sich um eine neue und zusätzliche Leistung, die vorübergehend bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gezahlt werden soll. Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 können den Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe jedoch durch Bundesgesetz keine neuen Aufgaben übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung kann daher nur durch die Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum SGB XI vorgenommen werden. Der vorliegende Gesetzentwurf trifft insoweit die kurzfristig erforderliche landesgesetzliche Regelung, welche Aufgabenträger für den Sofortzuschlag für Kinder und Jugendliche nach § 145 SGB XII sachlich und örtlich zuständig sein sollen. Eine Belastungsausgleichsregelung für die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken als örtliche Träger der Sozialhilfe ist nicht erforderlich, da die Konnexitätsschwelle in Höhe von 250.000 Euro jährlich nicht erreicht wird. Durch den Beschluss des Gesetzes stellen wir eine schnelle, rechtssichere Umsetzung des Sofortzuschlages durch die Träger der Sozialhilfe sicher. Insofern bedanke ich mich auch recht herzlich bei Ihnen für die gleichzeitige Durchführung - ich hoffe, dass wir es gleich beschließen - der Ersten und Zweiten Lesung. - Ich bitte um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD)
