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Reinhold Jost

13.07.2022 Sitzungen 17/5

Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich ganz zu Anfang zu diesem Gesetz - ich denke, auch in Ihrem Namen - Dank und Anerkennung aussprechen den Tausenden von Ehrenamtlichen in den Feuerwehren und den Hilfsdiensten, bei denen sie für den Katastrophenschutz ehrenamtlich ihre Arbeit einbringen und so viel Gutes für unser Land tun. Mit diesem Gesetz wollen wir dieses Thema flankieren. (Beifall von der SPD und bei der CDU.) Die Regierung bringt heute eine Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland - SBKG - ein. Gestatten Sie mir kurze Erläuterungen zu diesem Gesetz und den beabsichtigten Änderungen. Mit dem Gesetz wird seit dem 29. November 2006 erstmals im Saarland ein einheitliches Gesetz für den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz geschaffen. Es galt damals, einen gesetzlichen Rahmen zu gestalten und den Brandschutz und die Technische Hilfe im Verbund mit der Vorbereitung der Abwehr selbst von Großschadenslagen und Katastrophen in einem integrierten Hilfeleistungssystem, in dem alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben effizient zusammenarbeiten, sicherzustellen. Denn um auf Gefahrenlagen adäquat reagieren zu können, bedarf es eines konsequenten Zusammenwirkens der im Brandschutz und in der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz, im Zivilschutz sowie im Rettungsdienst tätigen Behörden, Einrichtungen und Einheiten. Das oberste Ziel ist und bleibt die erfolgreiche Gefahrenabwehr zum Schutz der Saarländerinnen und Saarländer. Liebe Kolleginnen und Kollegen, diese Grundlinien des SBKG haben sich unserer Auffassung nach bewährt. Durch Rechtsänderungen und Erfahrungen beim Vollzug des Gesetzes und bei der praktischen Umsetzung haben sich Änderungs- und Ergänzungsbedarfe ergeben. Diese werden im Rahmen der eingebrachten Gesetzesnovelle berücksichtigt und umgesetzt. So bedarf es in diesem Kontext der Konkretisierung und Erweiterung des Rechtsrahmens für die interkommunale und verwaltungsebenenübergreifende Zusammenarbeit im Brandschutz und der Technischen Hilfe, insbesondere bei der Beschaffung, Wartung und Unterhaltung von Einrichtungen und Einsatzmitteln. Gerade bei der immer wichtiger werdenden Zusammenarbeit von Gemeinden und Gemeindeverbänden bei der Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben bestanden Rechtszweifel, inwieweit diese überhaupt praktiziert werden können. Durch die ergänzende Regelung wird eine Zusammenarbeit der verschiedenen Verwaltungsebenen ermöglicht und somit die notwendige Rechtsklarheit und -sicherheit geschaffen. Weiterhin soll die Altersgrenze für den aktiven Feuerwehrdienst an die demografische Entwicklung der Bevölkerung und die Verlängerung der Lebensarbeitszeit angepasst werden. Entsprechend wird die Altersgrenze für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das gesetzliche Renteneintrittsalter verlängert. Damit werden wir vor allem der Leistungsfähigkeit der Menschen in dieser Altersgruppe gerecht, die somit weiterhin ihren wertvollen und gewünschten Dienst für die Gemeinschaft leisten können. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung wird diese Verlängerung für fachlich möglich und sinnvoll gehalten. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SBKG, wonach der aktive Feuerwehrdienst mit dem vollendeten 60. Lebensjahr endet, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr selbst einen entsprechenden Antrag stellt. Darüber hinaus ist eine Anpassung der landesrechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rats zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - der sogenannten Seveso-III-Richtlinie - notwendig. In der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Katastrophenschutz stehen wir gegenüber der EU in der Pflicht. Die EU-Kommission hat im Rahmen einer Konformitätskontrolle der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie angemahnt, dass die Transformation einiger Regelungen in deutsches Recht sowohl auf nationaler als auch auf Länderebene teilweise unvollständig erfolgt sei. Konkret geht es hierbei um die Informationspflicht der unteren Katastrophenschutzbehörden gegenüber anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 4 der Seveso-III-Richtlinie. Danach sind die von dem anderen Staat benannten Behörden durch die unteren Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten, wenn für Betriebe nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates, die unter vorgenannte Richtlinie fallen, aufgrund der Informationen in den entsprechenden internen Sicherheitsberichten von der Erstellung eines externen Notfallplans abgesehen wird. Die Regelungen des § 34 Abs. 1 SBKG werden um besagte Informationspflicht ergänzt, um einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren entgegenzuwirken. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die gerade beschriebenen Änderungen des SBKG tragen dazu bei, den notwendigen Rechtsrahmen für ein ehrenamtsfreundliches, modernes und den heutigen Herausforderungen angepasstes, leistungsund zukunftsfähiges Bevölkerungsschutzsystem im Saarland weiterzuentwickeln. Ich sage an der Stelle aber auch ganz deutlich: Es handelt sich dabei nur um einen ersten Schritt. Vor dem Hintergrund der sich überlagernden Krisenlagen - resultierend aus der Corona-Pandemie und den Auswirkungen des Ukraine-Krieges sowie der fassbaren Folgen des Klimawandels in Form der Flutkatastrophe 2021 in Nordrhein-Westfalen und insbesondere in Rheinland-Pfalz - ist eine Fortschreibung beziehungsweise Neufassung des Gesetzes notwendig. Im Ausblick soll der Bevölkerungsschutz im Saarland auf Grundlage der Ergebnisse des Runden Tisches „Bevölkerungsschutz“ konsequent weiterentwickelt und nachhaltig verbessert werden. Neben personellen Ressourcen sollen die erforderlichen Strukturen zur Aufgabenwahrnehmung im Katastrophen- und Zivilschutz ausgebaut werden, dies auch vor dem Hintergrund der zwingend notwendigen hauptamtlichen Unterstützung der überwiegend durch das Ehrenamt getragenen operativen Aufgaben in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Im kommenden Jahr wird es eine umfassende Novellierung des SBKG in Form eines Ablösegesetzes geben, in deren Rahmen unter anderem die Berücksichtigung landesspezifischer Regelungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen vorgesehen ist. Zur Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfs ist der Rückgriff auf bereits vorliegende Ergebnisse der externen Anhörung zu den geplanten Änderungen des SBKG im November letzten Jahres vorgesehen. Zudem werden im Rahmen dieser Novellierung unter anderem die bisher nicht berücksichtigten Regelungsinhalte des Entwurfs vom letzten November erneut betrachtet. Meine sehr geehrten Damen und Herren, für die Frauen und Männer, die der Gesellschaft durch ihr Ehrenamt in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr einen unentbehrlichen Dienst erweisen, aber auch für die hauptamtlich Tätigen, wäre es ein äußerst positives Signal, wenn Sie die beabsichtigte Entwicklung und damit auch die Überarbeitung des SBKG unterstützten. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie, den vorliegenden Gesetzentwurf in Erster Lesung anzunehmen und zur weiteren Befassung an den Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport zu überweisen. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der SPD und bei der CDU.)

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