Doris Ahnen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die einzelnen Regelungen des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung wurden Ihnen von den Vorrednerinnen und Vorrednern umfänglich vorgestellt. Ich sage es noch einmal aus meiner Sicht. Zusammenfassend geht es um die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses vom 14. Februar 2026 auf die Beamtinnen und Beamten und die Richterschaft sowie um die Aufarbeitung der neuesten verfassungsgerichtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Alimentation. Stichwort ist insofern die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Land Berlin aus dem letzten Herbst. Wie gesagt, ich will die Einzelheiten nicht wiederholen, sondern ich will mich noch einmal auf ein paar Kernaussagen konzentrieren und gerne auch noch einmal etwas zu dem sagen, was Frau Schellhammer gesagt hat. Die Kernaussage des Gesetzes ist das Signal an unsere Belegschaft, sie können sich entsprechend dem aktuellen Koalitionsvertrag auch in dieser Legislaturperiode auf die zügige Übertragung des Tarifergebnisses, eine gute Einkommensentwicklung, die Wahrung verfassungsrechtlicher Vorgaben und damit auf den Dienstherrn insgesamt verlassen. Das ist das Signal, das wir an die Beamtinnen und Beamten aussenden wollten und das wir mit diesem Gesetzentwurf auch klar aussenden. (Beifall der SPD und der CDU) Grund dafür ist, dass wir darum wissen, dass unsere Lehrerinnen und Lehrer, Polizistinnen und Polizisten – es sind heute auch welche hier –, aber auch unsere Finanzbeamtinnen und -beamten und viele andere mehr jeden Tag eine gute Arbeit machen und sich jeden Tag für die Gemeinschaft einsetzen. Das verdient Anerkennung und auch die gebotene monetäre Wertschätzung. An dieser Stelle auch von meiner Seite noch einmal einen herzlichen Dank an die Beamtinnen und Beamten für ihre herausgehobene Arbeit. Als Finanzerin muss ich natürlich auch auf die finanzielle Dimension hinweisen. Es geht in den Jahren 2026 bis 2028, allein in diesen Jahren, um 900 Millionen Euro zusätzlich für unser Personal. Das ist ohne Zweifel eine erhebliche Kraftanstrengung. Eine Kraftanstrengung, bei der wir gleichzeitig aber auch berücksichtigen müssen, dass das Land im finanziellen Dienstrecht seit Jahren mit der gebotenen Weitsicht agiert. So haben wir frühzeitig, im Jahr 2012 und übrigens zum damaligen Zeitpunkt als einziges Land, ganz bewusst das vorherrschende gesellschaftliche Familienbild eruiert, in Konsequenz auf die sogenannte Doppelverdienerkonstellation umgeschwenkt und damit auch für das jetzige Anpassungsgesetz die notwendigen Weichen gestellt. Denn es ist angesichts der eindeutigen Statistik, welche ganz ausführlich im Gesetzentwurf dargelegt ist, für Beamtinnen und Beamte wie für alle anderen Teile der Bevölkerung auch mittlerweile eine Selbstverständlichkeit und auch Ausdruck des eigenen Selbstverständnisses, dass beide Erwachsene der vierköpfigen Musterfamilie im Berufsleben stehen und damit zum Familieneinkommen beitragen. Das ist auch unser Leitbild für die Beamtinnen- und Beamtenbesoldung. Ich will deswegen im Anschluss daran gerne noch mal etwas zum Thema „Rückwirkung“ sagen. Ich habe schon gesagt, dass wir das im Jahr 2 012 entschieden und klargestellt haben. Deswegen können Sie von Rückwirkung überhaupt nur reden, wenn Sie eine rein formale Betrachtung anstellen, Frau Schellhammer. Bei einer materiell-rechtlichen Betrachtung ändert sich gar nichts, denn bereits mit dem ersten Dienstrechtsänderungsgesetz wurde in Rheinland-Pfalz das Doppelverdienermodell ab dem Jahr 2012 der Alimentation zugrunde gelegt. Es geht nunmehr also bloß um eine gesetzestechnische Klarstellung vom Begründungsteil zum normativen Teil des Gesetzes. (Abg. Pia Schellhammer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Da gehen die Meinungen auseinander, habe ich gesagt!) Darauf kann man nicht ein irgendwie geartetes Vertrauen auf eine Alleinverdienersituation aufbauen. Das konnte bei diesem Ablauf erst gar nicht entstehen. Ich sage gerne auch noch einmal etwas zum Thema „Auffangregelung“. Wenn ich mich dem jetzt besoldungsrechtlich zuwende, so sind beide Modelle in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zentral von den Grundsätzen der Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung geprägt. Ebenso wie sich auf der Seite der Prekariatsberechnung, die zum Maßstab erhoben wird, eine typisierte, vom Einzelfall losgelöste Betrachtung im Sinne eines reinen Rechenmodells befindet, ist dem dann auch ein abstraktes Grundkonstrukt der Besoldung unter Berücksichtigung eines Doppelverdienstes gegenüberzustellen. Ich sage noch einmal – auch das haben wir im Ausschuss diskutiert –, es bleibt zu berücksichtigen, dass jede Auffangregelung letztlich zu einer amtsunabhängigen Besoldung führen würde, was sich wiederum mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgedanken und mit dem sogenannten Abstandsgebot gemäß verfassungsgerichtlichem Gepräge nicht verträgt. Diese Debatte haben wir im Ausschuss geführt. Wir haben das begründet, und insofern, glaube ich, hatte jeder die Möglichkeit, sich nach dieser Diskussion und – wie die Vorredner es gesagt haben, Herr Stein und Herr Reichert – nach intensiver Diskussion dazu eine Meinung zu bilden. Deswegen bedanke ich mich für die parlamentarischen Beratungen und die Ausschussbefassungen, in denen diese Grundausrichtung mitgetragen worden ist. Ich kann insgesamt nur dafür werben, dem Gesetzentwurf nun fina l zuzustimmen. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der SPD und der CDU)
