Doris Ahnen
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich bin froh, diesen Gesetzentwurf heute einbringen zu dürfen. Sie merken daran, wir haben zügig gearbeitet, damit es zur zeitgleichen und systemgerechten Übertragung des Tarifergebnisses für die Beschäftigten der Länder auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger kommt. Das entspricht in Rheinland-Pfalz einer guten Tradition. Dennoch ist es zugleich auch ein Zeichen der Wertschätzung, der Anerkennung und Ausdruck unser aller Verantwortung für die Bediensteten des Landes. Unsere Beamtinnen und Beamten erwarten zu Recht, dass sie an der Entwicklung der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse teilhaben. Damit die Übertragung möglichst schnell wirksam werden kann, haben wir bereits Vorgriffszahlungen über das Landesamt für Finanzen auf Basis dieses Gesetzentwurfs zum Ende August in die Wege geleitet, denn es geht uns darum, für die Bediensteten ein zügiges Verfahren, Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Wir gehen mit dem Gesetzentwurf natürlich auch finanziell einen großen Schritt. Wenn man sich beispielsweise nur die Mehrkosten für das letzte Jahr der Anpassungsrunde – das wirkt dann fort in der Zeit danach – anschaut, reden wir über 431 Millionen Euro pro Jahr. Gleichzeitig ist es aber auch eine sehr bewusste Entscheidung, denn wer weiterhin eine leistungsfähige Verwaltung, ein funktionierendes Schulsystem, ein sicheres Umfeld möchte, muss eben auch attraktive Rahmenbedingungen bieten. Das geht nicht nur mit weichen Faktoren des öffentlichen Dienstes. Die sind wichtig, ich will das ausdrücklich sagen. Zum Beispiel, dass wir im öffentlichen Dienst eine sinnstiftende, eine gemeinschaftsfördernde Aufgabe anzubieten haben. Zum Beispiel, dass wir beste Bedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie leisten. Es ist aber auch klar: Es geht eben auch immer um eine angemessene Bezahlung. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bezüge der Beamtenschaft und Richterschaft in drei Stufen linear steigen zu lassen, rückwirkend zum 1. April 2026 um 3,3 Prozent, zum 1. März 2027 um 2,0 Prozent und dann um weitere 1 Prozent zum 1. Januar 2028. Wer sich das Tarifergebnis angeschaut hat, für den ist augenscheinlich, dass es eine Abweichung von 0,5 Prozentpunkten zum Tarifrundenergebnis im ersten Anpassungsschritt nach oben gibt. Hintergrund ist einerseits der tarifvertragliche Mindestanpassungsbetrag von 100 Euro und andererseits das sogenannte Abstandsgebot. Wir haben uns daher bewusst für diese Art der Umsetzung entschieden und gehen damit teilweise über die Regelungen in anderen Ländern hinaus. Auch die Anwärterinnen und Anwärter profitieren inhaltsgleich zum Tarifergebnis von fixen Anpassungen über zweimal 60 und einmal 30 Euro. Schließlich wird die Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst für besonders belastete Berufsgruppen, also beispielsweise bei Polizei und Feuerwehr, in etwa verdoppelt. Zweiter wesentlicher Teil des Gesetzentwurfs ist die Darstellung und Aufarbeitung der neuesten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Stichwort ist hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner A-Besoldung aus dem letzten Jahr. Sie können schon am Umfang der Begründung ablesen, dass die aus dem Alimentationsprinzip gemäß Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz abzuleitenden Parameter dabei immer komplexer werden, zwangsläufig auch den Handlungsspielraum des Gesetzgebers weiter einschränken. Das jeweils letzte Tarifergebnis, das noch vor zehn Jahren der zentrale und nahezu einzige Orientierungsrahmen auch für die Beamtinnen und Beamten war, verliert an Bedeutung. Maßgeblich sind nunmehr lange Zeitreihenvergleiche mit der Nominallohn- und der Verbraucherpreisentwicklung oder eben auch das sogenannte Medianäquivalenzeinkommen zur Bemessung der Mindestbesoldung. Auch hier hat die Landesregierung natürlich den Anspruch, alles Notwendige darzulegen. Unübersehbar ist dabei, dass die Rechtsprechung neue Vorgaben an den Gesetzgeber stellt und Bezugsgrößen verändert. Deshalb ist es umso wichtiger, vorausschauend und verantwortungsvoll zu planen und das rheinland-pfälzische Besoldungsrecht klar und unmissverständlich und ebenso stetig an die neuen Vorgaben anzupassen, mit dem Ergebnis, dass – wie Sie es im Gesetzentwurf ausführlich nachvollziehen können – in Rheinland-Pfalz die Parameter eingehalten werden. Last, but not least kommt dem Gesetzgeber bei allen konkreten Vorgaben weiterhin ein Gestaltungsauftrag zu. Letzter Baustein neben der Tarifübernahme und der Aufbereitung der jüngsten Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung ist daher die Fortentwicklung des besoldungsrechtlichen Leitbilds als Abbild der gesamtgesellschaftlichen Realität. Ausgehend vom Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz im Jahr 2012 sieht der Gesetzentwurf des Landesbesoldungsgesetzes eine normative Klarstellung dahin gehend vor, dass Grundannahme der Alimentation das Doppelverdienermodell ist. So wie es für alle anderen Teile der Bevölkerung Normalität ist, dass Eheoder Lebenspartnerinnen und -partner zum Haushaltseinkommen der Familie beitragen, ist dies für die Beamtenfamilie nach Verständnis der Landesregierung und übrigens auch der Statistik ebenso. Die Beihilfegrenze im Sinne von § 66 bildet insofern eine bewährte, verlässliche und beamtenrechtlich etablierte Bezugsgröße, und das möchten wir im Sinne einer in sich geschlossenen Regelungssystematik aufgreifen, weiterentwickeln und aus dem bloßen Begründungs- und Berechnungsteil der Besoldungsgesetze aus der Vergangenheit in den normativen Teil transformieren. Das sind die wesentlichen Punkte dieses Gesetzentwurfs. Ich freue mich auf die Beratungen mit Ihnen und danke herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der SPD und der CDU)
