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Katharina Binz

29.01.2026 Sitzungen 18/102

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Auch ich will zu Beginn noch einmal festhalten: Unsere Aufnahmeeinrichtungen sind keine Gefängnisse, und das bedeutet, das Verlassen dieser Einrichtungen kann selbstverständlich nicht untersagt werden. Gleichzeitig besteht aber für die Geflüchteten eine Wohnverpflichtung in der AfA. Diese dient eben nicht der Einschränkung, sondern insbesondere der Erreichbarkeit der Geflüchteten, etwa für wichtige Termine, für Behördengänge usw. Diese Wohnpflicht wird in den AfA streng kontrolliert. Durch tägliche Rundgänge, bei der Essensausgabe, Herr Schwab, oder an der Pforte wird festgestellt, ob die Personen ihre Wohnpflicht einhalten, und es wird natürlich dokumentiert und vermerkt. Wenn durch diese Kontrollen festgestellt wird, dass sich Geflüchtete länger als drei Tage nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufhalten, werden die Ausländerbehörde und die Polizei darüber informiert und damit – das ist schon gesagt worden – früher, als es das Asylgesetz eigentlich vorsieht. Dauert die Abwesenheit länger an, leitet die Behörde eine Aufenthaltsermittlung ein, die auch in die polizeilichen Systeme eingespeist wird. Mit dieser Meldung enden alle Sach- und Geldleistungen, bis die Person wieder in der Einrichtung erscheint. Sollte jemand dauerhaft untertauchen, wird das Asylverfahren eingestellt oder der Antrag abgelehnt. Mit diesem Vorgehen halten wir uns an die bundesrechtlichen Vorgaben bzw. gehen darüber hinaus. In Rheinland-Pfalz wurden im Zeitraum von Juli 2024 bis Ende 2025 insgesamt 923 Personen als abgängig gemeldet, bei rund 10.120 Geflüchteten, die uns in diesem Zeitraum durch den Bund zugewiesen wurden. Herr Herber, ich will an dieser Stelle noch zwei Dinge klarstellen. Sie haben uns mangelnde Transparenz vorgeworfen. Das Ministerium selbst hat dieses Thema auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses gesetzt, (Heiterkeit bei der CDU –

Protokoll ↗