Philipp Fernis
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die umfangreichen Ausführungen des Kollegen Dr. Martin, denen ich mich inhaltlich ausdrücklich anschließe, lassen den Raum, die von Herrn Kunz aufgeworfene Frage zu beantworten: Warum haben wir uns mit diesem Gesetzentwurf eine gewisse Zeit gelassen? Die Antwort ist relativ simpel. Es gab unter Verfassungsjuristen durchaus unterschiedliche Auffassungen über die Frage, ob im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz die Länder zu entsprechenden Gesetzen berechtigt sind oder ob die Eigentumsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs insoweit im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung abschließend ist, dass kein landesrechtlicher Regelungsspielraum mehr verbleibt. Nachdem diese Frage höchstrichterlich dahin gehend geklärt wurde, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben ist, haben wir einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Dass dieser Gesetzentwurf gelungen war, hat sich schon in der ersten Aussprache im Plenum gezeigt, und dass man Gelungenes gelegentlich noch besser machen kann, hat sich in der Tat in den sehr konstruktiven Beratungen im Ausschuss gezeigt. Ich will das ausdrücklich sagen, weil es auch für mich ein sehr positives Erleben war, für das ich mich ganz herzlich bei allen Beteiligten bedanken möchte, weil wir das in dem gemeinsamen Interesse einer vernünftigen Interessenabwägung zwischen den Interessen desjenigen, der sein Gebäude energetisch modernisieren möchte – was regelmäßig auch mit einer erheblichen Wertsteigerung einhergeht –, und desjenigen, in dessen Eigentumsrechte nun einmal eingegriffen wird, jetzt wirklich solide austariert haben. Wir haben uns sehr bewusst dafür entschieden, ein Stück weit mit unbestimmten Rechtsbegriffen zu arbeiten, weil die auf der anderen Seite eben genau den Raum geben, der Vielfältigkeit der Einzelfälle Rechnung zu tragen, mit denen wir es in der Bausubstanz quer über das Land hinweg zu tun haben. Ja, die sind dann gegebenenfalls durch die Rechtsprechung zu klären, wenn es nicht zu einer konsensualen Einigung kommt. Gleichzeitig ermöglichen sie in jedem Fall eine Klärung, die für beide Parteien sachgerecht ist. Herr Kunz, soweit angesprochen wurde, dass nicht aufgenommen wurde, dass ein entsprechender Verweis auf dünnere Dämmmaterialien zwingend sein soll, ist auch das nach unserem Dafürhalten – um das zu sagen – vom Gesetz erfasst. Auch in der Begründung zum Änderungsantrag, der die maximale Dicke einer entsprechenden Dämmung von 25 cm vorsieht, haben wir noch einmal darauf hingewiesen, dass das die gesetzlich zulässige Höchstgrenze ist, aber natürlich im Einzelfall bei der Frage, in welchem Umfang gedämmt werden darf, die Belange desjenigen, in dessen Grundstück eingegriffen wird, erhebliches Gewicht haben. Das mag im Einzelfall unterschiedlich zu bewerten sein – ob es sich um ein Gartengrundstück handelt mit einer sehr großen Fläche oder eben um eine enge Einfahrt, wo fraglich ist, ob das überhaupt zulässig ist. Bleibt eine ausreichende Nutzbarkeit? Alle diese Einzelfälle sind durch eine offene Regelung, die zugleich einen klaren Wertmaßstab enthält, abgedeckt. Dieser Wertmaßstab ist, ja, der Eingriff in ein fremdes Grundstück ist im Interesse des Klimaschutzes und der Modernisierung möglich. Zugleich muss er technisch so schonend wie irgend möglich im Einzelfall erfolgen. Ich freue mich, dass wir dafür einen gemeinsamen Konsens gefunden haben. Ich darf mich ganz, ganz herzlich für die außerordentlich konstruktiven Beratungen und die breite Zustimmung bedanken. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
