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Dr. Jan Bollinger

AfD 13.11.2025 Sitzungen 18/97

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Zu Anlass, Inhalt und Zielen des vorliegenden Gesetzentwurfs über den Vollzug der Abschiebungshaft in Rheinland-Pfalz haben meine Vorredner bereits ausgeführt. Bei aller Anteilnahme mit den Betroffenen bleibt eine Frage weitgehend unbeantwortet, nämlich: Mit welcher Art von Personen haben wir es in einer Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige eigentlich zu tun? Dafür müssen wir einen Blick auf das Wesen der Abschiebungshaft werfen. In der Regel kommt sie erst zum Einsatz, wenn alle anderen Versuche einer kooperativen oder konfrontativen Durchsetzung der Ausreisepflicht gescheitert sind. Das heißt, die Betroffenen haben erstens Ausreiseaufforderungen bewusst ignoriert, zweitens Abschiebeandrohungen nicht ausgeräumt und drittens Rückführungsversuche aktiv boykottiert. Die Anordnung von Abschiebehaft ist in solchen Fällen eine Ultima Ratio, um dieses Katz-und-Maus-Spiel zu durchbrechen. Als AfD wollen wir ihre Anwendung deutlich vereinfachen und ihren Anwendungsbereich perspektivisch deutlich ausweiten. Die aktuelle Rechtslage zeigt aber, dass kein Ausländer unbescholten und ohne triftigen Grund in Ingelheim landet. In den meisten Fällen geht der Abschiebungshaft dort nämlich eine lange Geschichte des illegalen Aufenthalts in Deutschland voraus. Hinzu kommen Pflichtverletzungen, Leistungsmissbrauch und unkooperatives Verhalten, von Straftaten ganz zu schweigen. Wir reden hier also nicht von unbescholtenen Personen, sondern in der Regel von Problemmigranten, derer wir ohne das Instrument der Abschiebungshaft gar nicht beikommen würden. Die Landesregierung möchte hingegen, dass die Abschiebungshaft in Rheinland-Pfalz eher einer betreuten Wohnsituation nachempfunden wird, bei der das persönliche Wohlergehen der Ausreisepflichtigen im Mittelpunkt steht. Ich zitiere aus § 2 Ihres Gesetzentwurfs: „Das Leben im Vollzug ist dem allgemeinen Alltag soweit wie möglich anzugleichen […].“ (Abg. Josef Winkler, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was wollen Sie denn? Folter?) Im Abschnitt zur Unterbringung erfahren wir dann, was die Landesregierung damit meint. So sollen Abschiebehäftlinge weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, § 7, obwohl ihre Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Von einer Arbeitspflicht sind sie ausgenommen, § 9, stattdessen haben sie das Recht auf Sport und Freizeitangebote, § 10, kostenlose Mediennutzung, § 15, und Besuche von Freunden und Angehörigen, § 12. (Abg. Joachim Paul, AfD: Dann kommen die auch garantiert zurück!) Für uns als AfD besteht kein Zweifel, mit diesem Gesetz in dieser Ausgestaltung wird der Charakter der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige endgültig ad absurdum geführt. Auch wenn Abschiebehäftlinge im Vollzug nicht wie Straftäter zu behandeln sind, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sie mit Samthandschuhen anzufassen, wie es hier vorgesehen ist. (Abg. Josef Winkler, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sondern was denn?) Vielen Dank. (Beifall der AfD)

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