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Josef Winkler

GRÜNE 13.11.2025 Sitzungen 18/97

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es wurde bereits darauf hingewiesen, Abschiebungshaft ist keine Strafhaft und deshalb auch keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme, um eine Rückführung vorzubereiten. Sie ist als Ultima Ratio nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen laut richterlicher Entscheidung nicht ausreichen, um die Durchführung einer Abschiebung sicherzustellen. Sie ist das letzte und dann schärfste Mittel, das wir haben. Deshalb muss sich die Abschiebungshaft deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Herr Kollege Herber, wo Sie eine so klare Richtung haben, will ich Sie einmal darauf hinweisen, die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung legt hier klare Kriterien fest. Die tatsächliche Möglichkeit der Ausreise muss im angemessenen zeitlichen Rahmen tatsächlich gegeben sein. Deswegen geht eine Unterbringung nicht ad ultimo, sondern sie muss in engem Rahmen bleiben. Ansonsten endet die Abschiebungshaft und muss neu beantragt werden. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: So ist es!) Mit dem neuen Gesetz schaffen wir die dafür notwendige klare gesetzliche Grundlage. Das hatten wir bereits im Koalitionsvertrag festgehalten. Wir halten auch fest – das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit –, Menschenwürde und Rechtsstaat gelten auch in der Abschiebungshaft. Wir regeln Rechte und Pflichten und schaffen Verlässlichkeit, und zwar für die Untergebrachten genauso wie für die Beschäftigten in der Einrichtung. Es wurde bereits von der Kollegin Müller gesagt, weil Abschiebungshaft keine Strafhaft ist, muss das Leben im Vollzug dem Alltag draußen so weit wie möglich ähneln. Dazu gehören Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung, der tägliche, nach Wunsch auch mehrstündige Aufenthalt im Freien, Besuchsund Kontaktmöglichkeiten, (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: So ist es!) die Nutzung des eigenen Mobiltelefons, seelsorgliche Angebote und Freizeitangebote. Die Ministerin hat schon einiges davon genannt. Neben der Seelsorge und den Freizeitangeboten zur Beschäftigung und Ablenkung ist gerade das eigene Mobiltelefon wichtig, um die Zeit in der Abschiebungshaft erträglicher zu gestalten. Für Menschen in einer solchen Ausnahmesituation kann es sicherlich entlastend wirken, zu jeder Zeit mit Familie und Freunden kommunizieren zu können. Deswegen ist es gut, dass es möglich sein wird, das eigene Handy zu nutzen, sofern die Kamerafunktion zum Schutz der Mituntergebrachten technisch deaktiviert ist; denn klar ist, auch die Persönlichkeitsrechte der anderen Menschen in der Abschiebungshafteinrichtung müssen gewahrt bleiben. Die Untergebrachten erhalten außerdem ein Beschwerderecht, und der Landesbeirat für den Vollzug der Abschiebungs- und Zurückweisungshaft wird gesetzlich festgeschrieben. All das macht deutlich, das Gesetz bildet einen Balanceakt zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechten. Es schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Abschiebungshaft in Rheinland-Pfalz. Zum Landesaufnahmegesetz und den entsprechenden Mitteln für die Kommunen hat die Ministerin ausführlich vorgetragen. Das brauche ich nicht wiederholen. Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

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