Katharina Binz
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Diesmal sind es sogar zwei Gesetze in einem, die ich Ihnen vorstellen möchte. Mit dem rheinland-pfälzischen Abschiebungshaftvollzugsgesetz, das ein gänzlich neues Gesetz ist, das wir Ihnen heute vorlegen, schaffen wir mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den Vollzug der Abschiebungshaft. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, die Abschiebehaft und die Strafhaft sind etwas grundsätzlich Unterschiedliches. Deswegen ist ein sensibler Umgang mit der Abschiebehaft absolut notwendig. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf schaffen wir eine ganz klare gesetzliche Grundlage über die Rechte der in der Abschiebungshaft untergebrachten Menschen. Im Gesetz werden eingangs die wesentlichen Grundsätze der Vollzugsgestaltung ausgeführt. Das Gesetz legt klare Regelungen für die Unterbringung fest. Es sorgt unter anderem dafür, dass die betroffenen Personen innerhalb der Einrichtung ein hohes Maß an Bewegungsfreiheit haben. Außerdem stärkt es ihre Rechte auf Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten. Wir stellen sicher, dass die Untergebrachten Zugang zu religiöser Betreuung, Freizeitangeboten und sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeiten haben. Außerdem greift das Gesetz die Situation besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne der EU-Rückführungsrichtlinie auf. Bei der Vollzugsgestaltung sind die Bedürfnisse dieser Personen besonders zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthält das Gesetz klare Vorgaben zur medizinischen Versorgung und zur Sicherheit innerhalb der Einrichtung, ebenso zum Datenschutz. Mit dem Gesetz schaffen wir außerdem eine Grundlage für den Beirat, der den Vollzug der Abschiebungshaft begleitet und bei der Betreuung der untergebrachten Personen mitwirkt. Zudem enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen, nämlich zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes. In den Jahren 2025 und 2026 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils Sonderzahlungen in Höhe von 18 Millionen Euro zusätzlich zu den Aufwendungen, die sich aus dem Landesaufnahmegesetz ergeben. Davon stehen ihnen jeweils 15 Millionen Euro zur Verfügung, um flucht -und vertreibungsbedingte Aufwendungen einschließlich Integrationsaufwendungen zu finanzieren. Noch einmal 3 Millionen Euro stehen jedes Jahr zur Verfügung als Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen der Standortkommunen, in denen sich die Aufnahmeeinrichtungen des Landes befinden. Wir hatten ursprünglich in diesem Jahr eine Strukturreform der Aufwendungserstattung im Landesaufnahmegesetz geplant. Sie kann aber aufgrund der aktuellen Entwicklung im Bereich der Flucht- und Migrationspolitik nicht in diesem Jahr an den Start gehen. Das liegt insbesondere an der Ankündigung der neuen Bundesregierung, dass es einen Rechtskreiswechsel geben soll für die Geflüchteten aus der Ukraine in das Asylbewerberleistungsgesetz und damit in den Wirkungsraum des Landesaufnahmegesetzes. Hier herrscht bis dato noch große Unklarheit. Es ist ein Gesetzentwurf auf den Weg gebracht worden, der nächste Woche wohl durch das Bundeskabinett gehen soll. Es gibt insbesondere Unklarheit bei der Frage, welche Kompensation die Kommunen, bei denen dieser Rechtskreiswechsel sehr hohe Kosten verursachen soll, von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund dieser Unklarheit ist es uns nicht möglich, unser Landesaufnahmegesetz so wie geplant in diesem Jahr zu reformieren. Damit aber die Kommunen nicht auf der Strecke bleiben, legen wir diese Änderungen mit den Sonderzahlungen über 18 Millionen Euro einmal für das Jahr 2025 und einmal für das Jahr 2026 vor, weil die Landesregierung bei ihrem Wort bleibt, wir geben das Geld, das wir vom Bund bekommen, an die Kommunen weiter. Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei der SPD und bei der FDP)
