Michael Ebling
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Bundesgesetzgeber hat das materielle Stiftungsrecht abschließend im BGB geregelt und damit das bisher auf Bundes- und Landesrecht beruhende Stiftungszivilrecht vereinheitlicht. Das erfordert nunmehr Konsequenzen, nämlich in allen Bundesländern Änderungen oder auch gegebenenfalls Neufassungen der jeweiligen Landesstiftungsgesetze, die auf bundesrechtlichen Vorgaben beruhen. Dem wollen wir uns jetzt widmen. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem bundesgesetzgeberischen Willen nach einer klaren Trennung zwischen dem bundesgesetzlichen Zivilrecht bei der Stiftung und dem landesrechtlichen Stiftungsaufsichtsrecht Rechnung. Durch die Neufassung werden im Landesstiftungsgesetz Zuständigkeiten der Stiftungsbehörde verändert, geregelt sowie bereits bestehende Befugnisse der Stiftungsaufsicht unter den Rahmenbedingungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs konkretisiert und bezogen auf die Jahresrechnungsprüfung geringfügig erweitert. Meine Damen und Herren Abgeordnete, die Regelungen zur Stiftungsaufsicht müssen so viel staatlichen Schutz wie nötig und so viel Autonomie und Eigenverantwortung der Stiftung wie möglich gewährleisten. Das bleibt auch unser Ziel. Deshalb einige wenige Punkte zu den wesentlichen Änderungen der bisherigen Rechtslage. Die Möglichkeiten zur Befreiung von der Vorlage der Jahresrechnung bei der Stiftungsbehörde sollen entfallen, da sich dies als wenig praktikabel erwiesen hat. Stattdessen kann eine stichprobenartige Prüfung erfolgen. Das macht es auch weniger aufwendig. Sofern eine betriebswirtschaftliche Prüfung der Jahresrechnung erfolgt, muss diese sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Die Stiftungsbehörde wird zudem die Möglichkeit bekommen, im Einzelfall von einer Stiftung zu verlangen, eine betriebswirtschaftliche Prüfung der Jahresrechnung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Als letzter wesentlicher Punkt: Während bisher geregelt war, dass die Stiftungsbehörde die Abberufung von Organmitgliedern beispielsweise bei grober Pflichtverletzung nur verlangen konnte, wird ihr nunmehr die Möglichkeit gegeben, die Abberufung selbst vorzunehmen. Meine Damen und Herren, insgesamt werden durch den Gesetzentwurf die bundesgesetzlichen Vorgaben umgesetzt – das ist auch hier der Auftrag –, um im Rahmen der Stiftungsaufsicht den staatlichen Schutz für Stiftungen geringfügig zu erweitern, ohne dass damit eine Einschränkung der Eigenverantwortung einhergeht. Wir freuen uns auf die Beratungen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPD sowie der Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und Steven Wink, FDP)
