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Doris Ahnen

13.11.2025 Sitzungen 18/97

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich in aller Kürze zu den beiden Teilen des Gesetzentwurfs etwas sagen. Der erste Teil des Gesetzentwurfs umfasst die Änderungen des ISBLG, also des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz. Die Präzisierung des ISBLG erfolgt aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Durch die Änderung wird die Bearbeitung von Fördermaßnahmen bestimmter Bereiche ausschließlich der Investitions- und Strukturbank als zentrales Förderinstitut des Landes durch Gesetz zugewiesen. Hintergrund – davon werden Sie alle schon mal etwas gehört haben – ist die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz, der nach derzeitigem Stand ab 1. Januar 2027 verpflichtend anzuwenden ist. Danach gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn sie auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig werden und wenn dadurch keine größeren Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die ISB ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird. Eine größere Wettbewerbsverzerrung liegt gemäß UStG nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Bearbeitung von Aufgaben nach dem ISBLG ausschließlich der ISB zugewiesen. Hiermit wird die bereits derzeit gelebte Praxis lediglich gesetzlich noch einmal nachgeschärft. Bereits jetzt ist die ISB das zentrale Förderinstitut des Landes und administriert in dieser Funktion für das Land den weitaus überwiegenden Teil seiner Förderaufgaben. Zum zweiten Teil des Gesetzentwurfs: Er umfasst zwei Änderungen des Steuerberaterversorgungsgesetzes. Nach aktueller Rechtslage sind Mitglieder der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zugleich Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, soweit sie natürliche Personen sind. (Vizepräsidentin Kathrin Anklam-Trapp übernimmt den Vorsitz) Durch eine Änderung des Steuerberatergesetzes im Jahr 2021 durch den Bundesgesetzgeber wurde unter anderem für steuerberatende Berufe die Möglichkeit erweitert, sich mit Angehörigen anderer freier Berufe zu Berufsausübungsgesellschaften zusammenschließen zu können. In diesem Fall können auch berufsfremde Personen Mitglied der Steuerberaterkammer sein. Durch die vorgeschlagene Änderung wird klargestellt, dass Pflichtmit glieder des Versorgungswerks die der Steuerberaterkammer angehörenden Mitglieder sind, soweit sie Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind. Berufsfremde Personen werden damit nicht Mitglieder des Versorgungswerks. Die zweite vorgeschlagene Änderung betrifft die Möglichkeit, erstmals bestellten Steuerberaterinnen oder Steuerberatern eine Reduzierung ihrer Beiträge zum Versorgungswerk zu gewähren. Bislang kann diese Beitragsreduzierung nicht über das 45. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Diese Begrenzung ist nicht mehr zeitgemäß und soll gestrichen werden. Also: Ein sehr technischer, aber wichtiger Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

Protokoll ↗