Philipp Fernis
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte um Verständnis des Hauses, dass ich zur Einsparung der Redezeit vom Gesetzentwurf spreche und die Bezeichnung nicht in voller Länge vortrage. Jenseits dieser etwas scherzhaften Bemerkung will ich aber die Gelegenheit nutzen, dass wir über die gesetzlichen Grundlagen des Justizvollzugs in Rheinland-Pfalz sprechen und insbesondere diejenigen, die dort 24 Stunden, sieben Tage in der Woche einen sehr, sehr wichtigen Dienst für unsere Gesellschaft, für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Chancen auf ein straffreies und damit zufriedeneres Leben für diejenigen, die eine Haftstrafe zu verbüßen haben, leisten. Der Justizvollzug gehört zu den notwendigen staatlichen Einrichtungen, die manchmal etwas im Schatten stehen und denen vor allem öffentliche Aufmerksamkeit zuteilwird, wenn etwas vermeintlich nicht gut gelaufen ist. Dieser wichtige Dienst, der dort jeden Tag für die Gesellschaft geleistet wird, ist oft nicht genug im Blick. Deswegen will ich die Gelegenheit der Arbeit an den rechtlichen Grundlagen zunächst nutzen und ein herzliches Dankeschön sagen. (Beifall der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir passen unsere Justizvollzugsgesetze an Anforderungen an, die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2023 zur Gefangenenvergütung ergeben. Ich will ausdrücklich sagen, dass Rheinland-Pfalz durch dieses Urteil nicht unmittelbar betroffen ist. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht Regelungen zur Gefangenenvergütung in den entsprechenden Gesetzen in Bayern und Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt, da sie mit dem Gebot der Resozialisierung, das sich aus den Grundrechten unmittelbar ergibt, unvereinbar waren. Allerdings ist es auch bei uns so, dass wir einen Anpassungsbedarf sehen, dem wir hier Rechnung tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil insbesondere Anforderungen an ein Resozialisierungskonzept gestellt und verlangt, dass die wesentlichen Grundzüge im Gesetz selbst zu regeln sind, auch eine wissenschaftlich begleitete Evaluation. Diese Anpassungen nehmen wir durch dieses Landesgesetz vor. Im Landesjustizvollzugsgesetz wird die Bemessung der Vergütung für Gefangene von 9 % auf 16 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angehoben, und so wird dem Zweck der Anerkennung von Arbeit ausdrücklich etwas stärker Rechnung getragen. Die bislang in der Landesverordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung geregelten wesentlichen Elemente der Vergütung werden entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch in das Landesjustizvollzugsgesetz übernommen. Darüber hinaus wird als zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung die Möglichkeit eines gegebenenfalls auch teilweisen Erlasses von Verfahrenskosten durch Ausübung von Arbeit neu eingeführt. Die Regelungen zur Evaluation und kriminologischen Forschung werden im Hinblick auf die Beschäftigungsmaßnahmen, einschließlich deren Vergütung, konkretisiert. Aus diesen Änderungen im Landesjustizvollzugsgesetz ergeben sich entsprechende Änderungsbedarfe im Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz. Zugleich werden mit dem Gesetzentwurf im Hinblick auf die rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre Anpassungen in den entsprechenden Gesetzen vorgenommen. Insbesondere werden im Hinblick auf das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag die Trennungsgrundsätze und die Regelungen zur Durchsuchung neu gefasst sowie die Regelung über optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Zimmern angepasst. Auch wird im Hinblick auf die Problematik rund um neue psychoaktive Substanzen das Anhalten von Schreiben wegen deren Beschaffenheit ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Justizvollzug ist zunehmend mit Herausforderungen durch entsprechende neue psychoaktive Substanzen und deren Konsum durch Gefangene konfrontiert. Wie gelegentlich schon Gegenstand anderer Debatten war, sind das Substanzen, die auf Schriftstücke aufgebracht werden können, als Postsendungen in die Anstalten Eingang finden können und dann durch die Gefangenen mit unabsehbaren psychischen Folgen konsumiert werden können. Dementsprechend ist es erforderlich, das Einbringen dieser Stoffe, soweit irgend möglich, wirksam, insbesondere durch technische Detektionsmaßnahmen, zu verhindern. Hier ist Rheinland-Pfalz übrigens bundesweit führend durch das Projekt mit einem modernen Scanner, der eine Analyse entsprechender Schriftstücke in den Anstalten selbst ermöglicht. Künftig gibt es ausdrücklich im Gesetz die Möglichkeit, bei konkreten Verdachtsmomenten Schreiben anzuhalten und die Aushändigung der Originalbriefe durch die Aushändigung von Kopien zu ersetzen, um die Einbringung entsprechender Substanzen zu verhindern. Ich freue mich auf die weiteren Ausschussberatungen und danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
