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Michael Ebling

12.11.2025 Sitzungen 18/96

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das Verwaltungsvollstreckungsrecht gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und vor allem die Wirksamkeit staatlicher Entscheidungen. Es stellt sicher, dass bestandskräftige Bescheide tatsächlich umgesetzt werden. Damit schafft es die notwendige Verbindlichkeit. Ich bin froh, Ihnen heute den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vorstellen zu können. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Gesetzentwurfs sind Anpassungen an vielfältige Entwicklungen des Vollstreckungsrechts des Bundes. Ein Gleichklang der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des Landes mit dem Vollstreckungsrecht des Bundes hat sich auch in der Vergangenheit bewährt und soll deshalb in Zukunft beibehalten werden. Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt ist die Verbesserung des Schutzes der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten durch die neu geschaffene Möglichkeit, Auskunfts- und Unterstützungsersuchen an die zuständige Polizeidienststelle zu stellen. Ferner wird die Nachtzeit bei der Verwaltungsvollstreckung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ganzjährig einheitlich auf den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr festgelegt. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben vereinzelt in der Verwaltungspraxis die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Landes im Wege der Vollstreckungshilfe abgelehnt. Da sich die Vollstreckungshilfe in der Vergangenheit bewährt hat, wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen, um solche Ersuchen der Vollstreckungsbehörde auch künftig rechtssicher und ordnungsgemäß durchführen zu können. Ich will ergänzen, neue Gesetzesbestimmungen des Bundes erfordern zudem eine Begrenzung des Zugriffs der Vollstreckungsbehörde auf Daten der Vollstreckungsschuldner. Um weiterhin den Vollstreckungsbehörden in begrenztem Umfang den Zugriff auf bestimmte Daten der Vollstreckungsschuldner zu ermöglichen, ist deshalb eine Änderung der geltenden Regelungen erforderlich. Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von punktuellen Änderungen und Ergänzungen. Ich will ausdrücklich betonen, dass wir im Rahmen des Anhörungsbeteiligungsverfahrens mitgeteilte Vorschläge berücksichtigt haben, unter anderem vom Fachverband der Kommunalkassenverwalter, Landesverband Rheinland-Pfalz, wenn es um die Ausnahme von der Pflicht zur Nutzung der Zwangsvollstreckungsformulare geht. Ich wäre dankbar, wenn ich das so sagen darf, wenn die Landtagsfraktionen das vorgeschlagene Gesetz unterstützen würden. Ich freue mich auf die anstehenden Beratungen und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

Protokoll ↗