Philipp Fernis
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Instrument der Rechtsbereinigung werden in Rheinland-Pfalz schon durchaus traditionell regelmäßig entbehrlich gewordene und überholte Rechtsvorschriften aufgehoben sowie überwiegend redaktionelle Änderungen am Landesrecht vorgenommen. Das ist kein klassisches Gestaltungsgesetz, sondern dient vor allem dazu, unseren Rechtsbestand um Dinge, die obsolet geworden sind, zu bereinigen. Das erleichtert die Arbeit mit dem dann bereinigten Landesrecht. Damit wird ein unverzichtbarer Beitrag zur Klarheit und Überschaubarkeit des geltenden Landesrechts geleistet. Mit dem hier vorliegenden Entwurf für ein Vierzehntes Rechtsbereinigungsgesetz wird genau diese Bereinigungstradition fortgesetzt. In dieser Wahlperiode hat jedes Fachressort die Landesgesetze, für die es jeweils zuständig ist, ebenso wie die entsprechenden Landesverordnungen einer Überprüfung auf Fortgeltung, Notwendigkeit und Anpassungsbedürftigkeit unterzogen. Ich will mich an dieser Stelle ganz, ganz herzlich bedanken, weil das Ministerium der Justiz traditionell für dieses Rechtsbereinigungsgesetz zuständig ist, während zugleich die Hauptarbeit in den Fachressorts geleistet werden muss, die den Rechtsbestand, für den sie zuständig sind, auf genau diese Kriterien hin zu überprüfen haben. Dieses Rechtsbereinigungsgesetz fasst die entsprechenden Ergebnisse zusammen. Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz sollen 13 Landesgesetze und 19 Landesverordnungen vollständig aufgehoben werden. Aufhebungsgründe sind dabei primär Gegenstandslosigkeit infolge von Änderungen im Bundesrecht sowie der Wegfall von Anwendungsbereichen. Sachliche Änderungen des Landesrechts sind damit nicht verbunden. Außerdem sollen elf Landesgesetze und vier Landesverordnungen zumindest redaktionell verändert werden. Es werden insbesondere Bezeichnungen und Verweise an erfolgte Änderungen im Bundes- und Landesrecht angepasst. Auch damit sind allerdings keine sachlichen Rechtsänderungen verbunden. Das vorliegende Gesetz dient also der Rechtsvereinfachung, indem es obsolete, nicht mehr benötigte Vorschriften formal aufhebt sowie redaktionelle Änderungen vornimmt. Die Suche nach dem dann heute maßgeblichen Recht wird vereinfacht und damit die Rechtsanwendung erleichtert. Rechtsbereinigung ist klassischerweise weniger ein Instrument zur gestalterischen Rechtsetzung, sondern ein Mittel zur Pflege des Rechtsbestands, die allerdings einen wichtigen Beitrag für eine solide und zielgerichtete Rechtsetzung bietet. Ich freue mich insofern auf die weitere Beratung im Ausschuss und danke Ihnen herzlich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 9 0/DIE GRÜNEN)
