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Peter Stuhlfauth

AfD 12.11.2025 Sitzungen 18/96

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir befassen uns heute mit der Änderung des Landesenteignungsgesetzes sowie einer korrespondierenden Anpassung im Landesseilbahngesetz. Zentral ist festzustellen, das Gesetz erweitert nicht die Voraussetzungen für eine Enteignung. Es schafft weder neue Eingriffsbefugnisse noch erhöht es die Zahl möglicher Enteignungsverfahren. Die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes bleibt unangetastet. Die Änderungen schließen bestehende Regelungslücken und orientieren sich eng am Baugesetzbuch. Dies führt zu einer Vereinheitlichung des Enteignungsrechts zwischen Landes- und Bundesebene und stärkt die Rechtssicherheit. Hervorzuheben sind drei wesentliche Aspekte. Erstens, die Einfügung einer Rechtsgrundlage für vorübergehende Nutzungsrechte an Grundstücken. Durch diese Ergänzung können zeitlich begrenzte Eingriffe etwa für Baustelleneinrichtungen rechtlich sauber geregelt werden, ohne sofort ein umfangreiches Enteignungsverfahren auslösen zu müssen. Das ist rechtsstaatlich sinnvoll und praktikabel. Zweitens, die Einführung eines Enteignungsvermerks im Grundbuch. Damit wird für alle Beteiligten erkennbar, dass ein Verfahren läuft. Diese Transparenz schützt sowohl Eigentümer als auch Erwerber und vermeidet spätere Rechtsunsicherheiten. Es handelt sich um eine konsequente Umsetzung des im Baugesetzbuch etablierten Standards. Drittens, die Einführung einer Genehmigungspflicht bestimmter Verfügungen während des laufenden Enteignungsverfahrens. Dadurch wird verhindert, dass die Verwirklichung rechtmäßiger Vorhaben durch taktische Grundstücksumgestaltung verzögert oder unterlaufen werden kann. Gleichzeitig ist die Genehmigungsverweigerung rechtlich eng begrenzt und an klare Voraussetzungen gebunden. Nun zur Ergänzung im Bereich der Landesbauordnung. Die Begründungsteile zum Gesetzentwurf verdeutlichen, dass es sich hierbei vor allem um formale und klarstellende Anpassungen handelt. Die bestehende Anforderung des kommunalen Einvernehmens wird um die Zustimmungspflicht ergänzt, wie sie durch das Baugesetzbuch, insbesondere durch § 36 a, vorgegeben ist. Die Anpassung der Fristen stellt sicher, dass die bauaufsichtliche Prüfungsfrist erst beginnt, wenn die kommunale Entscheidung vorliegt. Dies ordnet das Verfahren und verhindert Überschneidungen. Aus juristischer Sicht ist daher festzustellen, das Gesetz stärkt die Transparenz des Verfahrens, es stärkt die Rechtssicherheit für Eigentümer und Verwaltung, und es wahrt die verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen des Eigentums. Vor diesem Hintergrund trägt die AfD-Fraktion diese Änderungen mit und stimmt zu. Danke. (Beifall der AfD)

Alle Reden von Peter Stuhlfauth Protokoll ↗