Philipp Fernis
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die kurze Redezeit lässt mir keine Zeit, eine Rüge wegen einer Rede nicht zur Sache zu riskieren, indem ich Ihnen die humoreske Geschichte des Seilbahngesetzes Schleswig-Holstein erzähle. Insofern empfehle ich, die zur Erheiterung nachzulesen und spreche zur Sache über das Landesnachbarrechtsgesetz. Mit dem entsprechenden Vorhaben sollen zwei Bestandteile dieses Gesetzes verändert werden. Zum einen geht es darum, insbesondere um die energetische Sanierung von Gebäuden zu erleichtern, eine Grundlage zu schaffen, die für entsprechende Wärmedämmmaßnahmen einen Überbau auf ein Nachbargrundstück rechtlich ermöglicht. Bisher ist diese Frage von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Das Landesnachbarrechtsgesetz gibt in Zukunft einen Anspruch auf einen entsprechenden Überbau, sofern die Interessen des Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Gleichzeitig geht es mit der gesetzlichen Vermutung davon aus, dass eine solche Interessenbeeinträchtigung vorliegt, wenn der Überbau größer als 25 cm ist. Das heißt, etwas einfacher formuliert, Dämmplatten bis zu 25 cm dürfen regelmäßig bei Grenzbebauung angebracht werden, sofern nicht aufgrund der besonderen Umstände, weil zum Beispiel eine Einfahrt dadurch unzumutbar begrenzt wird, die Interessen des Nachbarn auch in einem solchen Fall überwiegen. Selbstverständlich ist hierfür eine entsprechende Überbaurente zu zahlen. Das heißt, der Nachbar wird natürlich für die Nutzung seines Grundstücks entschädigt. Weiterhin sieht das Gesetz Instandhaltungs- und Reparaturpflichten vor, gegebenenfalls auch eine Rückbauverpflichtung, sofern die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück sich dergestalt verändern, dass der entsprechende Überbau doch nicht mehr zumutbar ist. Das ist ein weiterer Baustein, um Rechtssicherheit im Bereich der energetischen Gebäudesanierung zu schaffen. Der zweite Teil der Gesetzesänderung sieht vor, das Landesnachbarrechtsgesetz der Landesbauordnung anzupassen hinsichtlich Bauteilen, die in die entsprechenden Grenzflächen – typischerweise sind das nach der Landesbauordnung 3 m – hineinragen. Da ist es zum Beispiel zulässig, dass man vorstehende Bauteile – das sind häufig Balkone oder Erker – in diese Grenzfläche auf dem eigenen Grundstück hineinbaut. Gleichzeitig ist es aber so, dass derzeit die Landesbauordnung und das Landesnachbarrechtsgesetz unterschiedliche Zahlen vorsehen, was zulässig ist. Nach der Landesbauordnung ist es bisher so, dass sie nicht mehr als 1,5 m vortreten dürfen. Das wird jetzt glattgezogen, sodass Landesnachbarrechtsgesetz und Landesbauordnung synchronisiert sind und wir auf Landesebene im Baurecht und im Nachbarrecht einen einheitlichen Rechtsrahmen haben. Das schafft Rechtssicherheit, weil wir die Rechtsordnung an dieser Stelle vereinheitlichen. Herzlichen Dank. (Beifall bei der FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 9 0/DIE GRÜNEN)
