Michael Ebling
Herzlichen Dank. – Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ist ein hohes Gut. Das Eigentumsgrundrecht ist unerlässlich für die selbstständige und für die eigenverantwortliche Daseinsgestaltung. Es gewährt uns notwendige Unabhängigkeit. Es gewährt uns Freiheit, mit unserem Leben autonom gestaltend umzugehen. Daher ist eine Enteignung in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und bekanntermaßen – so steht es auch eingängig im Grundgesetz – nur zum Wohle der Allgemeinheit. Das Landesenteignungsgesetz regelt das durch die Enteignungsbehörden anzuwendende Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen. Braucht es eine gesetzliche Grundlage für Enteignungen? Ja, die braucht es immer mal wieder. Wir denken beispielsweise an den Straßenbau, bei dem es Allgemeinwohlinteressen gibt und es im Zweifelsfall als Ultima Ratio notwendig ist, Enteignungen vornehmen zu müssen. Wir können das genauso beim Netzausbau nachvollziehen. In einer Gesellschaft, die zunehmend auf mehr Energie, Stromenergie angewiesen ist, hat auch das ein hohes Gemeinwohlinteresse. Die Anzahl der Fälle der Anwendung des Landesenteignungsgesetzes ist wahrlich überschaubar, und meistens, so sagt es die Praxis, reicht allein die Tatsache des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage, bis es schon zu einer Einigung kommen kann. Insofern aber braucht es im Kern natürlich einen solchen Rahmen auch weiterhin. Wir haben als Vorbild für das Landesenteignungsgesetz das damalige Bundesbaugesetz, den Vorgänger des heutigen Baugesetzbuchs. Die jetzt vorzuschlagenden Änderungen unseres zurzeit aktuellen Landesenteignungsgesetzes führen zu einer Angleichung an das Baugesetzbuch, keiner neuen Ermächtigungsgrundlage zur Vornahme einer Enteignung. Die Änderungen beschränken sich auf Verfahrensvorschriften. Sie tragen dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung Rechnung. Gleichzeitig sollen Regelungslücken geschlossen werden. Die dafür zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz – das ist die SGD Nord bzw. die SGD Süd – haben hierfür aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen entsprechende Vorschläge zur Änderung unseres Landesenteignungsgesetzes unterbreitet. Exemplarisch möchte ich eine Regelung nennen, nämlich dass verhindert werden soll, dass die Verwirklichung des Enteignungszwecks durch gegenläufige Verfügung erschwert wird. Auch ist vorgesehen, dass im Grundbuch ein entsprechender Vermerk über das eingeleitete Enteignungsverfahren aus den vorgesehenen Verfahrensänderungen möglich wird. Das bedingt dann auch redaktionelle Änderungen am Landesseilbahngesetz, ein Gesetz, über dessen Existenz ich auch erst vor wenigen Wochen in Kenntnis gesetzt worden bin. (Heiterkeit des Staatsministers Michael Ebling und bei der SPD) Vielleicht ist das aber bei Ihnen anders der Fall. Ich glaube, es ist nicht so oft vorgekommen, dass wir es angefasst haben. Meine Damen, meine Herren, mir ist wichtig zu betonen, die Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zu schützen. Das wollen wir weiterhin tun. Die vorgesehene Verbesserung der Verfahrensvorschriften wird nicht nur der Tätigkeit der Enteignungsbehörden dienen, auch die Belange der Allgemeinheit werden dadurch aus unserer Sicht gestärkt. Wir freuen uns auf die Beratungen. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)
