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Doris Ahnen

08.10.2025 Sitzungen 18/94

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes im Jahr 2013 wurde das Versorgungsrecht für rheinland-pfälzische Beamtinnen und Beamte grundlegend neu geordnet. Seit diesem Zeitpunkt hat sich diverser Anpassungsbedarf für das Landesbeamtenversorgungsgesetz ergeben, der einerseits aus allgemeinen Entwicklungen resultiert, zum Beispiel dem demografischen Wandel, aber andererseits auch aus speziellen rechtlichen Entwicklungen, insbesondere zum Versorgungsrecht. Dem will der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung tragen. Lassen Sie mich vier Punkte in aller Kürze ansprechen. Erstens: Aktuell ist es ehemaligen Landesbeamtinnen und -beamten, die auch im Ruhestand einer aktiven Erwerbstätigkeit nachgehen wollen und damit ihre Erfahrung und ihr Fachwissen zugunsten der Allgemeinheit einbringen, nur bis zu einer individuellen Hinzuverdienstgrenze möglich, ihre Versorgungsbezüge neben den erzielten Einkünften ungekürzt weiter zu beziehen. Ein modernes Beamtenversorgungsrecht sollte die mit dem demogra fischen Wandel verbundenen Herausforderungen aufnehmen und jegliche Form von Engagement älterer Menschen, sei es ehrenamtlich oder unterstützend in Wirtschaft und Verwaltung, wertschätzen. Aus diesem Grund wollen wir die genannten Hinzuverdienstgrenzen künftig in den Fällen, in denen die für die jeweilige Beamtengruppe – das ist wichtig – maßgebliche Altersgrenze erreicht wurde, ganz entfallen lassen. Zum Zweiten sieht der Gesetzentwurf im Bereich der Versorgung weitere finanzielle Verbesserungen vor, etwa hinsichtlich der zu gewährenden einmaligen Dienstunfallentschädigung, welche künftig eine signifikante Anhebung erfahren soll. Lassen Sie mich noch auf zwei Punkte im Bereich der Beihilfe eingehen oder bzw. einen Punkt im Bereich der Beihilfe und einen im Bereich der Reisekosten und des Trennungsgelds. Bei der Beihilfe ist zentral eine Maßnahme zu nennen, die für die Verheirateten und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden beihilfeberechtigten Personen von Bedeutung ist: die Erhöhung des beihilferechtlichen Einkommensgrenzbetrags. Bis zu dieser Wertgrenze kann die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner beim beihilfeberechtigten Partner mitberücksichtigt werden. Wir wollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erstens den Grenzbetrag auf 22.000 Euro erhöhen und zweitens aus Vereinfachungs- sowie Gleichbehandlungsgründen vereinheitlichen. Last, but not least noch eine Änderung im Bereich Reisekosten und Trennungsgeld. Wenn ich anfangs den demografischen Wandel angesprochen habe, so hat dieser insbesondere auch Auswirkungen im Wettbewerb der Arbeitgeber um die besten Nachwuchsköpfe. Deshalb ist es wichtig, die Ausbildung im öffentlichen Dienst attraktiv zu halten. Zu diesem Zweck sollen das Tagegeld, das Trennungsreisegeld, das Trennungstagegeld sowie der Verpflegungszuschuss allen in Ausbildung befindlichen Bediensteten und damit insbesondere der Gruppe der Anwärterinnen und Anwärter künftig ungekürzt, das heißt auf dem gleichen Niveau, wie sie bisher nur den bereits fertig ausgebildeten Bediensteten zugutekommen, gewährt werden. Zusätzlich soll außerdem für die Beamtinnen und Beamten, die dienstlich bedingt auswärtig übernachten müssen, ein monatliches Trennungsübernachtungsgeld von bis zu 300 Euro eingeführt werden. Das sind die vorgesehenen Änderungen in aller Kürze, die alle letztlich den Beamtinnen und Beamten zugutekommen. Deswegen bitte ich Sie um Zustimmung zum Gesetz. (Beifall bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗