Damian Lohr
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Wir erachten diesen Gesetzentwurf in wesentlichen Teilen als verfassungswidrig. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes weist eklatante Lücken auf, gerade an den Stellen, an denen der Gesetzentwurf in seiner praktischen Anwendung besonders in Konflikt mit unserem Grundgesetz geraten kann. Zunächst einmal räumt der Gesetzentwurf bereits selbst ein, dass der Begriff der Verfassungsfeindlichkeit nicht klar definiert ist. Damit ist er völlig ungeeignet, Dreh- und Angelpunkt für rechtliche Anknüpfungen zu sein. Man schafft sich hier also eine eigene, aus rechtsstaatlicher Sicht nicht definiert e und legitimierte Eingriffs- und Sanktionsgrundlage, die im direkten Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht. Auch die Stellungnahme der Professorin von Ungern-Sternberg zum Gesetzentwurf kann die problematischen Positionen nicht ausräumen, befasst sie sich doch genau so weit mit den Fragen zu den Eingriffen ins freie Mandat und ins Parteienprivileg, wie es ihrer eigenen Argumentation dienlich und geeignet ist, den juristisch nicht geschulten Leser zu täuschen. Dabei wird allerseits konsequent ausgeblendet, wie schwerwiegend und damit im Ergebnis auch verfassungswidrig einige Eingriffe in die Ausübung des freien Mandats eines Abgeordneten und ins Parteienprivileg sind oder sein können. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Bezahlen Sie sie einfach selber, Ihre Verfassungsfeinde!) Hier sei insbesondere auf den dritten Regelfall bei der Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter hingewiesen. Hier geht es um die Versagung der Gelder für den Abgeordneten oder die Fraktion, sobald der Mitarbeiter der selben Partei wie der Abgeordnete bzw. der Fraktion angehört und diese Partei durch den Verfassungsschutz als angeblich verfassungsfeindlich eingestuft wird. Dem Abgeordneten wird damit faktisch untersagt respektive bis zur Unmöglichkeit hin erschwert, (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das stimmt ja gar nicht!) Mitarbeiter zu beschäftigen, die aus eigenem Antrieb und aus eigener Überzeugung diejenigen politischen Positionen und Ziele verfolgen, für die der Abgeordnete ins Parlament gewählt worden ist. Dieser Eingriff beeinträchtigt in unverhältnismäßiger Art und Weise den Abgeordneten in der Ausübung seines Mandats, (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Nein!) da er an ein Kriterium anknüpft, das die Politik des Abgeordneten betrifft und diese mittelbar faktisch sanktioniert. Dies ist mit der Freiheit des Mandats unvereinbar und daher schlicht verfassungswidrig. Gleiches gilt für den bereits angesprochenen Konflikt beim Parteienprivileg. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Nein!) Zwar ist man sich sowohl in der Entwurfsbegründung als auch in der Stellungnahme von Professorin von Ungern-Sternberg der Problematik bewusst, aber auch hier wird der Konflikt mit der vertretenen Auffassung weggewischt, das Parteiprivileg steht dem Finanzierungsausschluss nicht entgegen. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: So ist es!) Man macht es sich hier einfach, (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Nein! Nein!) da diese Auffassung für den praktisch wohl wichtigsten Teil des Anwendungsbereichs nicht zutreffend ist, nämlich dass die zum Ausschluss der Bezahlung führende Verfassungsfeindlichkeit eines Mitarbeiters daraus abgeleitet wird, dass er Mitglied derjenigen Partei ist, welcher der Abgeordnete angehört, für die er arbeitet. Das Parteienprivileg verbietet es, an die angebliche Verfassungsfeindlichkeit einer Partei negative Rechtsfolgen zu knüpfen, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist. (Abg. Marcus Klein, CDU: Genauso steht’s ja im Gesetz!) Dass Gerichte dabei nicht der Einstufung des Verfassungsschutzes folgen, haben wir kürzlich im COMPACT-Verfahren gesehen. Wenn Abgeordnete einer Partei mangels staatlicher Finanzierung faktisch keine Mitarbeiter beschäftigen können, die derselben Partei angehören, ist dies ein mit dem Grundgesetz unvereinbares administratives Einschreiten gegen diese Partei. Das Parteienprivileg erstreckt sich auch auf die Fraktion und auf die Abgeordneten, die als Mitglieder dieser Partei ins Parlament gewählt worden sind. Wenn der Entzug aller Mandate an das Verbot einer Partei gebunden ist, sind die Mandate einer erlaubten Partei im Umkehrschluss unantastbar. Der dem Gesetzentwurf immanente Abwägungsfehler generiert also eine offensichtliche und erkennbare verfassungswidrige Einflussberechtigung, in der der Landtagspräsident noch eine Einzelfallentscheidung treffen darf. Der Gesetzgeber muss aber bei schwerwiegenden Eingriffen in die verfassungsrechtliche Position – hier in den Kernbereich des freien Mandats respektive das Parteienprivileg – das Wesentliche selbst regeln. Wenn er die Voraussetzungen für schwerwiegende Eingriffe in verfassungsrechtliche Richtpositionen so weit fasst, dass in den allermeisten Fällen, die unter diese Voraussetzungen fallen, die Entscheidung für den Finanzierungsausschluss verfassungswidrig ist, leitet das Gesetz den Landtagspräsidenten dazu an, verfassungswidrige Einzelfallentscheidungen zu produzieren. Das vorgeschlagene Gesetz ist daher verfassungswidrig, weil es vom Finanzierungsausschluss nicht diejenigen Fälle ausnimmt, in denen die behauptete Verfassungsfeindlichkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Mitarbeiters allein darauf beruht, dass er Mitglied in derselben Partei ist wie der Abgeordnete bzw. die Fraktion, für den bzw. die er arbeitet, oder dass er sich lediglich für die Ziele der Partei einsetzt, welcher der Abgeordnete oder die Fraktion angehören. Das Bundesverfassungsgericht warnte, dass sich die streitbare Demokratie nicht gegen sich selbst richten dürfe; denn Sie hier im Saal können oder wollen nicht erkennen, dass Sie mit Ihrem Gesetzentwurf diese Warnung ignorieren und einen verfassungswidrigen Angriff gegen die Demokratie und das Parlament führen. Wir werden eine Normenkontrollklage gegen dieses Gesetz einreichen, und am Ende werden wir feststellen, dass es hier nur eine demokratische Fraktion gibt. Das ist die AfD-Fraktion, (Heiterkeit und Zurufe von der SPD, der CDU, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP) und Sie allesamt sind einfach Verfassungsfeinde. Sie haben von Demokratie nichts verstanden. (Beifall der AfD – Zurufe aus dem Hause: Oh! Oje!)
