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Katrin Eder

12.06.2025 Sitzungen 18/89

Sehr geehrte Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste! Vorab möchte ich kurz klarstellen, dass wir heute nicht die länger angekündigte Novelle des Landeswassergesetzes zur Verbesserung der Hochwasservorsorge einbringen. Wir ziehen mit diesem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich eine EU-rechtlich gebotene Rechtsanpassung vor. Diese ist zeitlich drängend, da aktuell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland läuft, das die Umsetzung der Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes des Europäischen Parlaments und des Rates, die sogenannte Streamlining-Richtlinie, einfordert. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bei bestimmten Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes eine beschleunigte Umsetzung sicherzustellen. Dies gilt auch für Projekte in Binnenhäfen, soweit diese dem sogenannten Kernnetz zugeordnet sind und eine bestimmte finanzielle Größenordnung überschreiten. Bei diesen Projekten muss ein Planfeststellungsverfahren innerhalb von vier Jahren abgeschlossen sein. Das ist ein Kraftakt, aber das ist auch das, was wir möchten – Planungsbeschleunigung. Maßgebliche materielle Vorgaben beinhaltet auf Bundesebene das Wasserhaushaltsgesetz. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich wurde die Richtlinie durch Einfügung eines neuen § 70 a WHG bereits umgesetzt. Rheinland-Pfalz gehört aber zu den Ländern, die im Landeswassergesetz eine eigene Regelung für Planfeststellungsverfahren für Schifffahrtsanlagen aufgenommen haben. Dazu gehören die wasserseitigen Verkehrsinfrastrukturen in den Binnenhäfen. Die bundesrechtlichen Vorschriften, die sich auf den reinen Gewässerausbau beziehen, decken im Gegensatz zu unseren Regelungen zu Schifffahrtsanlagen in räumlicher Hinsicht den Hafenbereich nicht in vollem Umfang ab. Daher besteht auch landesrechtlich jetzt Umsetzungsbedarf. Wir schließen eine bestehende landesrechtliche Regelungslücke, indem wir die neuen Verfahrensvorschriften des § 70 a Wasserhaushaltsgesetz, welche die Anforderungen der Richtlinie bundesgesetzlich umsetzen, auch auf die einschlägigen Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Schifffahrtsanlagen in Rheinland-Pfalz anwenden. Die Anpassung von § 43 Landeswassergesetz betrifft aktuell nur die Binnenhäfen in Koblenz und Mainz, die nach der maßgeblichen Klassifizierung auf EU-Ebene im Kernnetz der Binnenhäfen eingestuft sind. In der Praxis dürfte das Ganze aus heutiger Sicht geringe Relevanz haben. Es sind nämlich derzeit keine Projekte absehbar, die den in der Richtlinie maßgeblichen Schwellenwert von Kosten über 300 Millionen Euro erreichen. Gleichwohl gilt es aber, den Regelungsauftrag der Richtlinie im Landesrecht förmlich umzusetzen. Daher bitte ich um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD)

Protokoll ↗