Dr. Herbert Drumm
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Gruppe FREIE WÄHLER packt ein Problem an, das es durchaus wert ist, überdacht zu werden. Allerdings ist dieser Entwurf nicht mehr als ein erster Anstoß, sich vertieft mit der Problematik auseinanderzusetzen. Für mich ist § 10 Abs. 2 Satz 1 unseres Fraktionsgesetzes entscheidend: „Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.“ Aus diesem Satz lassen sich in meinen Augen auch die Behandlung der personellen und finanziellen Konsequenzen ableiten, soweit sie nicht explizit geregelt sind. Der Satz lässt natürlich viele Interpretationsmöglichkeiten offen, sodass eine Präzisierung durchaus Sinn macht, um in einem zukünftigen Fall besser gerüstet zu sein, sei es während einer laufenden Wahlperiode oder für eine neue. Eine solche Regelung muss aber deutlich über diesen Entwurf hinausgehen. Dazu sollte man sich den Bericht des Bundesrechnungshofs zur Notwendigkeit eines verbesserten Rechtsrahmens für die Liquidation von Fraktionen im Deutschen Bundestag detailliert ansehen. Der Bericht hat 22 Seiten und enthält weit mehr Überlegungen, als sie hier angerissen werden, insbesondere auch Forderungen nach Verkürzung und begleiteten Kontrollen des Liquidationsverfahrens. Er sollte im Ganzen die Grundlage für eine entsprechende Gesetzesänderung sein. Im Klartext bedeutet dies, dass das zuständige Ministerium eventuell auch durch Miteinbeziehung des Wissenschaftlichen Dienstes einen umfassenden Vorschlag macht, in dem all die Bedenken des Bundesrechnungshofs beachtet sind. Allerdings bin ich der Meinung, dass eine explizite Regelung im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen nicht benötigt wird, da die Fraktionen im Allgemeinen genügend Rücklagen haben. Um dies sicherzustellen, könnte auch eine solche Rücklagenbildung durch das Fraktionsgesetz gefordert und abgesichert werden. Eine Gewährung zusätzlicher Mittel im Nachhinein halte ich für den falschen Weg. Nun noch kurz zu dem Antrag selbst. Gleich im ersten Absatz ist zu lesen: „Dieses Fehlen klarer Regelungen führt zu rechtlichen Unsicherheiten und kann wie im Fall der Liquidation der Fraktion der Freien Wähler in Rheinland-Pfalz dazu führen, dass Fraktionsmitarbeiter fristlos gekündigt werden müssen.“ Dies ist in meinen Augen falsch. Eine fristlose Kündigung ist nicht rechtens. Es gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Kündigungszeiten. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Da spricht der Volljurist!) Eine Rechtsberatung vor den Schnellschüssen hätte sicherlich geholfen. In diesem Zusammenhang ist auch § 10 Abs. 3 Satz 4 des Fraktionsgesetzes interessant: „Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.“ Ebenfalls interessant ist, dass die Regelung nicht nur für Fraktionen, sondern auch für die Liquidation parlamentarischer Gruppen gelten soll. Hört, hört! Ist da etwa etwas im Busche? Vielen Dank. (Abg. Martin Haller, SPD: Was war denn das für ein Abschluss?)
